Innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen
Begriffserklärung zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen
Für die Zwecke der Besteuerung mit der USt. des Handels zwischen den EU-Mitgliedstaaten wurde der Begriff "Ausfuhr" durch den Begriff "innergemeinschaftliche Lieferung" (IGL) ersetzt. Der Grundsatz der Besteuerung wurde beibehalten – die Gegenstände werden dort besteuert, wo sie verbraucht werden, d.h. die innegemeinschaftliche Lieferung aus Bulgarien für einen EU-Mitgliedstaat werden diese mit einem Nullsteuersatz besteuert.
Die gesetzliche Definition der IGL ist unter Art. 7 UStG festgelegt – wenn eine für die Umsatzsteuerzwecke in Bulgarien registrierte steuerpflichtige Person eine Lieferung von Gegenständen aus dem Land in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats überführt, sofern der Empfänger ein Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist, die für die Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist. D. h. bei der Anwendung der Regelungen für IGL liegt eine Lieferung zwischen zwei für die Umsatzsteuerzwecke erfassten Personen aus zwei Mitgliedstaaten vor.
Bedingungen für die Anwendung der Regelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen gem. Art. 7 Abs. 1 UStG
Damit die für die IGL festgelegten Regelungen angewendet werden können, müssen für eine bestimmte Lieferung von Gegenständen folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Der Lieferer muss eine im Inland für die Umsatzsteuerzwecke registrierte Person sein;
- Der Empfänger muss ein in einem anderen Mitgliedstaat für die Umsatzsteuerzwecke registrierte Person sein;
- Der Gegenstand der Lieferung müssen Gegenstände sein;
- Entgeltliche Lieferung;
- Beförderung der Gegenstände von einem zum anderen Mitgliedstaat.
Von den innergemeinschaftlichen Lieferungen sind folgende Lieferungen ausgeschlossen:
- Gegenstände, die vom Lieferer nach den Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten behandelt werden;
- Gegenstände, die durch den Lieferer oder auf dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert werden;
- Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn;
- Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
- Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz auf dem Gebiet der Gemeinschaft oder durch das mit einem solchen System verbundenen Netz, Lieferung von Elektrizität, Wärme oder Kälte;
- Lieferungen, die durch einen Vermittler in einem Dreiecksgeschäft, der für die Zwecke der Umsatzsteuer in Bulgarien erfasst ist, an den Erwerber im Dreiecksgeschäft;
- Versandgeschäfte mit Gegenständen, die mit einer USt-Id-Nr. ausgeführt werden, die von dem Mitgliedstaat zugeteilt worden ist, in der die Gegenstände versandt oder befördert sind;
- Versendung und Beförderung von Gegenständen aus Bulgarien in einem anderen Mitgliedstaat mit dem Zweck des Einsatzes dieser Gegenstände für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet des anderen Mitgliedstaats unter der Bedingung, dass nach Erbringung der Dienstleistungen die Gegenständen an den Absender in Bulgarien zurückversendet werden;
- Versendung und Beförderung von Gegenständen von Bulgarien in ein anderes Mitgliedstaat, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) für die Einfuhr dieser Gegenstände von einem Drittland in einem anderen Mitgliedstaat würden die Regelungen für vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben greifen;
b) die Gegenstände werden innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach ihrer Versendung an den Absender in Bulgarien zurückversandt.
Regelungen zur Besteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferungen
Der Steuertatbestand für innergemeinschaftliche Lieferungen ist an dem Tag bewirkt, an dem das Eigentum an den Gegenstand übertragen wird oder die Dienstleistung erbracht wird oder an dem Tag der tatsächlichen Bewirkung der Lieferung des Gegenstands. Die Sonderfälle sind unter Art. 25 Abs. 3 ff UStG geregelt.
Gemäß Art. 26 UStG wird die Steuerbemessungsgrundlage für innergemeinschaftliche Lieferungen aufgrund sämtlichen Bestandteilen der Vergütung, die vom oder dem Lieferer in Verbindung mit der Lieferung, seitens des Empfängers oder einer anderen Person erhalten oder geschuldet wird, zuzüglich der nach diesem Gesetz fälligen Steuer. Die Steuerbemessungsgrundlage sollte auch Folgendes einschließen:
- sämtliche sonstigen Steuern und Abgaben, einschließlich der für die Lieferung ggf. geschuldeten Verbrauchsteuer;
- sämtliche unmittelbar mit der Lieferung verbunden Subventionen und Finanzierungen;
- die unmittelbar mit der Lieferung verbundenen Nebenkosten, die seitens des Lieferers vom Empfänger erhoben werden;
- der Wert der gewöhnlichen oder üblichen Verpackungsmaterialien oder Container, sofern sich nicht einer Rückgabe unterliegen; werden diese Verpackungsmaterialien oder Container vom Empfänger zurückzugeben, wird die Steuerbemessungsgrundlage um ihren Wert bei der Rückgabe reduziert.
