Vorsteuer und Vorsteuerabzug in Bulgarien
In diesem Artikel wird der Zeitpunkt der Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug in Bulgarien behandelt, sowie die Frist und Bedingungen für dessen Ausübung und Lieferungen, die einem Vorsteuerabzug unterliegen.
Das europäische Steuerrecht legt fest, dass jeder Steuerpflichtige, der Gegenstände für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit verwendet, beim Erwerb dieser Gegenstände die geschuldete Steuer abzuziehen befugt ist.
Art. 68 Abs. 1 des bulgarischen Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist der Vorsteuerabzug die Steuersumme, die die registrierte Person von der geschuldeten Umsatzsteuer abziehen darf und zwar für:
- an ihr gelieferten/erbrachten Gegenstände und Dienstleistungen;
- eine von ihr geleistete Zahlung vor Eintreten des Steuertatbestands für eine steuerbare Lieferung;
- die von ihr eingeführten Gegenstände;
- die Steuerschuld in ihrer Eigenschaft als Zahler im Sinne des Achten Kapitels des UStG.
Entstehung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug in Bulgarien entsteht, wenn die abzuziehende Steuer fällig wird. In der Regel wird die Steuerschuld (bei Inlandslieferungen) am Tag, an dem der Steuertatbestand einer Lieferung entsteht, bewirkt. Erfolgt eine vollständige oder teilweise Anzahlung der Lieferung vor Entstehung des Steuertatbestands, wird die Steuerschuld mit dem Empfang (für die Höhe dieser Zahlung), ausgenommen der in Verbindung mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhaltenen Zahlung, bewirkt. Für diese Fälle wird angenommen, dass die Steuer in der geleisteten Zahlung enthalten ist.
Damit der Anspruch auf Vorsteuerabzug für den Leistungsempfänger entsteht, muss eine tatsächliche steuerbare Lieferung erbracht und eine Rechnung dafür erstellt worden sein, indem der Leistungsempfänger in der steuerlichen Unterlage angegeben sein muss.
Vorsteuerabzugsberechtigte Lieferungen
In Art. 69 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke von steuerbaren Lieferungen seitens der nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz angemeldeten Person verwendet werden müssen, damit diese einen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat:
- Die Steuer für Gegenstände oder Dienstleistungen, die seitens einer nach diesem Gesetz angemeldeten Person – Lieferer – geliefert wurden oder werden;
- die von den Zollbehörden und Einführers (sofern er eine registrierte Person ist) erhobene Einfuhrsteuer für Gegenstände;
- die von ihm als Zahler laut dem Achten Kapitel des UStG zu leistende Steuer.
Der Anspruch auf Vorsteuerabzug wird auch für gelieferte/erbrachte Gegenstände und Dienstleistungen anerkannt, die für folgende Zwecke verwendet werden:
- Lieferungen innerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit der registrierten Person, deren Erfüllungsort außerhalb des Landes liegt, die aber sofern sie im Land ausgeführt worden wären, steuerbar wären;
- Lieferungen von Finanzdienstleistungen im Sinne des Art. 46 und Versicherungsleistungen gem. Art. 47, sofern der Leistungsempfänger außerhalb der EU ansässig ist oder die Lieferungen dieser Dienstleistungen unmittelbar mit Gegenständen verbunden sind, die außerhalb der Europäischen Union versendet oder befördert werden.
Einschränkungen zum Anspruch auf Vorsteuerabzug
Die Einschränkungen zum Anspruch auf Vorsteuerabzug sind unter Art. 70 Abs. 1 des Gesetzes ausführlich festgelegt. Einige der Fälle, für die kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht sind:
- Sofern die Gegenstände oder Dienstleistungen für die Erbringung steuerfreier Lieferungen bestimmt sind;
- Sofern die Gegenstände oder Dienstleistungen für unentgeltliche Lieferungen oder Tätigkeiten bestimmt sind, die außerhalb der wirtschaftlichen Tätigkeit der Person liegen – ausgenommen der unter Art. 70 Abs. 3 UStG genannten Fällen;
- Die Gegenstände oder Dienstleistungen, die für Repräsentations- und Bewirtungszwecke (die unter Art. 70 Abs. 1 Nr. 3 geregelt sind) – hiervon ist die Organisation von Tagungen, Kongresse, Konferenzen und ähnliche Veranstaltungen, die unmittelbar mit der Präsentation oder dem Testen der von der Person im Rahmen seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit angebotenen Gegenständen oder Dienstleistungen verbunden sind, ausgeschlossen;
- Erwerb oder Einfuhr von Motorrädern oder Personenkraftfahrzeuge usw.
