Vorauszahlungen nach dem UStG

Die Vorauszahlungen spielen bei der Besteuerung nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz (UStG) eine wesentliche Rolle, da sie unmittelbar mit der Umsatzsteuerpflicht und dem Recht auf Vorsteuerabzug in Bulgarien verbunden sind. Hier werden die Vrauszahlungen, die Verbindung zwischen Vorauszahlung und Rechnungsstellung, das Recht auf Vorsteuerabzug bei dieser Art von Zahlung, die Abschlagszahlung als Vorauszahlung sowie mit einigen Sonderfällen zusammenfassend dargestellt.

Die allgemeine Regelung für den Steueranspruch der Umsatzsteuer bei Vorauszhlungen ist unter Art. 25 Abs. 7 UStG festgelegt. Demnach entsteht der Steueranspruch vor dem Steuertatbestand und zwar bei der Leistung der Anzahlung, wenn vor Entstehung des Steuertatbestands eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung geleistet wird.

Am Tag der Entstehung des Steuertatbestandes wird der Steueranspruch für die steuerbaren Lieferungen bewirkt und der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Steuer anzusetzen sowie die Grundlage zur Befreiung von der Steuerpflicht für steuerfreie Lieferungen.

Am Leistungstag der Vorauszahlung entsteht kein Steuertatbestand, aber kraft Art. 25 Abs. 6 vom Gesetz wird damit der Steueranspruch bewirkt.

Sonderfälle

Ein Sonderfall ist mit den Regelungen der innergemeinschaftlichen Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb verbunden, bei denen die Vorauszahlung keine Bedingung für den Steueranspruch ist. Für die innergemeinschaftlichen Lieferungen wird laut Art. 51 Abs. 3 UStG der Steueranspruch am 15. Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Steuertatbestand entstanden ist oder am Ausstellungstag der Rechnung, bewirkt, nicht aber falls die Rechnung in Verbindung mit der für die Lieferung geleistete Zahlung vor dem Tag der Entstehung des Steuertatbestands ausgestellt worden ist. Analogisch hierzu sind die Bestimmungen des Art. 63 UStG hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Erwerbs.

Ein weiterer Sonderfall der steuerlichen Behandlung sind die Vorauszahlungen, die vor der umsatzsteuerlichen Anmeldung, eingegangen sind. Art. 25 Abs. 4 UStG legt fest, dass bei einer Lieferung mit laufender, schrittweisen oder kontinuierlichen Umsetzung (ausgenommen der tatsächlichen Überlassung von Waren laut Verträgen, in welchen die Übertragung eines Eigentumsrechts daran mit aufschiebender Wirkung oder Frist vorgesehen ist) jeder Zeitraum oder Schritt, für den eine Zahlung vereinbart ist, als eine separate Lieferung gilt und der Steuertatbestand entsteht am Fälligkeitsdatum der Zahlung. In diesem Zusammenhang regelt Art. 12 Abs. 4 von der UStG-Durchführungsverordnung (UStGDV) ausdrücklich, dass in diesen Fällen bei einer Leistung der Zahlung für die Lieferung vor dem Entstehen des Steuertatbestands, die Steuerschuld beim Eingang der Zahlung bewirkt wird. Diese Verordnungen finden auch für die Fälle der tatsächlichen Überlassung eines Gegenstands aus einem Leasingvertrag Anwendung, wenn die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 vom Gesetz nicht greifen.

Art der Vorauszahlung

Die gängige Form der Zahlung ist Geld. Die Zahlung kann aber auch durch das Geld ersetzende Zahlungsmittel wie Kaufquittungen, Kaufscheine oder Gutscheine, Münzstücke usw. erfolgen. Dazu können auch AufrechnungenAbtretung von Forderungen und Schuldübernahme vorgenommen werden.

Die Steuerbemessungsgrundlage für jede Lieferung zum Entstehungstag des Steuertatbestands lt. Art. 26 Abs. 7 UStG, für die die Vergütung vollständig oder teilweise in Gegenständen oder Dienstleistungen vereinbart ist und die Vertragsparteien es nicht im Geldwert ausgedrückt haben, ist die Steuerbemessungsgrundlage beim Erwerb oder der Anschaffungswert des gelieferten Gegenstands und im Falle eines Imports – die Steuerbemessungsgrundlage beim Import oder die direkten Kosten für die Erbringung der Gegenleistung. Ist die Steuerbemessungsgrundlage nicht auf diese Weise zu bestimmen, wird stattdessen der Marktpreis übernommen.

