Von der Umsatzsteuer befreite Lieferungen in Bulgarien
In Bulgarien gibt es bestimmte Fälle von umsatzsteuerfreie Lieferungen und Erwerb. Es bestehen bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die den Kriterien der steuerlichen Unterwerfung entsprechen, aber aufgrund sozialer und wirtschaftlicher Erwägungen von der Besteuerung befreit sind. Diese sind unter dem 4. Kapitel des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Die Hauptgruppen der steuerfreien Lieferungen und Erwerbe werdenweiter unten nacheinander erläutern.
Die steuerfreien Lieferungen, die im Gebiet von Bulgarien ausgeführt werden, sind in zehn Hauptgruppen gegliedert.
Zur ersten Gruppe gehören Lieferungen, die mit dem Bereich des Gesundheitswesens verbunden sind. Sie sind unter Art. 39 UStG aufgeführt. Beispiele solcher Lieferungen sind die Lieferungen von Prothesen sowie die Dienstleistungen ihrer Zurverfügungstellung an Behinderten, Lieferungen von technischen Hilfsmitteln für Menschen mit Behinderungen, Lieferungen von aktiv implantierbaren medizinischen Erzeugnissen, sofern sie Bestandteil der medizinischen Leistungen sind u. a.
Die zweite Gruppe umfasst Lieferungen, die mit der Gesundheitspflege und den Sozialschutz verbunden sind. Sie sind unter Art. 40 UStG aufgeführt und steuerfrei, wenn sie nach dem Gesetz über die Sozialhilfe und nach einem speziellen mit der gesetzlichen und freiwilligen Sozial-, Renten- und Krankenversicherung verbundenem Gesetz geliefert werden.
Die mit der Bildung, dem Sport oder der Körpererziehung verbundenen Lieferungen gehören zur dritten Gruppe der steuerfreien Lieferungen. Laut Art. 41 UStG gehören dazu die Lieferungen von Behörden nach dem Gesetz über die Berufsbildung und Ausbildung oder von Kultur- und Bildungs- oder Wissenschaftseinrichtungen; von Hochschulen nach dem Gesetz über die Hochschulbildung (HBG), der Privatunterricht, der die Schul- oder Hochschulbildung ersetzt, Lieferung von Schulbüchern und Lernhilfen, d.h. die Lieferungen sind steuerfrei, sofern sie an Kindergärten, Oberschulen oder Hochschulen geleistet werden.
Die nächste Gruppe umfasst die mit der Kultur verbundenen Lieferungen. Art. 42 UStG verknüpft den Verkauf von Tickets mit dem Gesetz über den Schutz und Entwicklung der Kultur. Hier wird auch näher bestimmt, dass die Tätigkeiten des Bulgarischen Nationalen Hörfunks, des Bulgarischen Nationalen Fernsehens und der Bulgarischen Nachrichtenagentur, die vom Haushalt getragen werden, als steuerfreie Lieferungen gelten.
Die fünfte Gruppe umfasst die mit den Glaubensbekenntnissen verbundenen Lieferungen. Zu den steuerfreien Lieferungen gehören die Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen seitens der Bulgarischen Orthodoxen Kirche und anderen gemäß dem Gesetz über die Glaubensbekenntnisse eingetragenen Religionen, sofern die Lieferung mit der Ausübung ihrer religiösen, sozialen, bildenden und pflegerischen Tätigkeit (Art. 43 UStG) zusammenhängt.
Die nichtwirtschaftlichen Lieferungen bilden die sechste Gruppe der steuerfreien Lieferungen. Unter Art. 44 UStG sind die einzelnen Lieferungen, Organisationen oder zu welchen Bedingungen sie dort eingegliedert werden, aufgeführt. Der Gesetzgeber schränkt die Steuerfreiheit dieser Lieferungen auf den Umstand ein, dass sie gegen die Grundsätze des Wettbewerbs nicht verstoßen dürfen.
Die nächste Gruppe der befreiten Lieferungen sind mit Boden und Gebäude verbunden. Unter Art. 45 des Gesetzes wird eine neue steuerliche Behandlung dieser Lieferungen eingeführt.
Die achte Gruppe umfasst Lieferungen von Finanz-, Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen und Glücksspiel. Laut Art. 46 – 48 UStG sind diese Lieferungen steuerfrei.
Die neunte Gruppe befasst sich mit den Lieferungen von Postmarken und Postdienstleistungen.
Die letzte Gruppe der steuerfreien Lieferungen umfasst Gegenstände oder Dienstleistungen, für die kein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden ist. Laut Art. 50 UStG gehören hierzu die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die vollständig für die Ausführung von steuerfreien Lieferungen genutzt wurden und aus diesem Grund vom Anspruch auf Vorsteuerabzug hinsichtlich der bei ihrer Erzeugung, ihrem Erwerb oder Einfuhr berechneten Steuer kein Gebrauch gemacht worden ist sowie die Lieferungen, bei deren Erzeugung, Erwerb oder Einfuhr kein Vorsteuerabzug gem. Art. 70 vom Gesetz möglich war. Laut Art. 73 Abs. 3 Nr. 5 werden für die Zwecke der Berechnung des Kennwerts des teilweisen Vorsteuerabzugs diese Lieferungen als steuerpflichtige Lieferungen behandelt.
Zur Gruppe des innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen, deren Lieferung im Gebiet von Bulgarien steuerfrei ist, werden alle innergemeinschaftlichen Erwerbe, deren Gegenstand die weiter oben genannten Lieferungen umfasst, sowie die innergemeinschaftlichen Erwerbe dieser Gegenstände, deren Empfänger einige diplomatische Vertretungen, Konsulate, Einrichtungen der Europäischen Union, Vertretungen internationaler Organisationen usw., die unter Art. 65 UStG ausführlich aufgezählt sind, eingeschlossen.
Das UStG legt auch einige Sonderfälle fest. Einer davon bezieht sich auf die Lieferungen mit Erfüllungsort außerhalb des Landes, die im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung der Person ausgeführt werden. Diese Lieferungen sind keine steuerfreien Lieferungen mehr, aber für sie wird keine Steuer ausgewiesen (Art. 25 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes). Unabhängig davon, laut Art. 69 Abs. 2 Nr. 1, gilt, dass sofern diese Lieferungen im Land steuerpflichtig gewesen wären, werden sie für die Zwecke des Anspruchs auf Vorsteuerabzug als steuerpflichtige Lieferungen behandelt. Das bedeutet, dass für die Gegenstände und Dienstleistungen, die für die Erfüllung solcher Lieferungen verwendet werden, ein Anspruch auf Vorsteuerabzug bewirkt wird.