Die bulgarische Erbschaftssteuer
Gemäß dem bulgarischen Gesetz über die kommunalen Steuern unterliegen der Erbschaftsteuer der in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge im Land oder Ausland von bulgarischen Staatsangehörigen erhaltene Nachlass sowie der Nachlass ausländischer Staatsangehöriger im Land. Der Nachlass schließt die dem Erblasser gehörenden Mobilien und Immobilien und Rechte auf solche Gegenstände sowie seine anderen Immobilienrechte, Forderungen und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, ein. Von der Vermögensmasse werden die Verbindlichkeiten und die vom bulgarischen Gesetz festgesetzten Freibeträge abgezogen oder sofern vom Staat geerbt wird.
Unter Art. 38 sind folgende Steuerbefreiungen vorgesehen:
- Vermögen zugunsten des Staates und Gemeinden;
- Hausrat;
- nicht geleistete Renten des Erblassers;
- Vermögen bulgarischer Staatsangehöriger im Ausland, für die die Erbschaftsteuer im entsprechenden Staat geleistet worden ist usw.
Steuerpflichtige sind:
- die gesetzlichen Erben, indem seit 2004 der überlebende Ehegatte und die Erben in gerader Linien uneingeschränkt von der Erbschaftsteuer befreit sind;
- testamentarische Erben und Vermächtnisnehmer;
- Staatenlose unterliegen der Erbschaftsteuer für die auf dem Hoheitsgebiet von Bulgarien erhaltenen Erbens, sofern ihr gewöhnlicher Aufenthalt ebenfalls im Land liegt (Art. 29 KStAG).
Die Erbschaft kann von den Erben mit einer einseitigen Erklärung ausgeschlagen werden und bei einer Ausschlagung hat der Erbe keine Erbschaftsteuer zu leisten. Die Erbausschlagung ist ausdrücklich, schriftlich und in einem speziellen Buch beim Amtsgericht einzutragen. Bei mehreren Erben ist die Steuer anteilsmäßig zu zahlen und die Höhe der Steuer vom Verwandtschaftsgrad und Erbteil abhängig. Die Erbschaftsteuer wird für jeden Erben veranschlagt und mitgeteilt – Art. 106 und 107 SVPO.
Die gesetzlichen, testamentarischen Erben, Vermächtnisnehmer oder ihre Vertreter sind innerhalb einer Frist von 6 Monaten verpflichtet, eine Steuererklärung in der Gemeinde einzureichen, indem die Frist auf unterschiedliche Weise berechnet wird – ab Erbfall oder Bekanntwerden des Erbfalls. Ausgenommen hiervon sind Erbschaften, von welchen die Erben nach Ablauf der sechsmonatigen Frist Kenntnis erlangt haben. In diesem Fall gilt für das Einreichen der Erklärung eine Frist von einem Monat. Die von einem Erben eingereichte Erklärung ergeht auch zugunsten der anderen Erben. Das Nichteinreichen der Erklärung wird als eine Ordnungswidrigkeit geahndet.
Art. 33 hat eine besondere Bedeutung, da damit die Festsetzung der Besteuerungsgrundlage geregelt wird:
- die Immobilien im Land werden nach ihrer Steuerschätzung besteuert;
- die Wertpapiere – nach Marktwert;
- Fahrzeuge – nach Versicherungswert;
- sonstige Mobilien und Rechte – nach Marktwert.
Die Steuer ist binnen 2 Monaten nach Zustellung des Bescheids zu leisten. Laut Art. 41 dürfen die Banken Beträge aus den Konten des Erblassers nur bei Vorlage der Erklärung, in der diese Summen ausgewiesen sind und entsprechende Steuer geleistet worden ist, an die Erben auszahlen. Diese Verpflichtung greift auch auf die Versicherungsentschädigungen.