Abzug, Verrechnung und Erstattung der USt.

In diesem Artikel werden die Verfahren zur Umsatzsteuerrückerstattung in Bulgarien behandelt.

Der Steuererstattungsbetrag resultiert aus dem entsprechenden Steuerzeitraum für die Fälle, wenn der Gesamtwert der Vorsteuer den Gesamtwert der von der für die Umsatzsteuerzwecke angemeldeten Person erhobenen Steuer übersteigt. Diese Steuer kann in Abzug gebracht, verrechnet oder erstattet werden und zwar je nach vorhandenen oder mangels festgestellter und offener Steuerschuld der Person und eingereichter Steuererklärung, womit die zu erstattende Steuer durch Verrechnung zu erstatten beantragt wird.


Verrechnung der zu erstattenden Steuer

Die Verrechnung ist ein Verfahren zur Ausgleichung zweier gegenüberstehender Forderungen bis zur Höhe der geringeren davon. Das Erstattungsverfahren ist unter Art. 92 des bulgarischen Umsatzsteuergesetz (UStG) und Art. 68 der UStG-Durchführungsverordnung (UStGDV) geregelt und schließt an erster Stelle die Verrechnung der zu erstattenden Steuer ein, sofern die Person, an der die Steuer zu erstatten ist, fällige und offene steuerliche Verbindlichkeiten und Verpflichtungen zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Nationalen Einnahmenagentur (NEA) hat, die zum Ende des Kalendermonats, für den die Umsatzsteuererklärung eingereicht wird, entstanden sind. In diesen Fällen verrechnet die Einnahmenbehörde die zu erstattende Steuern mit den offenen Verbindlichkeiten der Person. Die Verrechnung findet gemäß den Bestimmungen des Art. 128 SVPO statt. Sollte nach der Verrechnung ein Restbetrag der zu erstattenden Steuer verbleiben und die weiter oben genannten zwei Voraussetzungen nicht vorliegen, wird im nächsten Schritt zur Abzug der zu erstattenden Steuer übergegangen.


Abzug der zu erstattenden Steuern

Im Gegensatz zur Verrechnung, die in der Zuständigkeit der Einnahmebehörden liegt, wird der Steuerabzug zum Zweck der Erstattung nur durch das Unternehmen vorgenommen. Der Abzug und die Verrechnung sind zwei sich gegenseitig ausschließenden Maßnahmen. Der Wortlaut des Art. 92 Abs. 2 UStG legt den Einnahmebehörden ein Verbot auf Verrechnung der zu erstattenden Steuer mit anderen öffentlichen Forderungen bei einem eingeleiteten Abzugsverfahren im Sinne des UStG auf.

Der Abzug gilt als Recht der registrierten Person auf Ergebniskürzung für einen Zeitraum – zu leistende Steuer, die in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesen ist -, mit der zu erstattenden Steuer laut einer anderen Umsatzsteuererklärung innerhalb zwei aufeinanderfolgenden Monaten nach Entstehung des Abzugsrechts.

Gemäß Art. 68 Abs. 2 UStGDV unterliegt die zu erstattende Steuer oder der Restbetrag davon nach einer Verrechnung, sofern diese bis zum Einreichen der nächsten Umsatzsteuererklärung vorgenommen worden ist, im Sinne des Art. 92 Abs. 1 UStG einem Abzug, ausgenommen der zu erstattenden Steuer, die einer Verrechnung oder Erstattung im Sinne des Art. 92 Abs. 3 und 4 UStG zusammen mit dem Restbetrag einer anderen, laut den Bestimmungen des Art. 92 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes, zu erstattenden Steuer.

Der Abzug, wie aus der Definition ersichtlich ist, wird durch die einzuzahlende Steuer gemäß den Umsatzsteuererklärungen, die in den nächsten zwei aufeinanderfolgenden monatlichen Steuerzeiträume eingereicht werden, vorgenommen. Für den Abzug bestehen zwei Möglichkeiten, die unter Art. 92 Abs. 1 UStG geregelt sind.

Die Einnahmenbehörde kann eine Auskunft über den vorgenommenen Abzug auch hinsichtlich einer anderen zu erstattenden Steuer verlangen.

Steuererstattung

Die Steuererstattung ist unter Art. 92 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 3 UStG geregelt. Die Steuer wird den laut dem UStG registrierten Personen in den folgenden Fällen erstattet:

Im ersten Fall wird der nach Abzug und Verrechnung verbleibende Restbetrag der zu erstattenden Steuer innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Einreichen der letzten Umsatztsteuererklärung erstattet.

Der zweite Fall liegt vor, wenn die Person innerhalb der letzten 12 Monate vor dem laufenden Monat zu einem Nullsteuersatz steuerbare Lieferungen durchgeführt hat, die 30 v. H. der gesamten Lieferungen, inkl. der zum Nullsteuersatz steuerbaren Lieferungen, ausmachen. Als zum Nullsteuersatz steuerbare Lieferungen gelten auch die Lieferungen von folgenden Dienstleistungen mit Erfüllungsort in einem anderen Mitgliedstaat, deren Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich registriert ist: innergemeinschaftliche Güterbeförderung und in diesem Zusammenhang erbrachte Speditions-, Kurier- und Postleistungen, die nicht zu den unter Art. 49 UStG genannten Dienstleistungen gehören. Weiterhin gehören dazu beförderungsnahe Leistungen; die mit der Beförderung verbundenen Dienstleistungen, die von Agenturen, Makler und anderen Vermittler erbracht werden und im Namen und auf Rechnung einer anderen Person handeln sowie die Dienstleistungen zur Bewertung, Gutachtenerstellung und Arbeiten an beweglichen Sachen.