Bedingung zur Ausübung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug
Wichtigste Bedingung für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug ist die Vorlage eines steuerliches Dokument, worin die Höhe der Steuer angegeben ist, in der Regel also eine Rechnung. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug hängt nicht davon ab, ob die Steuer vom Lieferer in Rechnung gestellt worden ist. Es genügt, wenn der Empfänger über ein vom Lieferer (eine angemeldete Person) ausgestelltes steuerliches Dokument verfügt, das die Anforderungen an Rechnungen und Gut-/Lastschriften erfüllt, worin die Steuer auf einer separaten Zeile ausgewiesen ist. Die Bedingungen für die Fälle des Anspruchs auf Vorsteueranspruch, sofern die Steuer vom Leistungsempfänger oder Importeur (Reverse-Charge-Verfahren) zu erheben ist, sind unter Art. 71 Nr. 2, 4 und 5 UStG festgelegt. Die Rechnung muss die Unterschrift, den Vornamen und Namen des Erstellers nicht unbedingt enthalten.
Bei einem Reverse-Charge-Verfahren ist die Steuererhebung als Anspruch auf Vorsteuerabzug ist nur für die Fälle einbehalten, wenn die Steuerschuld beim Leistungsempfänger selbst liegt.
Laut Art. 73a UstG besteht der Anspruch auf Vorsteuerabzug für Lieferungen, für die die Steuerschuld beim Leistungsempfänger liegt auch wenn der Lieferer der Gegenstände kein Dokument in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen erstellt oder der Leistungsempfänger die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten hat, sofern die Lieferung nicht verdeckt worden ist und die Angaben dazu in der Buchhaltung des Leistungsempfängers vorhanden sind. In diesen Fällen wird der Anspruch auf Vorsteuerabzug im dritten Steuerzeitraum nach dem Steuerzeitraum, in dem die Steuerschuld entstanden ist, bewirkt und zwar unter Anwendung der Bestimmungen des Art. 126 Abs. 3 Nr. 2 hinsichtlich Berichtigungen von Erklärungen.
Frist zur Ausübung des Anspruchs auf Vorsteuerabzug:
Laut Art. 72 UStG kann der Anspruch ausgeübt werden, indem die Person:
- den Vorsteuerbetrag bei Festlegung des Ergebnisses für den Steuerzeitraum in der Umsatzsteuererklärung einberechnet;
- das Dokument im Wareneingangsbuch für den Steuerzeitraum gem. Nr. 1 ausweist.
Die nach dem UStG angemeldete Person kann ihren Anspruch auf Vorsteuerabzug für den Steuerzeitraum, indem der Anspruch entstanden ist oder innerhalb einer der darauffolgenden 12 Steuerzeiträume ausüben. Dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist und nach ihrem Verstreichen kann die Person von ihrem Recht keinen Gebrauch mehr machen.
Anspruch auf Vorsteuerabzug vor dem Registrierungsdatum
Die nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz angemeldete Person hat den Anspruch auf Vorsteuerabzug für bestehende Vermögenswerte und erbrachte Dienstleistungen vor dem Datum seiner umsatzsteuerlichen Registrierung, wenn die unter Art. 74 UStG festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Vorsteueranspruch entsteht an sich am Tag der Registrierung nach diesem Gesetz.
Der Anspruch wird in dem Steuerzeitraum ausgeübt, in dem er entstanden ist oder in einem der folgenden Steuerzeiträume, wenn die bestehenden Vermögenswerte, erbrachten Dienstleistungen und Steuer, die im Registrierungsverzeichnis laut Art. 74 enthalten sind, im Wareneingangsbuch für den entsprechenden Steuerzeitraum gebucht werden.