Sonderfälle der An- und Abmeldung nach dem UStG

Es gibt Sonderfälle bei der Anmeldung nach dem UStG infolge der Umwandlung von Unternehmen (Übernahme, Fusion, Auflösung, Spaltung und Abspaltung) sowie die Sonderfälle der An- und Abmeldung von nicht im Inland ansässigen Personen, die eine Tätigkeit auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien ausüben.

Die Sonderfälle der An- und Abmeldung nach dem UStG betreffen Unternehmen, die nach den Bestimmungen des 16. Kapitels des Handelsgesetzes (HG) umgewandelt sind, nach Art. 15 und 60 davon, in denen eine Sacheinlage eingebracht wird sowie eine nicht im Inland ansässige Person und ihre An- und Abmeldung nach dem UStG.


Pflichtanmeldung infolge einer Umwandlung

Der Umfang der Steuerpflichtigen ist unter Art. 10 Abs. 1 UStG ausführlich beschrieben.

Bei Umwandlungen von Unternehmen nach den Bestimmungen des 16. Kapitels des Handelsgesetzes, gilt die Lieferung des Erwerbers, des Übertragenden, des Veräußerers oder die Sacheinlage Leistenden nicht als Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen im Sinne des UStG (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 UStG).

Für eine solche Umwandlung jedoch ist eine Pflichtanmeldung festgelegt, sofern die übertragende Gesellschaft eine registrierte Person ist (Art. 132 Abs. 1 UStG).

Der Steuerpflichtige reicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eintragung des Umstands im Sinne des Art. 10 Abs. 1 einen Antrag auf Anmeldung in das Handels- oder BULSTAT-Register (Art. 132 Abs. 2 UStG) ein.

Das Anmeldedatum des Steuerpflichtigen gilt als Tag der Eintragung der Umwandlung in das Handels- oder BULSTAT-Register (Art. 132 Abs. 3 UStG).

Der Steuerpflichtige hat den Anspruch auf Vorsteuerabzug für die zum Eintragungsdatum der Gesellschaft laut Art. 74 Abs. 2 Nr. 3 UStG bestehenden Vermögenswerten, indem er eine Aufstellung der bestehenden Vermögenswerte einreicht, ausgenommen der aufgrund von Art. 10 UStG erlangten Vermögenswerte. Die Erfassungsliste ist binnen 45 Tagen nach Eintragung der Umwandlung in das Handels- oder BULSTAT-Register einzureichen.


Anmeldung einer nicht im Inland ansässigen Person, die eine inländische Niederlassung hat

Die Anmeldung der Niederlassungen von nicht im Inland ansässigen Personen auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien erfolgt nach den allgemeinen Bestimmungen des 9. Kapitels – Art. 133 Abs. 1 – des Umsatzsteuergesetzes.

Laut den Vorgaben des Art. 96 Abs. 1 UStG handelt es sich dabei um eine Pflichtanmeldung, die auch für die Fälle der Lieferung von Gegenständen mit Montage und Installation (Art. 97 UStG); Lieferung von Dienstleistungen, für die der Steueranspruch für den Dienstleistungsempfänger bewirkt wird (Art. 97a UStG); Lieferung von Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen (Art. 976 UStG); Versandgeschäfte mit Gegenständen (Art. 98 UStG); für den innergemeinschaftlichen Erwerb (Art. 99 UStG) und nach Wahl gem. Art. 100 UStG obligatorisch ist.

Vom Sonderregister der Nationalen Einnahmenagentur wird eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die mit den Buchstaben "BG" anfängt, zugeteilt (Art. 94 Abs. 2 UStG).

Einer Pflichtanmeldung unterliegen die Niederlassungen von nicht im Inland ansässigen Personen, die einen steuerbaren Umsatz von BGN 50.000,- für die letzten 12 aufeinander folgenden Monaten vor den laufenden Monat aufweisen (Art. 96 Abs. 1 UStG).

Als steuerbarer Umsatz gilt die Summe der Steuerbemessungsgrundlagen der von der Niederlassung der nicht im Inland ansässigen Person ausgeführten steuerbaren Lieferungen, einschließlich zum Nullsteuersatz steuerbaren Lieferungen, Lieferungen von Finanzleistungen im Sinne des Art. 46 UStG, Lieferung von Versicherungsleistungen im Sinne des Art. 47, Vorauszahlungen von Lieferungen (Art. 96 Abs. 2 UStG).

