Steuern auf Urheber- und Lizenzvergütungen

Laut dem bulgarischen Steuerrecht unterliegen die Einkommen aus Gegenstände des Urheberrechts und Urheber- und Lizenzvergütungen einer Besteuerung. Regelungen dazu sind im Einkommensteuergesetz für natürliche Personen, Körperschaftssteuergesetz und im Umsatzsteuergesetz vorgesehen.

Gegenstand des Urheberrechts

Gemäß Art. 3 Abs. 1 vom Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UVSG) ist jedes Literatur-, Kunst- und Wissenschaftswerk, das aufgrund schöpferischer Arbeit erschaffen worden und auf jeglicher Art ausgedruckt oder in jeglicher objektiven Form dargestellt ist (als Literatur-, Musik-, Foto- und Bühnenwerk, Film usw.), Gegenstand des Urheberrechts.

Urheber- und Lizenzvergütungen

Unter "Urheber- und Lizenzvergütungen" sind alle Arten von Zahlungen für die Nutzung oder für das Nutzungsrecht an Urheberrechte an einem Literatur-, Kunst- oder Wissenschaftswerk, einschließlich Kinofilme oder Radio- oder Fernsehaufnahmen oder Software zu verstehen; sowie jedes Patent, Topologie der integrierten Schaltungen, Handelsmarke, Industriedesign oder Gebrauchsmuster, Plan, Geheimformel oder Verfahren oder für die Nutzung oder für das Nutzungsrecht an Industrie-, Geschäfts- oder Forschungsausstattung, oder für die Informationen bezüglich industrieller, geschäftlicher oder wissenschaftlicher Erfahrung.

Versteuerung gemäß EStGnP und KStG für Personen, an denen Urheber- und Lizenzvergütungen geleistet worden sind

Gemäß dem bulgarischen Steuerrecht und dem Besteuerungsverfahren für natürliche Personen gelten die Einkommen aus Übertragung von Rechten als Einkommen aus Quellen in Bulgarien und werden gemäß Art. 12 EStGnP besteuert. Die Bemessungsgrundlage wird aufgrund der erworbenen Vergütung abzüglich der anerkannten Aufwendungen in Höhe von 40% und den Betrag der entsprechenden Renten-, Kranken- und anderen Versicherungsbeiträgen berechnet.

Was die juristischen Personen betrifft, wenn gemäß Art. 195 KStG juristische Personen, Vereine und staatliche Unternehmen Vergütungen an nicht im Land ansässigen juristischen Personen Urheber- und Lizenzvergütungen berechnen, die nicht durch eine Betriebsstätte im Land erzielt worden sind, handelt es sich dabei um eine Abgeltungsteuer. Diese Steuer beträgt 10 v. H., ausgenommen der unter Art. 200a KStG genannten Fällen.

Gemäß Art. 200a KStG beträgt der Steuersatz für die Einkommensteuer aus Zinsen, Urheber- und Lizenzvergütungen 5 v. H., wenn gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. der Inhaber des Einkommens eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige juristische Person ist oder die Betriebstätte in einem anderen Mitgliedstaat ist;
  2. die im Land ansässige juristische, das Einkommen leistende Person oder die Person, deren Betriebstätte in Bulgarien liegt, der Zahler des Einkommens ist, ein mit der im Ausland ansässigen juristischen Person – Inhaber des Einkommens – oder ein mit der Person, deren Betriebstätte Inhaber des Einkommens ist – verbundenes Unternehmen ist.

Wird ein zum geringeren Steuersatz zu versteuerndes Einkommen mit einem höheren Steuersatz besteuert, ist der Inhaber des Einkommens spätestens bis zu 1 Jahr nach Einreichen des Erstattungsantrags erstattungsberechtigt.

Wenn die Urheber von Werken, die ihre Rechte an Verwertungsgesellschaften abtreten natürliche Personen und keine Kaufleute sind, gilt für sie als zu versteuerndes Einkommen gem. Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 EStG der Betrag, der ihnen von der Vertretungsgesellschaft zugeteilt und aufgrund eines bilateralen Verteilungsprotokoll bestimmt wird, abzüglich der Betriebsaufwendungen in Höhe von 40%.

Besteuerung der Urheber- und Lizenzvergütungen nach dem UStG

Für die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaften in Bulgarien wird USt. erhoben. Diese besteht aus zwei grundlegenden selbständigen Lieferungen und zwar:

  • Abtretung von Urheberechten von den Urhebern oder Trägern der Urheberrechte an die Verwertungsgesellschaft und
  • Überlassung der abgetretenen Urheberrechte seitens der Verwertungsgesellschaft an die Verbraucher.

Jede der genannten Lieferungen hat eine separate Besteuerungsgrundlage und Tag der Entstehung des Steuertatbestands.

Die Rechnung ist bis zu 5 Tagen nach Entstehung des Steuertatbestands zu erstellen und bei Vorauszahlungen – bis zu 5 Tagen ab Eingang der Zahlung.

Hinsichtlich der Lieferungen zwischen Urheber oder Träger der Urheberrechte und Verwertungsgesellschaft, entsteht der Steuertatbestand an dem Tag, an dem die Rechtsinhaber die festgelegten und ihnen von der Verwertungsgesellschaft zugeteilten Beträge erhalten und das bilaterale Protokoll unterzeichnen. Die Verwertungsgesellschaften haben das Recht, die von ihnen erhobene USt. als Vorsteuer von den Rechtsträgern abzuziehen.

Versicherungsbeiträge zu Vergütungen für die Abtretung von Urheberrechten

In Bulgarien haben die Träger von Urheberrechten an den unter Art. 3 Abs. 1 UVSG genannten Werken das Recht, die genannten Werke gegen Entgelt zur Nutzung zu überlassen.

Die Urhebervergütungen werden aufgrund von Abgetretenen Nutzungsrechte an das Werk als Gegenstand des Rechtsschutzes laut dem Urhebergesetz geleistet und gelten deswegen nicht als Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit, d.h. für sie sind keine Versicherungsbeiträge zu leisten.

Haben die selbständig Erwerbstätigen keine weiteren zu versteuernden Einkommen, wird die endgültige Höhe des versicherungsrelevanten Einkommens an das versicherungsrelevante Mindesteinkommen für selbständig Erwerbstätigen festgelegt.

Die Vergütungen für schöpferische Tätigkeiten für ein Werk – Gegenstand eines Urheberrechts – können aufgrund eines Arbeitsvertrags oder Werkvertrags erworben werden. Im arbeitsrechtlichen Verhältnis erfolgt die Versicherung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 SVGB . Bei nichtarbeitsrechtlichen Verhältnissen kann die Versicherung auf derselben Grundlage erfolgen, wie für die Berufstätigen – Wissenschaftler, Künstler usw. - die eine Berufstätigkeit auf eigener Gefahr und Rechnung oder aufgrund eines Werkvertrags verrichten.