Steuervergünstigungen gemäß dem Körperschaftsteuergesetz

Das bulgarische Steuerrecht sieht eine Reihe von Steuervergünstigungen in unterschiedlicher Form vor. Das Gesetz grenzt die vollständige Körperschaftsteuerbefreiung und die Vergünstigung als Körperschaftsteuerüberlassung ab. Das Letztere ist unter Art. 166 KStG gesetzlich geregelt und stellt die Veranlagung der Steuer als Verbindlichkeit gegenüber dem Haushalt dar, die aber vom Steuerschuldner einbehalten wird um sie für die vom Gesetz vorgesehenen Zwecken (Art. 174 – 190 KStG) zu verwenden.

Gemäß Art. 174 – 176 KStG sind die Körperschaften für gemeinsame Anlagen und geschlossenen Investmentfonds, die Zweckgesellschaften und das Bulgarische Rote Kreuz von der Körperschaftsteuer befreit.

Die Überlassung der Körperschaftsteuer erfolgt in den unter Art. 177 – 190 KStG vorgesehenen Fällen. Eine steuerliche Förderung wird den Steuerpflichtigen gewährt, die einen Arbeitsvertrag mit einem mindestens in den letzten aufeinanderfolgenden 12 Monaten gemeldeten Arbeitslosen im Alter ab 50 Jahren oder mit verminderter Arbeitsfähigkeit abschließen – Art. 177 Abs. 1 KStG. Die Beträge für das Gehalt und die anteiligen Beiträge des Arbeitgebers für Kranken- und Sozialversicherung für die ersten 12 Monate der Gehaltsleistung bilden die Steuervergünstigung. Diese wird einmal im Jahr, in dem der 12-monatige Zeitraum abläuft, gewährt.

Eine Steuervergünstigung wird auch juristischen Personen eingeräumt, deren Belegschaft einen hohen Anteil an Behinderten aufweist. Eine Voraussetzung für die Steuervergünstigung gem. Art. 178 Abs. 3 KStG ist, dass die überlassene Steuer vollständig für die Integration der Behinderten oder Aufrechterhaltung und Entwicklung der Arbeitsplätze für die berufliche Wiedereingliederung für einen Mindestzeitraum von 2 Jahren nach dem Jahr der Gewährleistung der Steuervergünstigung eingesetzt wird.

Unter Art. 181 KStG ist die Steuervergünstigung für Sozial- und Krankenversicherungsfonds geregelt, deren wirtschaftliche Tätigkeit mit ihrem Gegenstand des Unternehmens verbunden ist oder es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt. Die überlassene Steuer ist bis zum Ende des die Steuervergünstigung folgenden Jahres im Gegenstand des Unternehmens zu investieren.

Unter den Abschnitten IV und V des 22. Kapitels des KStG sind die Fälle geregelt, in denen die Steuervergünstigungen als staatliche Beihilfen betrachtet werden. Unter Art. 182 sind die Fälle aufgezählt, in welchen die Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf Steuervergünstigung haben und zwar sofern sie im Bereich des Bergbaus, der Stahlindustrie, des Schiffbaus, der Kunstfaserindustrie und Fischzucht tätig sind. Zu den Personen, die keinen Anspruch auf Steuervergünstigung haben, gehören auch dijenigen, die sich im Insolvenzverfahren oder Umstrukturierung befinden oder als Unternehmen in Schwierigkeiten eingestuft werden.

Den Steuerpflichtigen, die eine Produktionstätigkeit in Gemeinden mit einer für das Land überdurchschnittliche Arbeitslosigkeit ausüben, wird eine Steuervergünstigung von 100% als staatliche Beihilfe für die regionale Entwicklung oder Mindesthilfe gewährt (Art. 184 KStG). Die Gemeinden werden vom Finanzminister jährlich bestimmt. Sollte eine Gemeinde aufgrund der gestiegenen Beschäftigungsrate aus der Liste ausscheiden, behält sich der Steuerpflichtige das Recht auf die Steuervergünstigung für einen Zeitraum von 5 Jahren vor, das auf das Jahr nach dem Ausschluss aus der Liste folgt.

Mit Art. 189b KStG wird die Möglichkeit für Steuervergünstigung als staatliche Beihilfe für Landwirte eingeräumt. Sie wird als Überlassung von 60% der Körperschaftsteuer für den steuerlichen Gewinn der Steuerpflichtigen, die als Landwirte angemeldet sind, für Tätigkeiten der Herstellung unbestimmter Pflanzen- und Tiererzeugnissen eingeräumt. Die unter Art. 189 KStG eingeräumte Beihilfe wird mit dem Einreichen der jährlichen Steuererklärung automatisch gewährt, indem eine Sonderbestimmung oder Einreichen eines separaten Antrags nicht erforderlich sind.

Die Inanspruchnahme mehrerer der weiter oben aufgeführten Steuervergünstigungen innerhalb einem Jahr ist vom bulgarischen Steuerrecht untersagt.

Steuervorteile in Bulgarien

Das bulgarische Körperschaftsteuergesetz sieht auch weitere Steuervorteile vor. Dabei sind die Gewinne, die aus Geschäften mit bestimmten finanziellen Vermögenswerten an der Wertpapierbörse erzielt werden, steuerfrei. Wie bei den Gewinnen, werden die Verluste steuerlich nicht anerkannt. Der Handel muss auf einen geregelten Wertpapiermarkt in Bulgarien oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat (der außerbörsliche Handel oder Handel mit Drittländern unterliegt der allgemeinen Besteuerung) erfolgt sein. Zu den diesem Vorteil unterliegenden finanziellen Vermögenswerten gehören Aktien, Rechte und Anteile an Körperschaften für gemeinsame Anlagen, einschließlich Rücknahmegeschäfte für Anteile / Aktien an Körperschaften für gemeinsame Anlagen. Dieser Vorteil wird im Land und Ausland ansässigen juristischen Personen gewährt, indem die von den im Ausland Ansässigen erwirtschafteten Einkommen von der Quellensteuer befreit werden.

Ein weiterer Steuervorteil ist unter Art. 55 Abs. 3 und 6 KStG geregelt. Es handelt sich dabei um die beschleunigte steuerliche Abschreibung in einer Höhe bis zu 50% der Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, die ein Teil der ersten Investition und in Verbindung mit der Investition zur Steigerung der Energieeffizienz erworben worden ist. Von diesem Steuervorteil können im Land ansässige juristische Personen und bulgarische Niederlassungen im Ausland ansässiger Personen, die Gewinne nach dem KStG erwirtschaften, Gebrauch machen.

Art. 69 KStG sieht eine steuerliche Abschreibung in Höhe von 100% für einen immateriellen Vermögensgegenstand vor, der aufgrund von der in Verbindung mit dem Gewerbe des Steuerpflichtigen vorgenommenen und einem Forschungsinstitut oder einer Hochschule zu den jeweiligen Marktbedingungen auferlegten Entwicklungsarbeit erworben worden ist. Der Anschaffungswert wird im Jahr des Erwerbs als steuerliche Aufwendung einmalig anerkannt. Mit diesem Vorteil wird die Förderung der Forschungsarbeit bezweckt.