Kommunale Steuern und Abgaben
Kommunale Steuern in der Republik Bulgarien
Die kommunalen Behörden bedürfen der kommunalen Steuern zur umfassenderen und qualitativ hochwertigen Betreuung ihrer Bürger und Dienstleistungsangebot, das den lokalen Bedürfnissen angepasst ist. Im Gemeindehaushalt fließen folgende kommunale Steuern ein:
- Grundsteuer;
- Erbschaftsteuer;
- Schenkungsteuer;
- Grunderwerbsteuer;
- Kfz-Steuer;
- Gewerbesteuer;
- weitere gesetzlich geregelte kommunale Steuern.
Die Höhe der kommunalen Steuern wird vom Gemeinderat in Übereinstimmung mit dem Gesetz über die kommunalen Steuern und Abgaben (KStAG), innerhalb der von dem bulgarischen Parlament gesetzlich geregelten Rahmen bestimmt. Bis zum Jahresende legt der Gemeinderat durch eine Verordnung die genaue Höhe der Steuern für das nächste Jahr fest. Änderungen innerhalb des Jahres sind unzulässig.
Erhebung, Stundung und Vollstreckungsaufschub
Die Festsetzung, Sicherung und Erhebung der kommunalen Steuern erfolgt gemäß den Bestimmungen der SVPO durch die Gemeindeverwaltung. Die Berufung der damit verbundenen Steuerbescheide ist derselben Regelung unterworfen. Der Gemeindebürgermeister kann von seinen Befugnissen als Entscheidungsträger (Art. 152 Abs. 2 SVPO) Gebrauch machen und die Vollstreckung der kommunalen Steuern und Abgaben sogar aufschieben.
Ist die kommunale Steuerschuld unter BGN 100.000,- und wird ihre Stundung oder Vollstreckungsaufschub bis zu einem Jahr nach Erlass des Steuerbescheids beantragt, liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung beim Gemeindebürgermeister. Für alle weiteren Fälle ist für die Stundung und den Vollstreckungsaufschub der Steuerschuld der Gemeinderat zuständig.
Die Genehmigung der Stundung oder eines Vollstreckungsaufschubs für kommunale Steuerschulden bis BGN 30.000,- und für eine Frist bis zu einem Jahr ab Erteilung wird vom Bürgermeister der Gemeinde erteilt.
Sofern die Steuerschuld den Wert von BGN 30.000,- übersteigt und ein längerer Zeitraum als ein Jahr beantragt wird, wird der Beschluss vom Bürgermeister nach der Entscheidung der Gemeinderatsmitglieder erlassen.
Kommunale Abgaben in der Republik Bulgarien
Zu den kommunalen Abgaben auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien gehören:
- Hausmüllentsorgungsgebühren;
- Gebühren für die Nutzung von Märkten, Fachmärkten, Messen, Bürgerwege, Plätze und Straßenbahnen;
- Gebühren für Kinderkrippen, Kinderküchen, Kindergärten, spezialisierte Einrichtungen für Sozialleistungen, Lager, Wohnheime und andere kommunale Sozialleistungen;
- Gebühren für technische Leistungen;
- Gebühren für Verwaltungsleistungen;
- Gebühren für den Erwerb von Grabstätten;
- Gebühren für die Hundehaltung;
- weitere gesetzlich festgelegte Gebühren.
Festsetzung der kommunalen Abgaben
Der Gemeinderat verabschiedet eine Verordnung über die Festsetzung und Verwaltung der kommunalen Abgaben und Dienstleistungsgebühren (Art. 9 KStAG). Diese Verordnung kann die Freistellung der Personen beinhalten, die im entsprechenden Jahr oder einem bestimmten Zeitraum die Leistung nicht in Anspruch nehmen. Durch diese Verordnung können auch bestimmte Personengruppen vollständig oder teilweise von der Entrichtung bestimmter Abgaben freigestellt werden.
Die kommunalen Abgaben werden aufgrund der erforderlichen materialwirtschaftlichen und administrativen Aufwendungen, die für die Erbringung dieser Dienstleistung erforderlich sind, berechnet. Durch dieses Verfahren wird die vollständige Erstattung der kommunalen Aufwendungen für die Erbringung der Dienstleistung, Schaffung neuer Bedingungen für die Erweiterung der angebotenen Dienstleistungen und Steigerung ihrer Qualität und nicht zuletzt – eine höhere Gerechtigkeit bei der Festsetzung und Entrichtung der kommunalen Abgaben - bezweckt.
In Ausnahmefällen ist es möglich, dass durch die festgesetzte Höhe der Abgaben die vollständigen kommunalen Aufwendungen für die Erbringung einer bestimmten Leistung nicht gedeckt werden, sofern der Gemeinderat beschließt, dass es dem Schutz des öffentlichen Interesses dient.
Zahlungsmodalitäten
Die kommunalen Steuern werden in bar an den Kassen der Gemeindeverwaltung oder auf das entsprechende Gemeindekonto gezahlt (Art. 2 KStAG).
Die kommunalen Abgaben werden in bar, bargeldlos oder durch kommunalen Gebührenmarken gemäß den im KStAG festgelegten Fristen und Bedingungen gezahlt.
Für die nicht fristgemäß entrichteten öffentlichen Verbindlichkeiten werden Verzugszinsen in der vom KStAG festgelegten Höhe erhoben. Zinseszinsen und Zinsen für die Geldbußen werden nicht erhoben (Art. 175 Abs. 3 SVPO).
Zahlstelle
Die Grundsteuer wird in der Gemeinde gezahlt, in der sich die Immobilie laut Anmeldung befindet.
Die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen oder gegen Entgelt ist an der Gemeinde zu zahlen, in der sich die Immobilie befindet und in allen anderen Fällen – in dem Wohnort, bzw. Sitz des Steuerpflichtigen.
Die Kfz-Steuer ist dem Gemeindehaushalt laut festem Wohnsitz, bzw. Sitz des die Steuererklärung einreichenden Inhabers zuzuführen und sofern keine Steuererklärung abgegeben wird – der Gemeinde, in der das Fahrzeug zugelassen ist.
Die Gebühren für den Erwerb von Grabstätten werden von den entsprechenden kommunalen Friedhöfen erhoben.
Die Gebühr für die Hundehaltung ist an die Gemeinde zu leisten, in der der Halter seinen festen Wohnsitz/Sitz hat.
Sanktionen
Die Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des KStAG kann zur Auferlegung einer Reihe von Sanktionen nach sich ziehen. Das nicht fristgemäße Einreichen der Erklärung über den Erwerb einer Immobilie oder bei falschen Angaben, wodurch die Steuer niedriger festgesetzt worden ist, wird Privatpersonen eine Geldbuße von BGN 10 bis 400 und juristischen Personen von BGN 100 bis 1.000 verhängt.
Die Sanktion für die Erklärung von Angaben, die zur Herabsetzung oder Freistellung einer Abgabe geführt hat, liegt für Privatpersonen zwischen BGN 50 und 200 und für juristische Personen – zwischen BGN 100 und 500.
Bei der Preisverschleierung im Falle einer Schenkung oder Kauf einer Immobilie wird eine Sanktion in der doppelten Höhe der hinterzogenen Steuer auf den verschleierten Betrag verhängt.