Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
Jeder Staat, so auch Bulgarien, darf aufgrund seiner Souveränität den räumlichen Anwendungsbereich der Steuergesetze so festlegen, dass er nicht nur auf das Hoheitsgebiet des das Gesetz ratifizierenden Staats begrenzt ist. Einerseits findet das Besteuerungsverfahren des Welteinkommen (s. g. Universalprinzip) Anwendung, womit die Einkommen der im Land ansässigen Personen, unabhängig des Quellenlandes besteuert werden. Andererseits findet das Territorialprinzip Anwendung, wobei nur das Einkommen, das der Steuerpflichtige in dem betreffenden Land erzielt hat, besteuert wird. Aus diesem Grund entsteht für eine natürliche oder juristische Person in Verbindung mit demselben Besteuerungsgegenstand für denselben Zeitraum in verschiedenen Staaten analogische Steuerschuld. Das ist die s. g. Doppelbesteuerung, die auf zwei Arten vermieden wird:
- durch Regelungen des nationalen Rechts
- oder internationale Abkommen (die s. g. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – DBA).
Im EStGnP und KStG sind bei fehlenden DBA Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit dem entsprechenden Staat festgelegt. Dazu zählen z. B. Art. 13 und 14 KStG und Art. 76 i. V. m. Art. 6 EStGnP.
Vorsteuerabzugsverfahren gem. KStG
Greifen die Regelungen eines internationalen Abkommens nicht, sind die Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug gem. dem KStG für jede der Körperschaftsteuer ähnlichen oder an seiner statt im Ausland veranlagten Steuer sowie für die im Ausland auf den Bruttobetrag der Einkünfte aus Dividenden, Zinsen, Urheber- und Lizenzvergütungen, Vergütungen für technische Leistungen und Mieten aus ausländischen Quellen berechnete Steuer berechtigt. Zu den zum Vorsteuerabzug berechtigten Einkommensquellen zählen: alle Steuern aus Dividenden, Zinsen, Urheber- und Lizenzvergütungen, Vergütungen für technische Leistungen und Mieten aus Quellen im Ausland.
Die Höhe des Vorsteuerabzugs ist für jeden Staat einzeln festgelegt und bis zur Höhe der bulgarischen Steuer für diese Gewinne und Einkommen beschränkt. Im Vorsteuerabzugsverfahren wird das ausländische Einkommen zum bulgarischen Einkommen dazugerechnet. Die Summe bildet die Besteuerungsgrundlage und darauf wird die laut bulgarischem Recht zu leistende Steuer berechnet, woraus die im Ausland entrichtete Steuer in Abzug gebracht wird. Der Staat, in dem eine im Land ansässige Person besteuert wird, bringt die im Ausland geleisteten Steuern in Abzug, aber deren Betrag darf den Wert der bulgarischen Steuer, die für diese Einkommen zu entrichten wäre, sofern sie im Land besteuert werden würden, nicht unterschreiten. Die gemäß dem KStG oder DBA zum Vorsteuerabzug berechtigten Steuerpflichtigen weisen die im Ausland veranlagte Steuer durch eine von den im jeweiligen Staat zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigung nach.
Sofern die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in einem anderen internationalen Vertrag, das in Kraft getreten, von Bulgarien ratifiziert und im Amtsblatt veröffentlicht ist, Regelungen enthalten, die von den Bestimmungen des KStG abweichen, finden die Bestimmungen der entsprechenden internationalen Abkommen oder Verträge vorrangig Anwendung.
Vorsteuerabzugsverfahren gem. EStGnP
Hinsichtlich der natürlichen Personen wird im EStGnP die Möglichkeit zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Einkommen aus Spareinlagen, die zugunsten einer im Land ansässigen und auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, der Republik Österreich und Großherzogtum Luxemburg eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübenden Person ausgezahlt werden, eingeräumt. Gemäß § 1 Ziff. 49 zählen zu den "Einkommen aus Spareinlagen":
- die Erlöse, die mit allen Schuldforderungen, unabhängig ihrer Absicherung durch Hypothek oder Gewinnbeteiligungsklausel, einschließlich der Guthabenzinsen, Zinsen und Nachlässe aus schuldrechtliche Wertpapieren und Anleihen usw.;
- Erlöse aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung von Aktien und Beteiligungen in den gesetzlich geregelten Fällen.
