Besteuerung der Einkommen der natürlichen Personen. Pauschalsteuer

Hier werden die Grundlagen der in Bulgarien eingeführten "Pauschalsteuer" (oder Flat-Tax) von 10% auf die Einkommen näher betrachtet.

Aus ihrer Einführung entstanden folgende Vorteile:

  • Verringerung der Steuerlast für die wohlhabenderen Personen, das zur Steigerung des Verbrauchs, den Spareinlagen und Investitionen führen sollte und dadurch zur Förderung des Wirtschaftswachstums;
  • Steigerung der Steuereintreibung durch das entlastete und vereinfachte Durchsetzungsverfahren;
  • Erhellung der Schattenwirtschaft zum Vorschein, da die Steuer- und Versicherungshinterziehung teurer werden kann als ihre Leistung an sich;
  • Anreiz für die Interessen der ausländischen Investoren durch den niedrigen Steuersatz.

Die Nachteile entstehen für die Erwerbstätigen mit niedrigeren Einkommen, die eine größere Last tragen als die Mehrverdiener und für den Haushalt durch das bestehende potentielle Risiko.

Gemäß Art. 16 vom Gesetz über die Einkommensteuer für natürliche Personen (EStGnP), werden das zu versteuernde Einkommen und die Besteuerungsgrundlage für jede Einkommensquelle gemäß den gesetzlichen Bestimmungen einzeln ermittelt. Bei der Feststellung des zu versteuernden Einkommens werden die Einkommen, die gemäß diesem Gesetz oder dem Körperschaftsteuergesetz einer Abgeltungsteuer sowie die Einkommen, die gemäß dem Gesetz über lokale Steuern und Abgaben einer Gewerbesteuer unterliegen, nicht eingeschlossen.

Gemäß Art. 14 EStGnP werden die Einkommen gemäß Kapitel Fünf des Gesetzes – Einkommen aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen, die im Steuerjahr erworben werden und Gegenstand dieser Betrachtung sind – mit einer Steuer auf die gesamte jährliche Besteuerungsgrundlage besteuert. Die Besteuerungsgrundlage der Einkommen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit als Einzelkaufmann und Einkommen der registrierten Landwirten und Tabakhersteller werden laut Art. 28 besteuert.

Einer Abgeltungsteuer unterliegen die Einkommen laut Kapitel Sechs.

Die natürlichen Personen, einschließlich Einzelkaufleute, die Einkommen aus gewerbliche Tätigkeiten erwirtschaften, werden mit einer Gewerbesteuer gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über lokale Steuern und Abgaben besteuert.

Jährliche Besteuerungsgrundlage für Einkommen aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen

Das zu versteuernde Einkommen aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen ist das Gehalt und alle Zuschläge oder Sachleistungen seitens oder auf Rechnung des Arbeitgebers. Die Ausnahmen sind unter Art. 24 Abs. 2 EStGnP geregelt.

Gemäß Art. 25 wird die Besteuerungsgrundlage für Einkommen aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen bestimmt, indem das zu versteuernde Einkommen laut Art. 24, das vom Steuerpflichtigen im Steuerjahr erworben worden ist um die vom Arbeitgeber von der natürlichen Person in Abzug gebrachten Pflichtversicherungsbeiträge sowie um die von der natürlichen Person im Ausland geleisteten Pflichtversicherungsbeiträge verringert wird.

Die Besteuerungsgrundlage der selbständig Erwerbstätigen, die Einkommen aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen im Sinne des § 1 Ziff. 26 Buchst. "i" EStGnPZV erwerben, werden auch um die Pflichtbeiträge, die vom selbständig Erwerbstätigen im Steuerjahr auf eigene Rechnung gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzbuchs und Krankenversicherungsgesetzes geleistet werden, gemindert.

Die jährliche Besteuerungsgrundlage für Seeleute beträgt 10 v. H. auf die gemäß Art. 25 Abs. 1 EStGnP berechneten Besteuerungsgrundlage.

Jährliche Besteuerungsgrundlage für Einkommen aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten

Laut bulgarischem Recht ist es zulässig, dass die Betriebsausgaben vom Einkommen in Abzug gebracht werden können, auch wenn in einem reduzierten Ausmaß.

