Zahlung und Vorauszahlung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer in Bulgarien ist jährlich zu leisten. Das Gesetz schreibt dabei monatliche oder quartalsmäßige Vorauszahlungen vor. Eine Ausnahme dieser Steuervorauszahlungspflicht trifft in folgenden Fällen zu:

  1. Steuerpflichtige, deren Nettoumsatzerlöse im Vorjahr BGN 300.000 nicht übersteigen;
  2. neu gegründete Steuerpflichtige im Gründungsjahr, ausgenommen der Neugründungen durch Umwandlung im Sinne des Handelsgesetzes. Im Falle einer Umwandlung durch Änderung der Rechtsform ist die neu gegründete Gesellschaft gemäß Art. 264 HG zur Leistung von Vorauszahlungen gemäß den allgemeinen Bestimmungen verpflichtet.

Trotzdem können diese Personen quartalsmäßige Zahlungen ohne Verzinsung leisten, sollte es sich erweisen, dass angesichts eines erwirtschafteten Gewinns die Zahlungsbeträge hätten höher ausfallen sollen.

Die monatliche Körperschaftsteuer ist von Steuerpflichtigen in Bulgarien, die im Vorjahr einen steuerlichen Gewinn erwirtschaftet haben, zu leisten. Die Höhe der Zahlung für den Zeitraum 01.01. – 31.03. wird aufgrund des Vorjahresgewinns festgelegt. Und für den Zeitraum bis zum Jahresende wird sie aufgrund des voraussichtlichen Gewinns, multipliziert mit einen vom Gesetz über den Haushalt bestimmten Faktor, der die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse im laufenden Jahr wiedergibt, ermittelt.

Die Quartalszahlung ist von jeder Person zu leisten, die zu keinen monatlichen Zahlungen verpflichtet ist, d.h. von den im Jahr neu gegründeten Gesellschaften und von Personen, die Verluste angemeldet haben – Art. 85 "die quartalsmäßigen Vorauszahlungen sind von Steuerpflichtigen zu leisten, die zu keinen monatlichen Zahlungen verpflichtet sind."

Die monatlichen Vorauszahlungen für das laufende Kalenderjahr sind in der jährlichen Steuererklärung für das Vorjahr zu erklären. Die quartalsmäßigen Zahlungen sind mit einer Erklärung laut Vorlage innerhalb der Frist für die begründete erste Vorauszahlung auszuweisen. Das bulgarische KStG sieht eine Möglichkeit zur Beantragung einer Minderung (und ab dem 01.01.2013 einer Erhöhung) der Zahlungen vor, sofern vorauszusehen ist, dass die Vorauszahlungen die zu leistende Jahressteuer übersteigen werden.

Die monatlichen Vorauszahlungen sind wie folgt zu leisten:

  1. für die Monate Januar, Februar und März – bis zum 15. April des laufenden Jahres;
  2. für die Monate von April bis Dezember – bis zum 15. Tag des Monats, auf den sie sich beziehen.

Die quartalsmäßigen Vorauszahlungen sind bis zum 15. Tag des Monats, der auf das zutreffende Quartal folgt. Für das vierte Quartal ist keine quartalsmäßige Vorauszahlung zu leisten – Art. 90.

Die entsprechende Körperschaftsteuer ist bis zum 31.03 nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen zu leisten. Dem Steuerpflichtigen, der eine jährliche Steuererklärung und Lagebericht bis zum 31 März des darauffolgenden Jahres online einreicht und die Körperschaftsteuer binnen derselben Frist leistet, wird eine Vergünstigung von 1 v. H. von der fälligen jährlichen Körperschaftsteuer, jedoch bis zu einer Höhe von BGN 1.000, gewährt.