Einfuhrumsatzsteuer in Bulgarien

Einfuhr von Gegenständen

Unter Gegenstand im Sinne des Art. 5 UStG ist jeder bewegliche und unbewegliche Gegenstand zu verstehen, einschließlich Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und ähnliche Sachen sowie die Standardsoftware.

Bei der Einfuhr von Gegenständen wird USt. erhoben und stellt im Sinne des Art. 16 UStG Folgendes dar:

  • die Einfuhr von Waren aus Drittländern im Land;
  • Überführung von Waren in den freien Verkehr nach Beendigung des Verfahrens der passiven Veredelung;
  • Verbringung eines im freien Verkehr befindlichen Gegenstands mit Herkunft aus einem Drittgebiet, das Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft ist, in die Gemeinschaft.

Als Einfuhr gilt auch die Erfüllung der Zollformalitäten zum zollrechtlich freien Verkehr von Gegenständen. Eine Steuer bei Erfüllung der Zollformalitäten zum zollrechtlich freien Verkehr von Gegenständen wird bei gleichzeitiger Erfüllung folgender Voraussetzungen nicht erhoben:

  1. sofern zum Zeitpunkt der Verbringung die Gegenstände einem Zollverfahren und Zolllagerverfahren, in den aktiven Veredelungsverkehr im Nichterhebungsverfahren, in die vorübergehende Verwendung mit vollständiger oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben oder in einer anderen Rechtsstellung in vorübergehender Verwahrung oder in einer Freizone oder ein Freilager überführt sind; oder
  2. gleichzeitig mit der Erklärung:
    a) die Waren aus dem Gebiet des Landes in ein Drittland ausgeführt werden;
    b) die in die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben überführten Waren, die im ausführenden Mitgliedstaat zurückgeführt werden und ihr Empfänger der Exporteur ist.

Einfuhrumsatzsteuerverfahren

Die Einfuhr von Gegenständen ist eine steuerbare Lieferung. Bei einer durchgeführten Einfuhr wird USt. von 20% erhoben und fällig.

Der Steuertatbestand entsteht bei der Einfuhr von Gegenständen am Tag, an dem die Zahlungsverbindlichkeit der Einfuhrabgaben im Land bewirkt wird.

Wird keine Zahlungspflicht für Einfuhrabgaben im Land bewirkt, entsteht der Steuertatbestand und die Steuer wird an dem Tag erhoben, an dem die Zollformalitäten erledigt sind.

In die Steuerbemessungsgrundlage für die Einfuhr von Gegenständen sind zum Zollwert folgende Elemente einzubeziehen:

  1. die außerhalb des Einfuhrmitgliedstaats geschuldeten Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstigen Abgaben, sowie diejenigen, die aufgrund der Einfuhr geschuldet werden;
  2. die Nebenkosten — wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten —, die bis zum ersten Bestimmungsort der Gegenstände im Gebiet des Einfuhrmitgliedstaats entstehen.

Für vorübergehend aus der Gemeinschaft ausgeführte Gegenstände, die wieder eingeführt werden, nachdem sie außerhalb der Gemeinschaft zur passiven Veredelung in Stand gesetzt, umgestaltet oder be- oder verarbeitet worden sind, ist die Steuerbemessungsgrundlage der Wert für die Instandsetzung, Be- oder Verarbeitung, erhöht nach Maßgabe des vorangehenden Absatzes.

Die auf diese Weise berechnete Steuerbemessungsgrundlage schließt einen gewährten Rabatt oder Nachlass aus, wenn sie dem Empfänger bis zum Tag der Entstehung des Steuertatbestands bei der Einfuhr eingeräumt werden.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird von den Zollbehörden erhoben. Ist der Importeur eine nach dem UStG registrierte Person, kann die Einfuhrumsatzsteuer auch durch ihn erhoben werden.

Eine Genehmigung zur Anwendung der Sonderregelung für die Erhebung oder Erstattung der Einfuhrumsatzsteuer binnen 30 Tagen wird einer Person erteilt, die nach dem UStG registriert ist, ein vom Finanzminister genehmigtes Investitionsvorhaben realisiert, keine Verbindlichkeiten gegenüber der Nationalen Einnahmeagentur hat und die Voraussetzungen zur Gewährleistung einer De-minimis-Beihilfe erfüllt. Sofern der Importeur diesen Bedingungen genügt und erklärt, dass er von diesem Verfahren Gebrauch machen wird, erhebt er die Steuer mittels eines Protokolls.

Der Steueranspruch besteht für den Importeur. Sofern nach dem Zollrecht zwei und/oder mehrere Personen für die Leistung der Zollabgaben gesamtschuldnerisch haften, haften sie als Gesamtschuldner auch für die Zahlung der zu entrichtenden Steuer.

Der Importeur von Gegenständen im Sinne des Art. 90 Abs. 1 UStG zahlt die von den Zollbehörden effizient erhobene Steuer in den Haushalt ein.