Gemäß Art. 78 EStGnP wird die im Königreich Belgien, der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg aus Einkommen aus Spareinlagen einbehaltene Steuer von der in der eingereichten jährlichen Steuererklärung der Person ausgewiesenen jährlichen Besteuerungsgrundlage in Abzug gebracht.
Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung laut DBA
Das zweite Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist das Abschließen internationaler Abkommen – DBA. Das sind internationale Abkommen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der bulgarischen Verfassung und für sie finden die Regelungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Anwendung. Hinsichtlich ihres Inhalts folgen sie zwei Modelle – das Modell der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und das Modell der Vereinten Nationen (VN). Der Unterscheid zwischen den beiden Modellen besteht hauptsächlich im Inhalt der s. g. Verteilungsnormen, indem das VN-Modell häufig das Recht auf Besteuerung auch im Quellenland einräumt.
Grundsätzlich werden die Besteuerungsrechte dem Land übertragen, in dem der Einkommensempfänger ansässig ist. Für das Quellenland bleiben folgende Möglichkeiten: dieses Einkommen ebenfalls zu besteuern, einen im Vergleich zum nationalen Recht ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Eine weitere Möglichkeit besteht bei der Steuerbefreiung oder beim Ausschluss des entsprechenden Einkommens von der Besteuerung.
Bei den ersten zwei Möglichkeiten würde eine Doppelbesteuerung stattfinden und der Staat, in dem der Empfänger ansässig ist, wird das entsprechende Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß dem nationalen Recht anwenden. Angesichts dessen, ob die Einkommen in beiden Staaten oder lediglich im einen Staat besteuert werden, werden unterschiedliche Instrumente eingesetzt. Wird von der Möglichkeit gesprochen, das Einkommen in einem Staat zu besteuern, schließt dies die Besteuerung im anderen Staat nicht aus. Ist die Besteuerung nur dem einen Staat eingeräumt, so ist das ausdrücklich anzugeben.
Bescheinigung der Grundlagen zur Anwendung des DBA
Nach Entstehung der Steuerschuld für ein inländisches Einkommen, wofür die Anwendung des DBA ersucht wird, hat die Person einen Antrag laut Vorlage einzureichen. Dazu sind auch schriftliche Belege zur Art, Grundlage der Erwirtschaftung und Höhe des entsprechenden Einkommens beizufügen. Der Antrag und seine Anlagen sind an der für die Registrierung des Steuerschuldners zuständigen Bezirksdirektion und sofern er nicht registrierungspflichtig ist – an der Bezirksdirektion - Sofia – einzureichen.
Für die Anwendung des Verfahrens muss die Person:
- eine im anderen Staat im Sinne des DBA ansässige Person sein;
- Empfänger des Einkommens aus der Republik Bulgarien sein.
- keinen Sitz oder Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, womit das tatsächliche Einkommen verbunden ist, haben;
- die Sonderregelungen des DBA erfüllen.
Die im Ausland ansässige Person hat die Bezirksdirektion innerhalb einer Frist von 30 Tagen über Änderungen der Umstände in Kenntnis zu setzen.
Zuständigkeit der Einnahmenbehörden
Die Einnahmenbehörden kontrollieren die Anwendung des DBA durch Prüfung oder Steuerprüfung. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme der Einnahmenbehörden über das Bestehen oder Nichtbestehen von Grundlagen zur Anwendung des DBA beträgt 60 Tagen ab Antragsstellung. Gegen die Stellungnahme über das Nichtbestehen einer Grundlage zur Anwendung des DBA kann vom Einkommensempfänger oder Zahler Berufung eingelegt werden. Die Berufung erfolgt nach den Regelungen zur Berufung von Steuerbescheiden und ist durch die für den Antrag zuständige Bezirksdirektion einzureichen.
