Die Umsatzsteuer in Bulgarien

Die Erhebung von Umsatzsteuer nach dem bulgarischen Steuerrecht ist durch das Umsatzsteuergesetz (UstG), seine Durchführungsverordnung und der Richtlinie 2006/112/EG geregelt.

Dieser indirekten monatlichen Steuer unterliegen sämtliche Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen gegen Entgelt, der innergemeinschaftliche entgeltliche Erwerb von Gegenständen durch einen Steuerpflichtigen mit Erfüllungsort in Bulgarien sowie die Einfuhr von Gegenständen. Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, womit der Neuwert, der im Laufe der Vermarktung eines Gegenstands oder Dienstleistung geschaffen worden ist, besteuert wird. Der Steuer unterliegt der Konsum. Das Modell der USt. nach bulgarischem Recht folgt dem gemeinschaftlichen Umsatzsteuersystem der EU, wonach die persönlichen Kosten anhand der Kreditmethode (Rechnungsmethode) besteuert werden. Bei dieser Methode wird auf jeder Stufe von der Erzeugung eines Gegenstands oder Dienstleistung bis zur Vermarktung für den Konsum der Gesamtwert der Lieferung belastet, indem durch das Verfahren der Vorsteuer im Endpreis des Gegenstands oder Dienstleistung nur ein Mal die USt. im jeweils gültigen Steuersatz enthalten ist.

Steuerpflichtige nach dem UStG

Als Steuerpflichtige gilt jede Person, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UStG ausübt, unabhängig von ihrem Zweck und Ergebnis, sowie jede Person, die gelegentlich eine innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs tätigt. Als "selbständige wirtschaftliche Tätigkeit gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, einschließlich Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe, einschließlich der privaten Gerichtsvollzieher und Notare. Als selbständige wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch jede Tätigkeit, die regelmäßig oder gewerblich gegen Entgelt ausgeübt wird, einschließlich der Nutzung von körperlichen und nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen." Die Tätigkeit der Personen aufgrund eines Arbeitsvertrags und ihm gleichgestellten Verträgen sowie für die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft gehören nicht zu den selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeiten.

Der Staat, die staatlichen und die kommunalen Organe mit den von ihnen als solche ausgeübten Tätigkeiten sind keine Steuerpflichtigen, ausgenommen der unter Art. 3 Abs. 5 Nr. 1 genannten Tätigkeiten ("online Telekommunikationsdienstleistungen; Lieferung von Wasser, Gas, Elektrizität oder thermische Energie; Güterbeförderung; Hafen- und Flughafendienstleistungen; Personenbeförderung; Lieferung von neuen Gegenständen zum Zwecke ihres Verkaufs; Lieferungen zur Marktregelung der landwirtschaftlichen Erzeugnissen; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen mit gewerblichem Charakter; Lagerhaltung; Tätigkeiten gewerblicher Werbebüros, Werbung, einschließlich Vermietung von Werbeflächen; Tätigkeiten der Reisebüros; Umsätze von betriebseigenen Verkaufsstellen, Kantinen und Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen, Vermietung von Gebäuden, Teile davon und Verkaufsflächen; Tätigkeiten der Rundfunk- und Fernsehanstalten gewerblichen Charakters"), sowie Tätigkeiten, die zur erheblichen Beeinträchtigung der Wettbewerbsregeln führen, unabhängig davon ob sie von staatlichen oder kommunalen Organen ausgeübt werden.

Anmeldung nach dem UStG:

Um an die Besteuerungsverfahren nach dem UStG teilzunehmen, muss der Steuerpflichtige für die Umsatzsteuerzwecke angemeldet sein. Die Anmeldung nach dem UstG und ihre Beendigung werden unter den Art. 94 bis 111 sowie mit den Art. 132 bis 135 geregelt. Die Anmeldung ist ein Teil der allgemeinen Steueranmeldung nach der Steuer- und Versicherungsprozessordnung. Bis zur Anmeldung kann der Steuerpflichtige von den Rechten und Pflichten des UStG keinen Gebrauch machen.

Die Anmeldung nach dem UStG kann obligatorisch, optional und auf Initiative der Einkommensbehörde, indem das Gesetz einige Hypothesen der spezifischen Anmeldung und Abmeldung festlegt, stattfinden.

Die Abmeldung kann ebenfalls auf Anordnung der Einkommensbehörde oder auf eigenen Wunsch erfolgen. Die Begründung einer obligatorischen Abmeldung ist unter Art. 107 und die Grundlage für eine Abmeldung auf eigenen Wunsch – unter Art. 108 festgehalten.

Umsatzsteuergegenstand:

1. jede steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen: die Begriffsbestimmung für Gegenstand ist unter Art. 5 ("Als Gegenstand im Sinne dieses Gesetzes gilt jede bewegliche oder unbewegliche Sache einschließlich Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Kälte und ähnlicher Gegenstände sowie Standardsoftware") und Dienstleistung – unter Art. 8 ("Als Dienstleistung im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Leistung, die einen Wert hat und kein Gegenstand, gesetzliches Zahlungsmittel oder Devisen, die als Zahlungsmittel eingesetzt werden, ist") gegeben. Die Lieferung von Gegenständen ist unter Art. 6 definiert und zwar „Als Lieferung eines Gegenstands im Sinne dieses Gesetzes gilt die Übertragung des Eigentumsrechts oder eines anderen dinglichen Rechts an dem Gegenstand.“ und die Lieferung von Dienstleistungen – unter Art. 9 ("Als Lieferung von Dienstleistungen gilt jede Erbringung einer Dienstleistung"). Die Lieferung eines Gegenstands oder Dienstleistung ist gegen Entgelt auszuführen und muss steuerpflichtig sein. Gleichgestellt mit der Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen ist die Trennung oder Zurverfügungstellung eines Gegenstands oder Dienstleistung für den persönlichen Gebrauch oder Nutzung vom Steuerpflichtigen, Eigentümer, seiner Arbeitnehmer oder Mitarbeiter an Dritten, sofern bei der Erzeugung, Einfuhr oder den Erwerb ein voller oder teilweiser Vorsteuerabzug erfolgt.

Steuerpflichtig ist eine Lieferung, die durch einen Steuerpflichtigen getätigt wird und der Ort der Lieferung im Gebiet des Mitgliedstaats liegt sowie die mehrwertsteuerfreie Lieferung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 38 – 50 enthält eine detaillierte Liste der steuerfreien Lieferungen). Nicht besteuerte Lieferungen sind die Lieferungen, für die ein Bestandteil der steuerlichen Unterwerfung fehlt, im Gegensatz zu den steuerfreien Lieferungen, die unter Art. 38-50 aufgeführt sind.

2. Innergemeinschaftlicher Erwerb: Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand sowie tatsächliche Lieferung des Gegenstands, der von einem Mitgliedstaat bis zum Gebiet des Landes entsendet oder befördert wird, indem der Lieferer ein Steuerpflichtiger ist, der für die Umsatzsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist. Die unter Art. 13 Abs. 4 genannten Fälle sind vom innergemeinschaftlichen Erwerb ausgeschlossen.

3. Einfuhr von Gegenständen: Einbringung nicht innergemeinschaftlicher Gegenstände – die Einfuhr von Gegenständen, sowie die Überführung in den freien Verkehr nach einem Verfahren der passiven Veredelung. Als Einfuhr von Gegenständen gilt auch jedes weitere Ereignis, durch das eine Zollschuld entsteht.