 

Verbindung zwischen Vorauszahlung und Rechnungsstellung

Die Tatsache, dass eine Rechnung ausgestellt worden ist, bedeutet nicht unbedingt, dass ein Steuertatbestand im Sinne des UStG entstanden ist. Im Gegenteil – das Vorliegen eines Steuertatbestands ist für die Erstellung des steuerlichen Dokuments, das innerhalb von 5 Tagen ab der Entstehung des Steuertatbestands zu erfolgen hat, maßgebend. In diesem Zusammenhang ist nicht empfehlenswert, ein steuerliches Dokument vor der Entstehung der Lieferung als Steuertatbestand zu erstellen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß dem UStG bei den Vorauszahlungen kein Steuertatbestand entsteht. Zugleich aber wird laut Art. 25 Abs. 7 UStG der Steueranspruch am Eingangsdatum der Anzahlungen bewirkt. D. h. beim Erhalt einer Anzahlung aufgrund von Art. 113 Abs. 1 UStG ist innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Eingang der Zahlung eine Rechnung auszustellen. Bei Erfüllung der Lieferung wird eine Rechnung für den Gesamtwert der Lieferung unter Angaben der geleisteten Anzahlung erstellt. In der Erklärung ist der Gesamtwert der Lieferung anzugeben.

 

Vorauszahlung und das Recht auf Vorsteuerabzug

Art. 68 UStG bestimmt den Vorsteuerabzug als den Steuerbetrag, den der Steuerpflichtige von seiner Umsatzsteuerschuld für die von ihm erhaltenen Gegenständen oder Dienstleistungen aus steuerbaren Lieferungen sowie für die von ihm geleistete Zahlung vor Entstehung des Steuertatbestands für eine steuerbare Lieferung abziehen kann. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Die aufgrund geleisteter Vorauszahlungen erstellten steuerlichen Dokumente sind eine Voraussetzung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug. Es ist wichtig zu vermerken, dass das UStG keine Bedingung auf die Erhebung der Steuer stellt, damit das Recht auf Vorsteuerabzug gegeben ist.

Das Recht auf Vorsteuerabzug besteht aufgrund von für Anzahlungen im innergemeinschaftlichen Handel erstellen steuerlichen Dokumenten nicht.

 

Die Abschlagszahlung als Vorauszahlung

Laut Art. 93 vom Gesetz über die Schuldverhältnisse und Verträge (GSV) ist die Vorauszahlung ein Beweis für einen zwischen zwei Parteien geschlossenen Vertrag und gewährleistet dessen Erfüllung. Außerhalb der schuldrechtlichen Funktionen hat die Anzahlung in steuerrechtlicher Hinsicht gewöhnlich die Eigenschaft einer Teilzahlung. Diese bedingt den Steueranspruch für den Fall, dass die Lieferung, für die sie getätigt worden ist, steuerbar ist.

Sofern die Zahlung des Betrags nicht als Gegenleistung einer steuerbaren Lieferung bestimmt werden kann, kann diese nicht als Vorauszahlung behandelt werden und bewirkt keinen Steueranspruch an den gezahlten Betrag.

Ist der Steuerpflichtige für die Zwecke der Umsatzsteuer nicht registriert und wurde an ihn eine Vorauszahlung oder eine andere Anzahlung geleistet, die als Vorauszahlung für eine steuerbare Lieferung behandelt werden sollte, deren Erfüllungsort im Land liegt und der Wert der steuerbaren Lieferungen, die vom Steuerpflichtigen innerhalb der letzten 12 aufeinanderfolgenden Monaten vor dem laufenden Monat, unter Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung, BGN 50.000 gleich ist oder übersteigt, unterliegt die Person der Pflichtanmeldung nach dem UStG.

 

Vorauszahlungen, die vor der Registrierung nach dem UStG erhalten worden sind

Die Vorauszzahlungen spielen eine wesentliche Rolle, sofern die Erzielung steuerbarer Umsätze mit einer bestimmten Höhe die Personen zu einer Anmeldung nach dem UStG verpflichtet. Das ist der Sonderfall, der unter Art. 25 Abs. 8 UStG behandelt wird und laut welchen, wenn eine nicht nach dem UStG registrierte Person eine Vorauszahlung hinsichtlich einer Lieferung erhält, aber deren tatsächliche Erbringung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie bereits nach dem UStG registriert ist, angenommen wird, dass die Anzahlung die Steuer enthält, die zum Stichtag der Erhebung der Steuer für die Lieferung zu erheben ist.

Diese Bestimmung bezweckt die Unterbindung der Möglichkeit, dass eine Person, der die Registrierung nach dem UStG bevorsteht, die Erhebung der Steuer für kurz nach ihrer Registrierung bevorstehende Lieferungen vermeidet.

In diesem konkreten Fall ist die Person innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Eingang der Vorauszahlung verpflichtet, eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis auszustellen. Im nächsten Schritt wäre ein Antrag auf Anmeldung nach dem UStG bis zum 14. Tag des Monats, der auf die Leistung der Vorauszahlung folgt, zu stellen. Bei der Entstehung des Steuertatbestands stellt die Person für die Lieferung eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer aus. In der Rechnung ist die gesamte Steuerbemessungsgrundlage anzugeben, indem auf einer separaten Zeile die Nummer, das Datum und der Wert der Rechnung für die Anzahlung anzugeben sind. Die Höhe der Steuer ist ebenfalls anzugeben.