Ermäßigter Steuersatz in Bulgarien

Laut dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz (UStG) wird in bestimmten Fällen ein ermäßigter Steuersatz vorgesehen.

Gemäß den Bestimmungen des Art. 66 Abs. 2 UStG findet der ermäßigte Steuersatz von 9% in Bulgarien für Unterbringung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich in Ferienorten und für die Vermietung von Camping- und Wohnwagenplätzen Anwendung. D.h. der ermäßigte Steuersatz bedarf einer Unterbringung als Gegenstand der Lieferung.

Bei der Begriffsbestimmung ist der Verweis zur die Regelung von § 1 Nr. 37 UStG in Betracht zu ziehen, demnach "Reiseveranstalter", "Reisevermittler" und "Hauptreiseleistungen" Begriffe im Sinne des Tourismusgesetzes (TG) sind, unabhängig davon, ob der Reiseveranstalter oder Reisevermittler nach diesem Gesetz registriert sind oder nicht.

Das Gesetz legt einige der Grundbegriffe fest. Laut § 1 Nr. 37 von den Zusätzlichen Bestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStGZB) ist der Reisende die Person, die Empfänger einer allgemeinen Reiseleistung ist, die nicht zum Zweck des Wiederverkaufs erworben wird. Der eingeführte Begriff erweitert den Kreis der Verbraucher von Reiseleistungen, indem neben den natürlichen Personen auch juristische Personen als solche behandelt werden können.

Laut Art. 60 des § 1 UStGZB ist der Reiseveranstalter eine nach dem TG registrierte oder im Register der Reiseveranstalter und –vermittler zur Ausführung der Tätigkeit eines Reiseveranstalters eingetragene Person, dessen Tätigkeit in der Organisation von Gruppen- und/oder Einzelreisen zum Pauschalpreis besteht, die zum direkten Verkauf oder durch den Reisevermittler zum Zweck des Tourismus, Erholung, Unterhaltung, Geschäftsreise, Beteiligung oder Besuch von Kultur- oder Erkundungsveranstaltungen oder –ereignissen, Kongresse, Geschäftsveranstaltungen oder zu einem anderen Zweck angeboten werden.

Gemäß § 1 Nr. 45 UStGZB ist die "Unterbringung" eine Hauptreiseleistung im Sinne der Nr. 69 UStGZB, ausgenommen der Lieferung von einer Hauptreiseleistung seitens des Reiseveranstalters für den Reisenden.

Zu den Hauptreiseleistungen gehören gem. § 1 Nr. 69 UStGZB die Unterbringung, Verpflegung und Beförderung. Stellt ein Reiseveranstalter gemäß Art. 136 UStG in seinem Namen Gegenstände oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Reise des Reisenden zur Verfügung, für deren Durchführung Gegenstände oder Dienstleistungen genutzt werden, die der Reisende unmittelbar nutzt, stellt das eine allgemeine Reiseleistung dar.


Anwendungsgebiet des ermäßigten Steuersatzes

Angesichts der hier aufgeführten Begriffsbestimmungen, bedarf es zur Besteuerung der Dienstleistung an den Reiseveranstalter zum Steuersatz von 9% Umsatzsteuer seitens des Hoteliers oder einer anderen Person, der Veranstaltung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter im Rahmen der allgemeinen Reiseleistung, die eine der folgenden Dienstleistungskombinationen einschließt: Übernachtung und Transportleistungen; Übernachtung und Verpflegung; Übernachtung, Verpflegung und Transportleistungen. D. h. der Lieferer von Reiseleistungen verwendet den ermäßigten Steuersatz, wenn er neben der Übernachtung (obligatorisch) auch Verpflegung und/oder Beförderung anbietet.

In der Praxis entstehen häufig folgende Fragen:

Kann der ermäßigte Steuersatz angewendet werden, wenn auch andere Dienstleistungen wie z. B. Parkplatz, Schließfächer, Strandliegen, Sonnenschirme, Pools, Fitness, Wellness-Leistungen, Surf, Tennis, Tretboote, Animation usw. angeboten werden?