Der letzte Fall, der ab den 01.01.2015 in Kraft getreten ist, gilt für die Person – ein Landwirt -, die in den letzten 12 Monaten vor dem laufenden Monat zu 20 v. H. steuerbare Lieferungen seiner Erzeugnisse laut Anlage Nr. 2 zum zweiten Teil der UStG in einem Gesamtwert von mehr als 50 v. H. von allen von ihm durchgeführten steuerbaren Lieferungen vorgenommen hat (Art. 92 Abs. 3).

Gemäß Art. 92 Abs. 11 UStG wird für die oben genannten Fällen bei einer angeordneten Prüfung die Steuer innerhalb einer Frist von 30 Tagen in Abzug gebracht oder erstattet und bei einer angeordneten Steuerprüfung wird die Steuer insgesamt oder teilweise innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung der Anordnung zur Steuerprüfung in einer Höhe in Abzug gebracht oder erstattet, die die Differenz zwischen der in der Erklärung ausgewiesenen zu erstattenden Steuer und die Höhe der Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge, die bei der Steuerprüfung begründet festzustellen erwartet werden, darstellt.

Die Steuererstattung oder Ablehnung der Steuererstattung erfolgt durch eine Aufrechnungs- oder Erstattungsanordnung, in der die gesetzlichen Sonderbestimmungen des Art. 92 Abs. 3 und Art. 11 UStG sowie die Sonderbestimmungen zum Rechtsbehelf anzugeben sind.

Unter Abs. 8 und 9 des Art. 92 UStG ist die Möglichkeit zur Erstattung durch Sicherheitsleistung eingeräumt. Die Steuer wird bis zur Höhe der Sicherheitsleistung innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach ihrer Leistung erstattet und/oder in Abzug gebracht.

Haftung bei Nichterstattung der Steuer

Die mit der Nichterstattung oder verzögerten Erstattung der Steuer verbundenen Haftung besteht auf verschiedener Weise, indem eine davon die Haftung für Zinsen ist (Art. 92 Abs. 10 UStG). Diese entsteht für die Fälle: unbegründeter Nichterstattung einer zu erstattenden Steuer oder Nichterstattung einer zu erstattenden Steuer wegen Erledigung (einschließlich bei Aufhebung eines Rechtsakts) innerhalb der unter Art. 92 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 und 4 UStG vorgesehenen Fristen.

In den oben genannten zwei Fällen wird die Steuer zusammen mit den gesetzlichen Zinsen erstattet.

Eine weitere Haftung bei Nichterstattung ist die unter Art. 190 UStG vorgesehene administrative und strafrechtliche Haftung – einer Einnahmenbehörde, die bei Erfüllung der im UStG vorgesehenen Erstattungsbestimmungen die zu erstattende Steuer nicht fristgemäß erstattet, wird eine Geldbuße von BGN 500 bis 2.000,- verhängt. Bei einer zweiten Zuwiderhandlung beträgt die Strafe zwischen BGN 1.000,- bis 4.000,-.

Unterbrechung und Wiederaufnahme der Fristen

Angesichts der für die Steuererstattung vorgesehenen kurzen Fristen und unterschiedlichen Haftungsfälle bei Verzug der Erstattung, bestimmt die Norm des Art. 93 UStG die Hypothesen, bei denen die Erstattungsfristen laut Art. 92 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 und 4 UStG unterbrochen werden.

Die Fristen werden bei Einleitung wieder aufgenommen. Ein weiterer Fall der Unterbrechung der Fristen liegt bei fehlenden oder nicht laut dem UStG eingereichten obligatorischen Unterlagen oder anderen von der Einnahmenbehörde geforderten Unterlagen, sofern sie für die Erstellung rechtmäßig erforderlich sind und werden bei ihrer Vorlage der Einnahmenbehörde wieder aufgenommen.

Ein weiterer Fall liegt vor, wenn die Person nach den Bestimmungen der SVPO von der Einnahmebehörde an die Kontaktadresse nicht aufgefunden werden kann und die Wiederaufnahme erfolgt mit der schriftlichen Mitteilung seitens der gemeldeten Person an die Einnahmebehörde über die Änderung ihrer Adresse im Land und Auffindung seitens der Einnahmebehörde an die angezeigte Adresse.

Gemäß Art. 93 Abs. 2 werden die Fristen für einen Zeitraum von bis zu 60 Tagen unterbrochen wenn: die Einnahmenbehörde Angaben auf Zuwiderhandlung gegen das Steuersystem feststellt und innerhalb einer Frist von einem Monat nach ihrer Feststellung die zuständigen Ermittlungsbehörden in Kenntnis setzt und wenn die Unterbrechung von den Behörden des Ministeriums des Innern oder des Gerichts bei eingeleitetem Gerichts- oder Ermittlungsverfahren schriftlich ersucht worden ist.

In diesen Fällen werden die Erstattungsfristen beim Erhalt einer schriftlichen Ablehnung auf Einleitung eines Verfahrens, bzw. nach Bekanntmachung der Erledigung des Verfahrens wieder aufgenommen.