Die natürlichen Personen, die im Sinne des Handelsgesetzes keine Kaufleute sind, können ihr zu versteuerndes Einkommen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Art. 29 wie folgt vermindern:

  • 60 v. H. für Einkommen natürlicher Personen, die als Landwirte, Hersteller unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen der Zierpflanzenzüchter, angemeldet sind;
  • mit 40 v. H. für:
    a) Einkommen aus der Tätigkeit natürlicher Personen für die Herstellung von verarbeiteten oder nicht verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen (einschließlich aus Verkauf gezogener Zierpflanzen), forstwirtschaftlichen Erzeugnissen (einschl. aus Wildkräuter, -pilze und -früchte), aus Erzeugnissen aus Zuchtwild und Fischerei;
    b) Urheber- und Lizenzvergütungen, einschließlich Einkommen aus dem Verkauf von Erfindungen, Wissenschafts-, Kultur- und Kunsterzeugnissen von ihren Schöpfern sowie Darstellervergütungen;
    c) Einkommen aus der Ausübung eines Handwerks, das keiner Gewerbesteuer gemäß dem Gesetz über lokale Steuern und Abgeben unterliegt;

Jährliche Besteuerungsgrundlage der Einkommen aus Miete oder andere entgeltliche Überlassung der Nutzung von Rechten und Immobilien

Bei der Festlegung des zu versteuernden Einkommens aus Miete oder andere entgeltliche Überlassung der Nutzung von Rechten oder Immobilien, wird das erworbene Einkommen um 10 v. H. für die Aufwendungen vermindert.

Gemäß Art. 32 wird die jährliche Besteuerungsgrundlage für im Land ansässige natürliche Personen aus Miete oder andere entgeltliche Überlassung der Nutzung von Rechten oder Immobilien festgelegt, indem das zu versteuernde Einkommen gem. Art. 31, das im Steuerjahr erworben worden ist, um die Beiträge vermindert wird, die die Person im Steuerjahr auf eigene Rechnung gemäß dem Krankenversicherungsgesetz zu leisten hat.

Jährliche Besteuerungsgrundlage der Einkommen aus Übertragung von Rechten oder Immobilien

Das zu versteuernde Einkommen wird gemäß den Bestimmungen des Art. 33 EStGnP bestimmt. Unter Abs. 6 sind entsprechende Ergänzungen geregelt.

Gemäß Art. 34 ist die jährliche Besteuerungsgrundlage für Einkommen aus Übertragung von Rechten oder Immobilien das im Steuerjahr erworbene zu versteuernde Einkommen gem. Art. 33.

Jährliche Besteuerungsgrundlage der Einkommen aus anderen Quellen

Das zu versteuernde Einkommen wird gemäß den Bestimmungen des Art. 35 EStGnP festgelegt und ist der Bruttobetrag der zu versteuernden Einkommen, die im Steuerjahr aus folgenden Quellen erworben worden sind:

  • Entschädigungen für entgangenen Gewinn und ähnlichen Schadenersatz;
  • Geld- und Sachpreise aus Spiele, Wettkämpfe und Wettbewerbe, die nicht vom Arbeitgeber oder einen Auftraggeber verliehen werden;
  • Zinsen, einschließlich der in den Leasingraten enthaltenden, ausgenommen der unter Art. 38 Abs. 13 EStGnP genannten;
  • Betriebsdividende aus Genossenschaften;
  • Ausübung der Rechte am geerbten geistigen Eigentum;
  • sämtliche weitere Quellen, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind und für die keine Abgeltungssteuer gemäß diesem Gesetz oder Abgeltungssteuer gemäß dem Körperschaftsteuergesetz erhoben wird.

Die jährliche Besteuerungsgrundlage der Einkommen aus anderen Quellen wird gemäß Art. 36 festgelegt, indem das zu versteuernde im Steuerjahr erworbene Einkommen gem. Art. 35 um die gem. Art. 40 Abs. 5 vom Krankenversicherungsgesetz seitens der Person für das Steuerjahr zu leistenden Pflichtbeiträge vermindert wird.

Gesamte jährliche Besteuerungsgrundlage

Gemäß Art. 17 ist die jährliche Besteuerungsgrundlage die Summe der Besteuerungsgrundlagen gem. Art. 25, 30, 32, 34 und 36, vermindert um die laut diesem Gesetz vorgesehenen Vergünstigungen.

Steuervergünstigungen

Das Gesetz legt Steuervergünstigungen für folgende Fälle fest:

  1. Steuervergünstigung für Personen mit einer verminderten Erwerbstätigkeit (Art. 18 EStGnP);
  2. Steuervergünstigung für persönliche Beiträge der freiwilligen Sozialversicherung und Versicherung (Art. 19 EStGnP);
  3. Steuervergünstigung für persönliche Beiträge zu Beitragszeiten bei Eintritt in den Ruhestand (Art. 20);
  4. Reihenfolge der Inanspruchnahme der Steuervergünstigung (Art. 21)
  5. Steuervergünstigung für Spenden;
  6. Steuervergünstigung für junge Familien, wofür das Gesetz um Art. 22a ergänzt worden ist;
  7. Steuervergünstigung für Kinder;
  8. Steuervergünstigung für Kinder mit Behinderungen.

Festlegung der Steuer

Laut Art. 48 wird die Steuer aufgrund der Besteuerungsgrundlage berechnet, indem die gesamte jährliche Besteuerungsgrundlage gemäß Art. 17 mit dem Steuersatz von 10 v. H. multipliziert wird.

Aus der somit festgelegten Steuer wird die im Steuerjahr einbehaltene und/oder geleistete Vorsteuer in Abzug gebracht.