Steuern auf Verkauf von Sachen und Immobilien

Hier werden die Besteuerungsgrundsätzen für die Einkommen natürlicher Personen aus dem Verkauf oder Tausch von Mobilien und Immobilien in Bulgarien vertraut machen.

Diese Einkommen unterliegen je nach steuerrechtlicher Stellung der natürlichen Person (hier finden die Bestimmungen des Art. 4 EStGnP Anwendung) oder ausländischen Person (gemäß Art. 5 EStGnP) der Besteuerung.

Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen aus dem Verkauf oder Tausch von Immobilien, einschließlich aus eingeschränkten dinglichen Rechten darauf, wird berechnet, indem die positive Differenz zwischen dem Verkaufs- und Anschaffungspreis der Immobilie um 10 v. H. der Kosten reduziert wird – Art. 33 EStGnP. D. h., besteuert wird das Einkommen, das im Falle eines den Kaufpreis übersteigenden Verkaufs erzielt wird.

Es bestehen einige Ausnahmen. Folgende Einkommen unterliegen keiner Besteuerung:

  1. Einkommen, die im Kalenderjahr aus dem Verkauf einer Wohnimmobilie erlangt worden sind, sofern diese für einen längeren Zeitraum als 3 Jahren Eigentum der Person war (d.h. wenn zwischen Kauf- und Verkaufsdatum mehr als 3 Jahre verstrichen sind);
  2. Einkommen, die im Kalenderjahr aus dem Verkauf von bis zu zwei Immobilien erworben worden sind, sofern zwischen Kauf- und Verkaufsdatum mehr als 5 Jahre verstrichen sind.
  3. Einkommen, die aus dem Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Immobilien, unabhängig ihrer Anzahl, erworben worden sind, sofern zwischen Kauf- und Verkaufsdatum mehr als 5 Jahre verstrichen sind.

Das zu versteuernde Einkommen ist die positive Differenz zwischen Kauf- und Verkaufs- oder Tauschpreis von:

  1. Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen;
  2. Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsstücke.

Festlegung der Besteuerungsgrundlage beim Verkauf oder Tausch von unbeweglichem Vermögen auf Ratenzahlung

Wird der Kaufpreis binnen mehreren Steuerjahren in Raten gezahlt, wird die Besteuerungsgrundlage des Einkommens nach einer speziellen vom Gesetz festgelegten Formel berechnet.

Übertragung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns

Das zu versteuernde Einkommen bei der Übertragung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns durch Löschung des Einzelkaufmanns ist die positive Differenz zwischen dem vereinbarten Verkaufspreis und dem Stammkapital des Unternehmens (Art. 33 Abs. 11 EStGnP).

Einreichen der jährlichen Steuererklärung

Die im Land ansässige natürliche Person (der Verkäufer) reicht eine jährliche Steuererklärung laut Vorlage ein. Hier ist wichtig zu vermerken, dass eine Steuererklärung auch für die Fälle einzureichen ist, wenn der Verkaufspreis dem Anschaffungspreis der Immobilie gleich oder darunter liegt. Sofern eine positive Differenz zwischen Verkaufs- und Anschaffungspreis vorliegt, hat die Person die entsprechende Steuer zu leisten.

Die im Ausland ansässigen natürlichen Personen reichen eine jährliche Steuererklärung für die Einkommen, deren gesamte Besteuerungsgrundlage zu besteuern ist, ein.

Sofern einer im Land ansässigen natürlichen Person Steuern und Versicherungspflichtbeiträge in einem anderen Land erhoben worden sind, ist zur jährlichen Steuererklärung eine Bescheinigung über die im Ausland geleisteten Steuern und Pflichtbeiträge, erstellt von der zuständigen ausländischen Behörde, beizufügen.

Frist für das Einreichen der jährlichen Steuererklärung

Die jährliche Steuererklärung ist bis zum 30. April des Jahres, das auf dem Jahr folgt, in das das Einkommen erworben worden ist, einzureichen – Art. 53 EStGnP. Die Steuer ist binnen derselben Frist zu leisten.

Den Personen, die ihre Steuererklärung bis zum 31. März online abgeben, wird eine Vergünstigung von 5 v. H. auf die binnen derselben Frist geleisteten Reststeuer gewährt, sofern ihre zum Zeitpunkt des Einreichens der Steuererklärung öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten keiner Zwangsvollstreckung unterliegen und die Reststeuer binnen der unter Art. 67 Abs. 4 genannten Frist geleistet worden ist.

Für das Einreichen der jährlichen Steuererklärung zuständige Stelle

Die jährliche Steuererklärung wird an der laut festem Wohnsitz der natürlichen steuerpflichtigen Person zuständigen Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur eingereicht.

Wird die Steuererklärung für eine im Ausland ansässige natürliche Person durch einen Bevollmächtigten mit einem festen Wohnsitz im Land abgegeben, erfolgt das Einreichen in der für den Bevollmächtigten zuständigen Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur.

In allen weiteren Fällen ist die jährliche Steuererklärung an der Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur – Sofia einzureichen.