Die Antwort fällt hierzu nur für den Fall positiv aus, wenn diese Dienstleistungen als Nebenleistungen im Sinne des Art. 128 UStG angeboten werden, für die eine wesentliche Voraussetzung die Pauschalzahlung einer Hauptleistung erforderlich ist. Dazu bedarf es, dass diese Dienstleistungen für alle Reisenden, die die Pauschalreise gebucht haben, zugänglich sind, unabhängig davon ob sie davon Gebrauch machen oder nicht und unmittelbar vom Hotelier und nicht durch Dritte auf das von ihm bewirtschaftete Gelände angeboten werden. D. h. wenn ein Hotelier diese Dienstleistungen als Nebenleistungen z. B. zur Übernachtung mit Frühstück anbietet, kann der ermäßigte Steuersatz für die gesamte Pauschalreise und nicht nur für die Hauptleistungen angewendet werden. Auf diese Weise können die Hotels weniger Steuern zahlen, sofern sie den Reisenden die "All-Inclusive"-Leistung anbieten.

Hieraus folgt, dass sofern solche Dienstleistungen seitens Dritter an die Hoteliers erbracht werden, die Lieferer sie mit 20% besteuern.

In welchen Fällen wird die Beförderung zu 9% besteuert?

Die Antwort lautet, wenn sie durch den Hotelier mit eigenen (oder von ihm gemieteten) Fahrzeugen gewährleistet wird. Häufig wird falsch vermutet, dass für die Beförderung von Reisenden seitens Dritter oder des Hotels die Bestimmungen für die internationale Beförderung von Personen (Art. 29 UStG) angewendet werden können. Der in diesem Fall anzuwendende Steuersatz beträgt 20%, da eine Lieferung mit Erfüllungsort im Land geleistet wird.

Die Frage, ob der ermäßigte Steuersatz auch auf Getränke angewendet werden darf, ist klar zu bejahen, da im Sinne des Art. 2 Abs. 2 vom Lebensmittelgesetz die Getränke zu den Lebensmitteln zählen.

Der Erfüllungsort für Unterbringung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich in Ferienorten und für die Vermietung von Camping- und Wohnwagenplätzen ist der Ort, an dem sich die Immobilie (Unterbringungseinrichtung) befindet – Art. 21 Abs. 4 Nr. 1 UStG.

 

Festlegung des Steuertatbestands und Steuerbemessungsgrundlage

Der Tag der Entstehung des Steuertatbestands wird gemäß den Bestimmungen des Art. 25 Abs. 2 UStG festgelegt und zwar ist das der Tag der Leistungserbringung. Werden mehrere Dienstleistungen erbracht, so wird hierfür kein separater Tag der Entstehung des Steuertatbestands bestimmt.

Anzahlungen, die vor dem Tag der Entstehung des Steuertatbestands eingegangen sind, werden zu 9% besteuert, unabhängig davon, ob der Dienstleister zu diesem Zeitpunkt mit den unter Art. 40 von der Durchführungsverordnung zum Umsatzsteuergesetz (UStGDV) Nachweise für die Lieferung verfügt oder nicht.

Die Steuerbemessungsgrundlage gem. Art. 66 Abs. 2 UStG wird laut den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt (Art. 26).

Die Steuerschuld entsteht für den nach dem UStG registrierten Dienstleister. Die Steuerschuld entsteht für den Steuerzeitraum, in dem die steuerliche Unterlage ausgestellt ist und für den Fall, dass kein solches Dokument ausgestellt worden ist – für den Steuerzeitraum, in dem die Steuerschuld bewirkt worden ist (bei Anzahlung und Entstehung des Steuertatbestands).

Der Anspruch auf Vorsteuerabzug liegt für Lieferungen vor, die für nachfolgende Lieferungen im Sinne des Art. 66 Abs. 2 UStG bestimmt sind. Hier finden die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über den Vorsteuerabzug Anwendung.

Sofern der Leistungsempfänger ein Reiseveranstalter ist, hat er keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug, wenn er die erbrachte Dienstleistung (Unterbringung) für die Lieferung einer allgemeinen Reiseleistung im Sinne des UStG einsetzt. Verwendet er jedoch diese Lieferung für eine nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen steuerbare Lieferung, dann hat er den Anspruch auf Vorsteuerabzug.

Die für die Lieferungen von Unterbringung erforderlichen Nachweise sind unter Art. 40 UStGDV aufgeführt. Dazu gehören ein Auszug aus dem Verzeichnis der Unterbringungen; Bescheinigung für die Kategorisierung des Reiseobjekts; Rechnung für die Lieferung, ausgenommen der Fälle, für die es gemäß Art. 113 Abs. 3 vom Gesetz einer solchen nicht bedarf.