Sonderfälle, die keiner Genehmigung der NEA bedürfen
Die Höhe des im Land erworbenen Einkommens seitens einer im Ausland ansässigen Person, die keiner Genehmigung und Antragstellung bedarf, ist BGN 500.000 p. a. Der Zahler des Einkommens an im Ausland ansässigen natürlichen und juristischen Personen, der zur Veranlagung und Zahlung der Abgeltungssteuer gemäß dem EStGnP oder KStG verpflichtet ist, erklärt bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres die Höhe der geleisteten Einkommen und eingeräumten Steuervergünstigungen. Die Erklärung erfolgt mit einer Steuererklärung laut der vom geschäftsführenden Direktor der NEA genehmigten Vorlage.
Bulgarien hat etwa 70 DBA abgeschlossen:
- Japan - 20.09.2004
- Föderative Republik Jugoslawien - 17.12.2005
- Königreich Schweden - 17.12.2005
- Schweizerische Eidgenossenschaft - 17.12.2005
- Tschechische Republik - 17.12.2005
- Republik Kroatien - 17.12.2005
- Königreich Holland - 17.12.2005
- Republik Frankreich - 17.12.2005
- Republik Finnland - 17.12.2005
- Republik Ungarn - 17.12.2005
- Ukraine - 17.12.2005
- Republik Türkei - 17.12.2005
- Königreich Thailand - 17.12.2005
- Slowakische Republik - 17.12.2005
- Republik Slowenien - 17.10.2005
- Arabische Republik Syrien - 17.02.2005
- Republik Singapur - 14.02.2005
- Rumänien - 14.02.2005
- Russische Föderation - 14.02.2005
- Republik Portugal -14.02.2005
- Republik Polen - 20.02.2005
- Königreich Norwegen - 20.02.2005
- Mongolei - 20.02.2005
- Republik Moldawien - 18.02.2005
- Königreich Marokko - 22.02.2005
- Republik Malta - 22.02.2005
- Republik Mazedonien - 22.02.2005
- Großherzogtum Luxemburg - 22.02.2005
- Republik Libanon - 22.02.2005
- Republik Korea - 22.02.2005
- Kuwait - 22.02.2005
- Demokratische Volksrepublik Korea - 22.02.2005
- Volksrepublik China - 22.02.2005
- Republik Zypern - 22.02.2005
- Kanada - 22.02.2005
- Republik Kasachstan - 22.02.2005
- Republik Italien - 22.02.2005
- Königreich Spanien - 22.02.2005
- Irland - 22.02.2005
- Republik Indonesien - 22.02.2005
- Republik Indien - 22.02.2005
- Israel - 22.02.2005
- Republik Zimbabwe - 22.02.2005
- Arabische Republik Ägypten - 22.02.2005
- Königreich Dänemark - 22.02.2005
- Republik Griechenland - 22.02.2005
- Georgien - 22.02.2005
- Bundesrepublik Deutschland - 26.01.2011
- Sozialistische Republik Vietnam - 22.02.2005
- Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland - 22.02.2005
- Königreich Belgien - 22.02.2005
- Republik Weißrussland - 22.02.2005
- Republik Armenien - 26.01.2011
- Republik Albanien - 22.02.2005
- Republik Österreich seit dem 19.01.2012
- Republik Usbekistan - 10.08.2007
- Republik Südafrika - 10.08.2007
- Republik Litauen - 10.08.2007
- Republik Lettland - 10.08.2007
- Islamische Republik Iran - 10.08.2007
- Demokratische Volksrepublik Algerien - 10.08.2007
- Vereinigte Arabischen Emirate - 31.03.2009
- Vereinigte Staaten von Amerika - 31.03.2009
- Republik Aserbaidschan - 31.03.2009
- Republik Estland - 31.03.2009
- Königreich Jordanien - 31.03.2009
- Katar - 26.01.2011
- Königreich Bahrain - 26.01.2011