Die Zahlungen von Vertragsstrafen und Verzugszinsen aller Art, die für die Lieferungen geleistet werden, zählen nicht zur Vergütung. Die als Sanktion auferlegten Zinsen und Vertragsstrafen sind in der Steuerbemessungsgrundlage der Lieferung einzuschließen.
Steuersatz und Steuererhebung
IGL werden mit einem Nullsteuersatz besteuert. Eine Ausnahme davon sind lediglich die IGL, die steuerfrei wären, sofern sie innerhalb des Landes gemäß den Bestimmungen des Art. 38 Abs. 2 UStG ausgeführt werden würden.
Die umsatzsteuerlich registrierte Person ist verpflichtet, die zu Steuerzwecken in Verbindung mit den IGL ausgestellten Unterlagen im Warenausgangsbuch für den Steuerzeitraum, an dem die Steuer für die Lieferung bewirkt worden ist, zu buchen.
Die für die IGL bewirkte Steuer ist am 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Bewirkung des Steuertatbestands folgt (Art. 51 Abs. 3 UStG), fällig.
Sofern eine Rechnung vor dem 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Bewirkung des Steuertatbestands folgt, ausgestellt worden ist, ist die Steuer am Tag der Rechnungsstellung fällig. Bei kontinuierlichen Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Art. 7 Abs. 1-4 UStG, die sich über einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat erstrecken, wird der Steuertatbestand am Ende jeden Kalendermonats bewirkt.
Einreichen von MIAS-Erklärungen
Die MIAS-Erklärungen sind von Personen, die für die Umsatzsteuerzwecke erfasst sind und Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten ausführen, deren Empfänger eine für die Mehrwertsteuerzwecke registrierte Person ist, eingereicht.
Darin dürfen bulgarische Geschäftspartner als Empfänger des Gegenstands oder der Dienstleistung nicht eingeschlossen werden, sondern lediglich der in einem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich erfasste Empfänger.
Beim Ausfüllen der MIAS-Erklärung und Eingabe der USt-IdNr. der Geschäftspartner ist zu beachten, dass jeder USt-IdNr. eines Unternehmers in der EU ein Präfix vorangeht, womit der Ländercode des entsprechenden Mitgliedstaats durch zwei lateinische Buchstaben gekennzeichnet ist.
Aufzeichnung der innergemeinschaftlichen Lieferungen
Sollte der Lieferer die untengenannten Unterlagen gem. Art. 45 bis zum Ende des Kalendermonats, der der Bewirkung der Steuer für die Lieferung folgt, nicht erlangt haben, wird angenommen, dass die Lieferung mit einem Steuersatz von 20 v. H. zu besteuern ist (Art. 46 Abs. 1 UStGDV).
Laut den Vorgaben des Art. 45 UStGDV hat der Lieferer zum Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung über folgende Unterlagen zu verfügen:
- Nachweis der Lieferung:
a) Rechnung für die Lieferung, in der die von einem Mitgliedstaat zugeteilten USt-Id-Nr. des Empfängers, unter welcher die Lieferungen ausgeführt worden ist, aufgeführt ist;
b) Protokoll im Sinne des Art. 117 Abs. 2 vom Gesetz – für IGL gem. Art. 7 Abs. 4;
c) Bescheinigung gem. Art. 168 Abs. 8 vom Gesetzt – wenn der Lieferer eine natürliche Person, kein Einzelkaufmann, und nicht nach dem Gesetz angemeldet ist. - Nachweise über die Versendung oder Beförderung der Gegenstände von einem in einem anderen Mitgliedstaat;
a) Frachtpapier oder schriftliche Bestätigung des Empfängers, womit der Empfang der Gegenstände im Gebiet des anderen Mitgliedstaats bescheinigt wird, wenn die Beförderung durch den Empfänger oder einen Dritten auf Rechnung des Empfängers ausgeführt worden ist;
b) Frachtpapier, womit Empfang der Gegenstände im Gebiet des anderen Mitgliedstaats bescheinigt wird, wenn die Beförderung durch den Lieferer oder einen Dritten auf Rechnung des Lieferers ausgeführt worden ist.
In Verbindung mit den Nachweisen erlässt die Nationale Einnahmeagentur für den Treu und Glauben des Lieferers bei der Erbringung von IGL die Anweisung Nr. 20-00-53 vom 21.02.2011.