Erfüllungsort bei Lieferungen in Bulgarien

In diesem Artikel werden die mit der Festlegung des Erfüllungsorts für die verschiedenen Lieferungen von Gegenständen gemäß dem Umsatzsteuergesetz (UStG) in Bulgarien dargestellt. Das ist für die Besteuerung äußerst wichtig, da die Besteuerungsverfahren der Lieferungen davon abhängig sind. Grundsätzlich gilt, dass jede Lieferung dem gesetzlichen Besteuerungsverfahren im Land ihrer Erbringung unterliegt.

Allgemeine Bestimmungen

Die körperliche Eigenschaft der Gegenstände bestimmt den Erfüllungsort je nach Gebiet, an dem die endgültigen Verfahren hinsichtlich der Nutzungsbereitschaft der Gegenstände erfolgen oder je nach Gebiet, von dem aus die Gegenstände zu ihrer Verwendung befördert werden.

Der Erfüllungsort für Lieferungen von Gegenständen, die nicht versendet oder befördert werden, ist der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums oder bei der tatsächlichen Überlassung des Gegenstands im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UStG befindet.

Der Erfüllungsort für Lieferungen von Gegenständen, die vom Lieferer, Empfänger oder eines Dritten versendet oder befördert werden, ist der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Versendung oder Beginn der Beförderung an den Empfänger befindet (Art. 17 Abs. 2 UStG).

Der Erfüllungsort für Lieferungen von Gegenständen seitens eines Vermittlers an einem Erwerber im Dreiecksgeschäft ist der Mitgliedstaat, in dem der Erwerber im Dreiecksgeschäft für die Umsatzsteuerzwecke erfasst ist. Die Begriffsbestimmung für das Dreiecksgeschäft ist unter Art. 15 UStG aufgeführt.

Gemäß dem Art. 4 von der Durchführungsverordnung zum Umsatzsteuergesetz (UStGDV) liegt für den Fall von Lieferungen von Gegenständen, die von Drittländern oder – gebieten bis zu einem Ort im Land befördert werden, der Erfüllungsort der Lieferungen im Land, sofern der Lieferer der Gegenstände auch deren Importeur ist.

Der Erfüllungsort für Lieferungen von Gegenständen, die vom Lieferer oder auf seine Rechnung montiert oder installiert werden, ist der Ort, an dem die Gegenstände montiert oder installiert werden.

Der Erfüllungsort für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung auf Schiffen, Luftfahrzeuge oder Züge bei der Beförderung von Personen ist das Gebiet des Landes für die Fälle, die gemäß Art. 18 Abs. 1 UStG geregelt sind. Für alle weiteren Fälle liegt der Erfüllungsort für Lieferungen von Gegenständen zur Versorgung auf Schiffen, Luftfahrzeugen oder Zügen bei der Beförderung von Personen außerhalb des Landes.

Die Bestimmung des Erfüllungsorts für Lieferungen von Gas über das Erdgasnetz auf dem Gebiet der Europäischen Union oder über ein mit einem solchem System verbundenen Netz, Lieferung von Elektrizität oder Wärme, Kälte über die Verteilungsnetze ist unter Art. 19 Nr. 1, 2 und 3 geregelt.

Die Versandgeschäfte unterliegen laut dem UStG (Art. 20 UStG) ebenfalls einer Sonderbesteuerung. Die Begriffserklärung zu den Versandgeschäften ist unter Art. 14 UStG gegeben. Der Erfüllungsort von Lieferungen im Versandgeschäft ist das Gebiet des Mitgliedstaats, in das die Beförderung endet, sofern die unter Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 UStG aufgeführten Bedingungen gleichzeitig zutreffen, bzw. der Lieferer ist eine nach diesem Gesetz und zwar nicht aufgrund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs registrierte Person; die von der Person gem. Nr. 1 erbrachten Lieferungen im Versandgeschäft übersteigen für den Mitgliedstaat im laufenden Jahr im Vergleich zum Vorjahr den von der Gesetzgebung dieses Mitgliedstaats festgelegten Schwellenwert. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, befindet sich der Erfüllungsort im Land, ausgenommen der Fälle, für welche der Lieferer die für ihn zustände Bezirksdirektion in Kenntnis gesetzt hat, dass er als Erfüllungsort einen anderen Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, bestimmt und für die Mehrwertsteuerzwecke in diesem anderen Mitgliedstaat erfasst ist.

Der Erfüllungsort für Lieferungen von Gegenständen im Versandgeschäft liegt im Land, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: der ist Lieferer eine für die Umsatzsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat erfasste Person; die erbrachten Lieferungen im Versandgeschäft auf dem Gebiet des Landes übersteigen im laufenden Kalenderjahr oder haben im Vorjahr den Betrag von BGN 70.000,- überstiegen (diese Betrag ist zzgl. der USt. zu verstehen, die im Mitgliedstaat zu erheben ist, in dem der Lieferer für die Umsatzsteuerzwecke erfasst ist sowie für Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen).

Diese Bestimmung findet für den Fall, in dem der Lieferer aufgrund von Art. 100 Abs. 3 registriert ist (die Person kann sich nach Wahl registrieren lassen, unabhängig von dem unter Nr. 2 genannten Betrag von BGN 70.000,-, wenn sie die für sie zuständige Finanzverwaltung des Mitgliedstaats in Kenntnis gesetzt hat, dass sie den Erfüllungsort für die von ihr ausgeführten Versandgeschäfte im Land festlegen möchte), keine Anwendung.