Vignetten in Bulgarien

Inhalt der Vignettengebühr

Die Vignette stellt eine Gebühr dar, die für die Nutzung der Straßeninfrastruktur des Landes erhoben wird. Ihre Leistung erteilt dem Fahrzeug das Recht, die staatlichen Straßen für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen, bzw. zu befahren. Die Vignette ist im Gesetz über die kommunalen Steuern und Abgaben (KStAG), Straßengesetz (StrG), Straßenverkehrsgesetz (SVG) sowie in einigen zusätzlichen Rechtsvorschriften geregelt.

Gemäß Art. 10a Abs. 5 StrG wird bei der Zahlung der Vignette ein Wertpapier - "Vignette" genannt – ausgestellt, die aus zwei Teilen besteht:

  • der erste Teil ist der s. g. Vignettenaufkleber, der einmalig in der unteren rechten Ecke der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen ist. Die abgelaufenen Vignettenaufkleber sind unverzüglich von den Kfz-Führern zu entfernen;
  • der zweite Teil ist ein Schein und ist vom Fahrzeugführer aufzubewahren und den zuständigen Kontrollorganen für die Leistung der Vignettengebühr als Nachweis vorzulegen.

Die Höhe der Vignettengebühr wird je nach Fahrzeugtyp des konkreten Fahrzeugs bestimmt. Die für die geleistete Vignettengebühr ausgestellte Vignette gilt dem entsprechenden Fahrzeug auch für den Fall der Eigentumsübertragung und innerhalb der Gültigkeitsfrist (Art. 10a Abs. 3 StrG).

Die Nutzung der staatlichen Straßen oder eines Teils davon von einem Pkw, der über keine gültige Vignette verfügt, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Sanktion liegt zwischen BGN 300 und BGN 3.000 je nach Fahrzeugart und –kategorie.

Gebührenpflichtige

Die Vignettengebühr ist für alle Fahrzeuge mit bulgarischen oder ausländischen Zulassungskennzeichen für die Nutzung der bulgarischen staatlichen Straßen vom Inhaber oder Halter des Fahrzeugs zu entrichten.

Vignettenarten

Die Jahresvignette ist vom 1. Januar des laufenden Jahres, für das sie ausgestellt worden ist, bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres gültig.

Die Monatsvignette gilt für einen Kalendermonat ab Ausstellungsdatum.

Die Wochenvignette ist für 7 Tagen ab Ausstellungsdatum gültig.

Die Tagesvignette ist für den vermerkten Tag gültig.

Sollte beim Verlassen der Landesgrenzen festgestellt werden, dass ein ausländischer Verbraucher den Zeitraum der durch die Leistung der Vignettengebühr genehmigten Nutzung der staatlichen Straßen überschritten hat, hat er den Vignettenwert für den überfälligen Zeitraum zu leisten, der nicht unter dem Wert einer Wochenvignette liegen darf.

Sollte beim Verlassen der Landesgrenzen festgestellt werden, dass ein inländischer Verbraucher die Vignettengebühr nicht geleistet hat, hat er den Wert einer Wochenvignette zu entrichten, sofern sein Wohnsitz nicht innerhalb des Gebiets des Grenzübergangspunktes liegt.

Vignettengebühren 2015

I. Der Wert der einzelnen Vignettengebühr hängt vom Fahrzeugtyp und vom gewünschten Gültigkeitszeitraum ab. Aktuell gelten folgende Vignettengebühren für Fahrzeuge der Kategorie 1:

  • Wochenvignette – BGN 10;
  • Monatsvignette – BGN 25;
  • Jahresvignette – BGN 67.

Für Pkws sind keine Tagesvignetten vorgesehen.

II. Busse und Fahrzeuge für die Beförderung von Gütern auf 2 (zwei) Achsen und/oder zulässigem Gesamtgewicht unter 12 (zwölf) Tonnen gehören zur 2. Kategorie und haben folgende Vignettengebühren zu entrichten:

  • Tagesvignette – BGN 20;
  • Wochenvignette – BGN 34 für Euro 0, 1 und 2 / BGN 26 für Euro 4, 5, 6, EEV;
  • Monatsvignette – BGN 68 für Euro 0, 1 und 2 / BGN 53 für Euro 4, 5, 6, EEV;
  • Jahresvignette – BGN 684 für Euro 0, 1 und 2 / BGN 526 für Euro 4, 5, 6, EEV.

Freistellung von der Zahlungsverpflichtung

Bestimmte Personen und Fahrzeuge sind von der Zahlungsverpflichtung einer Vignettengebühr unter bestimmten Bedingungen freigestellt. Dazu gehören Verbraucher mit verminderter Arbeitsfähigkeit oder Behinderungsart oder –grad ab 50%. Diese Personen sind von der Zahlungsverpflichtung der Vignettengebühr für einen eigenen oder der ehelichen Gütergemeinschaft gehörenden Pkw mit einem Hubraum bis zu 2000 m3 und Leistung bis zu 117,64 kW (160 PS) freigestellt – Art. 10c Abs. 1 StrG.

Für Fahrzeuge mit ausländischen amtlichen Kennzeichen wird keine Vignettengebühr erhoben, sofern das in einem internationalen Abkommen oder Übereinkommen mit der Republik Bulgarien bestimmt ist – Art. 10d StrG.


Kostenloser Vignettenaufkleber bei Frontscheibenbruch oder -diebstahl oder Fabrikationsfehler der Vignette

Bei der Zerstörung des Aufklebers der Jahresvignette durch Fabrikationsfehler der Vignette, Frontscheibenbruch oder –diebstahl wird bei der Vorlage des zweiten Teils der Jahresvignette ein kostenloser Vignettenaufkleber mit derselben Gültigkeit des ursprünglichen Aufklebers ausgestellt (Art. 10a Abs. 5 Ziff. 3 – 5 StrG).

Der Frontscheibenbruch oder –diebstahl ist durch Bescheinigung oder Feststellungsprotokoll der Hauptdirektion der Nationalen Polizei und der Fabrikationsfehler der Vignette – durch Augenschein seitens Vertreter der entsprechenden Bezirksverwaltung der Agentur "Straßeninfrastruktur" - nachzuweisen.