Kfz-Steuer
Die Besteuerung der Fahrzeuge in Bulgarien ist unter Art. 52 – 61 vom Gesetz über die kommunalen Steuern und Abgaben (KStAG) geregelt. Damit werden die juristischen und natürlichen Personen, die Fahrzeuge besitzen und für den Betrieb im bulgarischen Straßenverkehrsnetz zugelassen sind, die in den Registern der bulgarischen Häfen angemeldeten Schiffe, die im Staatlichen Register der zivilen Luftfahrzeuge eingetragenen Luftfahrzeuge besteuert. Für die im Straßenverkehr des Landes nicht zugelassenen Fahrzeuge beginnt die zweimonatige Frist ab dem Datum ihrer Zulassung zu laufen.
Verfügen die Inhaber über keinen festen Wohnsitz, bzw. Sitz auf dem Hoheitsgebiet des Landes, sind die Erklärungen in der das Fahrzeug zulassenden Gemeinde einzureichen.
Steuerentlastung
Die Fahrzeuginhaber beantragen den Anspruch auf Freistellung von der Steuerzahlungspflicht oder auf Steuervergünstigung mit einer Steuererklärung, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Erwerb des Fahrzeugs einzureichen ist.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 58 KStAG sind folgende Fahrzeuge von der Steuer befreit:
- Fahrzeuge der staatlichen und kommunalen Behörden und staatlichen Organisationen mit besonderer Zweckbestimmung sowie Krankenwagen, Feuerwehrwagen anderer Körperschaften;
- Fahrzeuge diplomatischer Vertretungen und Konsulate auf der Basis der Gegenseitigkeit;
- Fahrzeuge des Bulgarischen Roten Kreuzes, die für die Zwecke der Organisation eingesetzt werden;
- Personenkraftwagen, Eigentum von Personen mit verminderter Arbeitsfähigkeit ab 50 v. H. mit einem Hubraum bis zu 2000 cm und Leistung bis zu 117,64 kW.
Steuervergünstigung
Eine Steuervergünstigung wird den Inhabern folgender Fahrzeuge gewährt:
- Fahrzeuge mit einer Motorleistung bis zu 74 kW einschließlich mit eingebauten Katalysatoren – Steuervergünstigung von 50 v. H.;
- Busse, Lkw, Zugmaschinen für Anhänger und Sattelzugmaschinen mit "sauberen" Motoren - Steuervergünstigung von 50 v. H.;
- Busse für den öffentlichen städtischen Linienverkehr und Linienverkehr zwischen schwach besiedelten Gebirgs- und Grenzgebieten, die von den Gemeinden gefördert werden – sie leisten lediglich 10 v. H. der Steuer.
Kfz-Steuer
Die konkrete Höhe der Kfz-Steuer wird vom Gemeinderat zu den vom KStAG vorgesehenen Bedingungen, Bestimmungen und Grenzen festgelegt (gem. Art. 1 Abs. 2 KStAG). Zum Beispiel:
- für Personenkraftwagen wird die Steuer je nach Motorleistung, berichtigt mit einem Faktor für das Baujahr bestimmt;
- für Busse wird die Steuer je nach Anzahl der Sitzplätze bestimmt;
- für Lastkraftwagen bis 12 T zulässiges Gesamtgewicht wird ein fester Betrag pro angefangene Tonne bezahlt;
- für Motorräder wird die Steuer im absoluten Wert je nach Hubraum des Motors festgelegt.
Die Information hinsichtlich der konkreten Höhe und Grenzen, die vom Gemeinderat geändert werden können, ist in einem Tarif laut dem Gesetz über die kommunalen Steuern und Abgaben enthalten.
Die fällige Steuer ist in zwei gleichen Raten vom 1. März bis zum 30. Juni und ab dem 30. Oktober des Jahres zu leisten.