Steuern auf Einnahmen wie Entschädigungen, Preise und Sonstiges
Die Besteuerung der Einkommen aus gelegentlichen Geschäften und anderen unter Art. 35 EStGnP genannten Einkommensquellen ist im Einkommensteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP) geregelt.
Zu versteuerndes Einkommen aus gelegentlichen Geschäften und anderen Einkommensquellen
Laut Art. 35 EStGnP gilt als zu versteuerndes Einkommen der Bruttobetrag aus steuerbaren Umsätzen, die im Steuerjahr erworben worden sind und zwar durch:
- Entschädigungen für entgangenen Gewinn und ähnlichen Schadenersatz;
- Geld- und Sachpreise aus Spiele, Wettkämpfe und Wettbewerbe, die nicht vom Arbeitgeber oder einen Auftraggeber verliehen werden;
- Zinsen, einschließlich der in den Leasingraten enthaltenden, ausgenommen der unter Art. 38 Abs. 13 EStGnP genannten;
- Betriebsdividende aus Genossenschaften;
- Ausübung der Rechte an geerbtem geistigen Eigentum;
- sämtliche weiteren Quellen, die in diesem Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind und für die keine Abgeltungssteuer gemäß diesem Gesetz oder Abgeltungssteuer gemäß dem Körperschaftsteuergesetz erhoben wird – Art. 35 EStGnP.
Festlegung der Besteuerungsgrundlage
Je nach erzielten Einkommen dient als Besteuerungsgrundlage:
- die Vergütung , die aufgrund eines operativen Leasings ausgezahlt wird; sofern die Vergütung auch Zinsen enthält, wird eine einmalige Steuer erhoben;
- der Bruttobetrag der Vergütung, die von einem Franchisegeber aufgrund eines Franchisevertrags geleistet wird.
Gemäß den Bestimmungen des Art. 35 EStGnP werden lediglich die Einkommen aus Leasing-, Factoring- und Franchiseverträgen, die an natürlichen Personen mit bulgarischer Staatsangehörigkeit geleistet werden, besteuert. Die von ausländischen natürlichen Personen erhaltenen Einkommen unterliegen einer Abgeltungsteuer im Sinne des Art. 37 EStGnP.
Die jährliche Besteuerungsgrundlage für Einkommen aus anderen Quellen wird bestimmt, indem das zu versteuernde Einkommen gemäß Art. 35, das im Steuerjahr erworben worden ist, um die Pflichtbeiträge, die die Person auf eigene Rechnung im Steuerjahr leisten muss, gemindert wird. An nächster Stelle wird die Besteuerungsgrundlage um die im EStGnP vorgesehenen Steuervergünstigungen gemindert:
- Steuervergünstigung für Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit (Art. 18 Abs. 1 EStGnP);
- Steuervergünstigung für persönliche Beiträge zur freiwilligen Vorsorge und Versicherung (Art. 19 Abs. 1 EStGnP);
- Steuervergünstigung für persönliche Beiträge für Beitragszeit bei Pensionierung (Art. 20 EStGnP);
- Steuervergünstigung für Spenden (Art. 22 EStGnP). Hier ist zu vermerken, dass die die gemäß dem SVGB geleisteten Beiträge nicht zu den Steuervergünstigungen zählen.
Festlegung des zu erklärenden Einkommens
Die Einkommensteuer für natürliche Personen beträgt laut Art. 35 10%.
Die jährliche Steuererklärung ist bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, für das die Steuer zu leisten ist, einzureichen. Der Erklärung sind die vom Zahler des Einkommens erstellten Bescheinigungen beizufügen – Art. 45 Abs. 7 i. V. m. Art. 50 EStGnP.
Ein Steuernachlass von 5 v. H. wird beim Einreichen der Steuererklärung bis zum 10. Februar auf den bis zum selben Tag eingezahlten Steuerbetrag laut Steuererklärung gewährt sowie für das Online-Einreichen der Steuererklärung bis zum 30. April und Leistung der Steuer in voller Höhe seitens der natürlichen Personen innerhalb der unter Art. 67 EStGnP vorgesehenen Fristen.
Fristen und zuständige Stelle für die Leistung der Steuer
Die zu leistende Steuer ist bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in das das Einkommen erworben worden ist, zu zahlen. Die Steuer ist in den Staatshaushalt auf das Konto der laut festem Wohnsitz der inländischen natürlichen Person, einschließlich Einzelkaufmanns zuständigen Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur einzuzahlen. Eine ausländische Person, die Einkommen durch einen Bevollmächtigten mit festem Wohnsitz im Land erworben hat, leistet die Steuer an den Staatshaushalt auf das Konto der laut festem Wohnsitz des Bevollmächtigten zuständigen Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur. Sofern die zuständige Stelle für die Zahlung der Steuer nicht bestimmt werden kann, ist sie in den Staatshaushalt auf das Konto der Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur – Sofia Stadt einzuzahlen.