Die Grundsteuer in Bulgarien

In Bulgarien wird die Grundsteuer noch "Gebäudesteuer" genannt und damit werden die auf dem Hoheitsgebiet innerhalb der Wohnorte und Siedlungen befindlichen Gebäuden und Grundstücken, sowie die sich außerhalb dieser Gebiete befindlichen Grundstücke, deren Nutzungsbestimmung gemäß Bebauungs- und Erschließungsplan im Sinne des Art. 8 Ziff. 1 vom Gesetz über die Raumordnung entspricht und nach Änderung der Nutzungsbestimmung von Grund und Boden, sofern das gemäß den Bestimmungen eines Sondergesetzes erforderlich ist (Art. 10 vom Gesetz über die kommunalen Steuern und Abgaben – KStAG), besteuert.

Von der Steuer befreit sind:

  • Grundstücke, auf denen sich Straßen, Straßen vom staatlichen und kommunalen Straßen- und Eisenbahnnetz bis zu den zwingenden Baulinien, befinden;
  • Grundstücke, auf denen sich Wasserkörper staatlichen und kommunalen Eigentums befinden;
  • landwirtschaftliche Böden und Wälder, ausgenommen der bebauten Böden – für die tatsächlich bebaute Fläche und das dazugehörige Gebiet;
  • Immobilien deren Steuerschätzung sich bis auf BGN 1.680 einschließlich beläuft.

Die Steuer ist unabhängig von der Nutzung der Immobilie zu leisten. Bei mehreren Eigentümern ist die Steuer anteilig zu zahlen.


Gemäß Art. 11 KStAG sind folgende Personen steuerpflichtig:

  • die Immobilieneigentümer;
  • der Eigentümer eines Bauwerks, das auf staatlichem oder kommunalem Grundstück errichtet ist;
  • der Nutzende, zu deren Gunsten ein dingliches Nutzungsrecht (mit notarieller Beurkundung) begründet worden ist;
  • der Nutzende, zu deren Gunsten ein Nutzungsrecht – Konzession (Konzessionsinhaber) – begründet worden ist;
  • die Nutzenden restituierter Immobilien, die den Eigentümern zugesprochen worden sind, aber sie diese nicht nutzen können (für einen Zeitraum von 5 Jahren).

Ein besonderes Merkmal des bulgarischen Steuerrechts besteht darin, dass bei einem ordnungsgemäß begründeten dinglichen Recht auch der Nutzende die Steuer zu leisten hat. Die Steuer ist auch vom Konzessionsinhaber, Inhaber des auf einem staatlichen oder kommunalen Grundstück errichteten Bauwerks, vom Immobilienverwalter bei Immobilien staatlichen oder kommunalen Eigentums zu leisten.

Unter Art. 24 KStAG sind einige Steuerbefreiungen geregelt. Diese gelten z. B. den Gemeinden, Bürgerhäusern, diplomatischen Gebäuden, Hochschulgebäuden, die für akademische Zwecke eingesetzt werden usw.

Das KStAG legt zwei Steuervergünstigungen fest:

  • für eine Immobilie, die als Hauptwohnung von den Bürgern genutzt wird, wird eine Steuervergünstigung von 50 v. H. gewährt;
  • für eine Immobilie, die als Hauptwohnung einer Person mit ab 50 v. H. verminderter Arbeitsfähigkeit genutzt wird, wird eine Steuervergünstigung von 75 v. H. gewährt – Art. 25 KStAG.


Regelungen für die Festsetzung der Besteuerungsgrundlage

Für die neu erworbenen Immobilien, unabhängig der Art des Erwerbs, sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, diese der Gemeindeverwaltung laut Standort der Immobilie anzumelden. Die Erklärungen sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Immobilienerwerb oder Eintritt der Änderungen einzureichen und sofern die Immobilie geerbt wird, beträgt die Frist 6 Monate ab dem Erbfall (Art. 14 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 KStAG). Aufgrund der Angaben der Erklärung setzt die Gemeindeverwaltung die Steuerschätzung fest, die für die Leistung der Steuer maßgeblich ist. Berücksichtigt werden Art, Standort, Aufbau usw. Die Steuerschätzung wird dem Steuerpflichtigen mitgeteilt. Für Unternehmen gelten andere Regelungen – die im Vergleich mit der unter Anlage 2 zum Gesetz höheren Steuerschätzung gilt - als maßgeblich.

Die Steuer wird in Promille und nicht in Prozente berechnet und ist in zwei gleichen Raten – ab 1. März bis zum 30. Juni und bis zum 30 Oktober - zu leisten, indem für eine Zahlung der Steuer bis zum 30. April 5% Steuernachlass gewährt wird.