Zur Gewährleistung der Steuereinziehung gewähren die Zollbehörden die Überlassung der Waren nach erfolgter Zahlung. Dazu ist den Einnahme- oder Zollbehörden die Verrechnung der zu leistenden Steuer mit anderen Verbindlichkeiten untersagt.

Bei erfolgter Einfuhr von Gegenständen hat die Person einen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug ist die Steuersumme, die die registrierte Person mit ihrer gesetzlichen Steuerschuld für die durchgeführte Einfuhr von Gegenständen abziehen darf. Der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht für den Importeur und kann ordnungsgemäß geltend gemacht werden, sofern die registrierte Person über ein Einfuhrnachweis verfügt, in dem sie als Empfänger oder Importeur und der Betrag der zu leistenden Mehrwertsteuer ausgewiesen ist oder eine Möglichkeit zur Berechnung dieses Betrags eingeräumt wurde. Durch die aktuellen Änderungen des UStG wird die Möglichkeit festgelegt, womit vom Anspruch auf Vorsteuerabzug für geleistete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände auch aufgrund eines Nachweises Gebraucht gemacht werden kann, der keine Zollerklärung ist. Dieser Nachweis ist gewöhnlich ein Beschluss der Zollbehörden.

In bestimmten Fällen hat die registrierte Person das Recht auf teilweisen Vorsteueranspruch – dieser Anspruch entsteht für die an die registrierte Person durch Import gelieferten Gegenständen, sofern sie damit sowohl vorsteuerabzugsberechtigte Lieferungen als auch nicht vorsteuerabzugsberechtigte Lieferungen oder Tätigkeiten erbringt und bei der Anlieferung der Gegenstände oder Dienstleistungen nicht bestimmt werden kann, welcher Anteil davon für steuerbare und steuerfreie Lieferungen verwendet werden wird. Die Höhe des teilweisen Vorsteuerabzugs wird berechnet, indem die Summe des Vorsteuerabzugs mit dem Koeffizienten multipliziert wird, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Umsatz aus vorsteuerabzugsberechtigte Lieferungen und dem Gesamtumsatz sämtlicher Lieferungen und Tätigkeiten der Person ergibt.

Import von steuerfreien Lieferungen

Steuerfreie Einfuhr gemäß Art. 58 für:

  • Gegenstände,
    a) die von diplomatischen Vertretungen, Konsulate oder ihren Mitgliedern;
    b) die von der EU, Europäischen Atomgemeinschaft, Europäischen Zentralbank, Europäischen Investitionsbank oder von den Behörden der EU, für die das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der EU angewendet wird oder
    c) die von Internationalen Organisationen, abgesehen der unter Buchst. "b" genannten, die von den öffentlichen Behörden eines Aufnahme-Mitgliedstaats als solche anerkannt sind, oder von Mitgliedern solcher Organisationen eingeführt werden;
  • Zahnersatz, importiert durch Zahnärzte;
  • Schulbücher und Lernhilfen;
  • Erzeugnisse der Seefischerei;
  • Gegenstände, nach deren Einfuhr eine innergemeinschaftliche Lieferung folgt;
  • Gold seitens der Bulgarischen Nationalbank;
  • Luftfahrzeuge und Schiffe;
  • Anlagegold
  • Gas durch das Erdgassystem;
  • Gegenstände, die vorübergehend für ihre Instandsetzung oder Reparatur exportiert worden sind;
  • Gegenstände, die vom Exporteur im erhaltenen Zustand zurückgeführt werden;
  • Kraftfahrzeuge, die gesetzwidrig entzogen oder gestohlen worden sind und für die die zu leistenden Zollabgaben erstattet oder erlassen worden sind u. a.

Steuerfreie Einfuhr von Gegenständen:

  1. zu einem Gesamtwert unter BGN 30;
  2. Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern zwischen natürlichen Personen, wenn sie unentgeltlich dem Empfänger zukommen und ihr Gesamtwert in Leva den Betrag von 45 Euro nicht übersteigt;
  3. persönliche Erbschaft;
  4. gebrauchte persönliche Gegenstände einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der EU wechselt;
  5. Hausrat aus Anlass einer Eheschließung;
  6. gebrauchter Hausrat nach Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb der EU;
  7. Orden, Auszeichnungen, Ehrenpreise;
  8. Hilfe für Opfer von Naturkatastrophen;
  9. Särge mit Verstorbenen;
  10. Dokumentation;
  11. Schulbedarf;
  12. Saatgut, Düngemittel und Erzeugnisse zur Boden- oder Pflanzenbehandlung;
  13. Video- und Audiomaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters;
  14. Sammlerstücke, Kunstwerke erzieherischen Charakters, die nicht für den Verkauf vorgesehen sind;
  15. Referenzsubstanzen zur Qualitätskontrolle von Arzneimittel;
  16. pharmazeutische Erzeugnisse zur Verwendung bei internationalen Sportveranstaltungen;
  17. Einfuhr von Behörden als Hilfe für Behinderte;
  18. Werbegegenstände.