Besteuerung der Mieteinnahmen natürlicher Personen

Die Einkünfte der natürlichen Personen aus Vermietung von Immobilien in Bulgarien sind im Einkommensteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP) geregelt.

EStGnP grenzt dabei die Personen nicht als bulgarische oder ausländische Staatsangehörige, sondern als im Land oder Ausland ansässige Personen ab, indem jede Gruppe in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes und ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten dem Staat gegenüber eigene Besonderheiten aufweist.

Besteuerung der im Land ansässigen natürlichen Personen

Die im Sinne des bulgarischen Steuerrechts im Land ansässigen natürlichen Personen, die Mieteinnahmen erzielen, unterliegen der Besteuerung gemäß den Bestimmungen des Art. 31 EStGnP. Das zu versteuernde Einkommen aus einer vermieteten Immobilie wird bestimmt, indem die erhaltenen Einkommen um die Aufwendungen von 10 v. H. gemindert wird. Das sind gesetzlich anerkannte Aufwendungen und sie unterliegen keinem schriftlichen Nachweis.

Die jährliche Bemessungsgrundlage wird festgelegt, indem die im Steuerjahr erhaltenen Einkommen um die Pflichtbeiträge, die die Person auf eigene Rechnung für das Steuerjahr gemäß Art. 40 Abs. 5 vom Krankenversicherungsgesetz leisten muss, vermindert werden.

Die im Jahr erhaltenen Mieteinnahmen sind in einer Steuererklärung anzugeben, die bis zum 30. April des Jahres, das auf dem Jahr des Erwerbs des Einkommens folgt, einzureichen ist.

Falls die natürliche Person die Steuererklärung nicht fristgemäß einreicht, wird ihr eine Geldbuße in Höhe von BGN 500 und bei wiederholter Zuwiderhandlung – bis BGN 1.000 Leva - verhängt.

Verfahren zur Einbehaltung und Leistung der Einkommensteuer seitens natürlichen Personen, die Immobilien an anderen natürlichen Personen vermieten

Die natürlichen Personen, die Immobilien an anderen natürlichen Personen vermieten, haben Vorauszahlungen für die Mieteinnahmen zu leisten. Diese sind quartalsmäßig auf das Konto der laut festem Wohnsitz des Vermieters zuständigen Bezirksdirektion der NEA einzuzahlen. Die Vorauszahlungen werden festgelegt, indem die im entsprechenden Quartal erhaltenen und um 10% der Kosten reduzierten Miteinnahmen mit dem Steuersatz von 10 v. H. multipliziert werden.

Für das letzte Quartal ist keine Vorauszahlung zu leisten und die Steuer wird mit dem Einreichen der jährlichen Steuererklärung bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr der Mieteinnahmen folgt, nachgezahlt oder in Abzug gebracht.

Verfahren zur Einbehaltung und Leistung der Einkommensteuer seitens natürlichen Personen, die Immobilien an Unternehmen und selbständig Erwerbstätigen vermieten

Die Vermieter reichen die jährliche Einkommensteuererklärung bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr der Mieteinnahmen folgt. Sie haben keine Erklärungen für die Vorauszahlungen einzureichen, da die Steuer vom Zahler des Einkommens einbehalten und gezahlt wird.

Die für die entsprechenden Quartale zu leistende Beträge sind von den Mietern zu leisten. Die zu leistende restliche Steuer laut Steuererklärung ist von den Vermietern auf das Konto der Nationalen Einnahmeagentur bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr der Mieteinnahmen folgt, einzuzahlen.

Für die geleistete Einnahmen und einbehaltene Steuer erstellt der Mieter eine Rechnung für die geleisteten Beträge und eine Bescheinigung, die er dem Empfänger des Einkommens aushändigt.

Besteuerung der Mieteinnahmen einer Person mit verminderter Erwerbsfähigkeit

Eine Person mit verminderter Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. und höher hat für die Mieteinnahmen oder Einkommen aus anderen entgeltlichen Nutzungsüberlassungen von Rechten oder Immobilien Vorauszahlungen zu leisten, nachdem die aufgrund der jährliche Bemessungsgrundlage steuerpflichtigen Einkünfte der Person aus allen Einkommensquellen ab Anfang des Steuerjahres, gemindert um die einbehaltenen oder auf Rechnung der Person geleisteten Pflichtbeiträge, den Betrag von 7.920 Leva übersteigt. Auf dieser Weise bringen diese Personen bei der Festlegung des von ihnen zu versteuernde Einkommens auch die auf ihre Rechnung geleisteten Krankenversicherungsbeiträge in Abzug.

Besteuerung der im Ausland ansässigen natürlichen Personen

Die im Ausland ansässigen natürlichen Personen gelten für die in der Republik Bulgarien erhaltenen Einkommen als Steuerpflichtige. Einer Abgeltungsteuer unterliegen die Mieteinnahmen oder sonstige entgeltliche Nutzungsüberlassung von Mobilien oder Immobilien mit einer Quelle innerhalb Bulgariens, die für oder zugunsten von im Ausland ansässigen natürlichen Personen berechnet oder geleistet werden. Der Steuersatz beträgt 10 v. H. Die Abgeltungsteuer für diese Einkommen wird anhand des Bruttobetrags der berechneten oder geleisteten Einkommen festgelegt. Die im Ausland ansässige Person, die für die Steuerzwecke in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums als im Land ansässige Person erfasst ist, hat das Recht, die Abgeltungsteuer neu anzusetzen. Sofern sich die im Ausland ansässige Person für eine Neuberechnung der Abgeltungsteuer entscheidet, erfolgt die Neubrechung für sämtliche von der Person in dem Jahr erworbenen Einkommen, die einer Abgeltungsteuer unterliegen. Auf Anfrage der im Ausland ansässigen natürlichen Person wird eine Bescheinigung laut Vorlage der NEA für die gemäß den Vorschriften des EStGnP geleistete Steuer ausgestellt.

Das Verfahren zur Einbehaltung und Zahlung ist dem weiter oben erwähnten gleich.