Dazu bestehen einige Ausnahmen und zwar sind vom steuerbaren Umsatz die Lieferungen von Finanz- und Versicherungsleistungen ausgeschlossen, sofern sie nicht zum Gegenstand des Unternehmens des Steuerpflichtigen gehören (Art. 96 Abs 3 UStG), die Lieferung materieller und immaterieller Vermögenswerte sowie die Lieferungen im Sinne des achten Kapitels des UStG; Lieferungen mit Erfüllungsort im Land laut Art. 21 Abs. 6 UStG; Vorauszahlungen von Lieferungen vor Bewirkung des Steuertatbestands (Art. 51 Abs. 1 UStG).


Anmeldung eines Gebietsfremden

Ein Gebietsfremder, der eine feste Niederlassung im Land hat, durch die er eine wirtschaftliche Betätigung ausübt, unterliegt der Anmeldung nach dem UStG durch einen zugelassenen Vertreter (Art. 133 Abs. 1 UStG). Der Gebietsfremde muss den Bestimmungen der Pflicht- oder Wahlanmeldung entsprechen.

Ist der Gebietsfremde nicht im Land ansässig, führt aber steuerbare Lieferungen mit Erfüllungsort im Land aus und sind für ihn die Bedingungen der Pflicht- oder Wahlanmeldung erfüllt, ist er durch einen zugelassenen Vertreter anzumelden (Art. 133 Abs. 2 UStG).

Die Anmeldung erfolgt bei der Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur (BD der NEA) durch den zugelassenen Vertreter.

Beim Eintreten von Umständen, die die Erfüllung der umsatzsteuerlichen Pflichten des zugelassenen Vertreters verhindern, ist der Gebietsfremde verpflichtet, einen neuen zugelassenen Vertreter zu benennen. Die Frist für die Benennung eines neuen zugelassenen Vertreters ist 14 Tagen ab Eintritt des neuen Umstands, der zu seiner Benennung geführt hat (Art. 133 Abs. 4 UStG).

Unterlagen, die für die Anmeldung nach dem UStG des Gebietsfremden erforderlich sind

Erfolgt die Anmeldung eines Gebietsfremden aufgrund von Art. 133 UStG sind der BD der NEA folgende Unterlagen einzureichen:

  1. Antrag auf Anmeldung gem. Art. 101 Abs. 1 UStG – Anlage 1;
  2. Bescheinigung des Steueramts aus dem Land, in dem der Gebietsfremde aktuell steuerlich gemeldet ist und eine Übersetzung ins Bulgarische (Art. 74 Abs. 3 Nr. 1 UStGDV);
  3. Notariell beglaubigter Vertrag zwischen dem Gebietsfremden und dem zugelassenen Vertreter über seine Beauftragung gem. Art. 133 Abs. 6 und Art. 135 Abs. 2 und 3 UStG (Art. 74 Abs. 3 Nr. 2 UStGDV);
  4. Ablichtung der Identitätsausweise, sofern der zugelassene Vertreter eine natürliche Person ist (Art. 74 Abs. 3 Nr. 3 UStGDV);
  5. Nachweis, ausgestellt von den Finanzbehörden eines anderen Mitgliedstaats, womit die umsatzsteuerliche Anmeldung bescheinigt wird, sofern der Gebietsfremde den Bestimmungen des Art. 98 und 100 Abs. 3 UStG genügt (Art. 74 Abs. 3 Nr. 4 UStGDV);
  6. Bescheinigung der ausländischen Finanzbehörden, dass sie vom Gebietsfremden darüber in Kenntnis gesetzt wurden, Versandgeschäfte mit Erfüllungsort in Bulgarien ausführen zu wollen (Art. 74 Abs. 3 Nr. 5 UStGDV).

Abmeldung eines Gebietsfremden

Die Abmeldung eines nach den Bestimmungen des Art. 133 UStG angemeldeten Gebietsfremden erfolgt bei Erfüllung der allgemeinen Bestimmungen zur Abmeldung (Art. 134 Abs. 1 UStG).

Für die Abmeldung finden die Bestimmungen des Art. 109 UStG Anwendung.

Sofern ein neuer zugelassener Vertreter für den Gebietsfremden zu benennen ist (Art. 133 Abs. 4 UStG) und dieser die gesetzliche Frist von 14 Tagen nicht einhält, kann seine Abmeldung seitens der Nationalen Einnahmenagentur initiiert werden. Dafür wird eine Abmeldebescheinigung (Art. 134 Abs. 3 UStG) ausgestellt. In diesem Fall wird dem Gebietsfremden keine Urkunde zugestellt und als Abmeldedatum gilt der Tag des Stichtags laut Art. 133 Abs. 4 UStG.