Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung

Jeder Staat, so auch Bulgarien, darf aufgrund seiner Souveränität den räumlichen Anwendungsbereich der Steuergesetze so festlegen, dass er nicht nur auf das Hoheitsgebiet des das Gesetz ratifizierenden Staats begrenzt ist. Einerseits findet das Besteuerungsverfahren des Welteinkommen (s. g. Universalprinzip) Anwendung, womit die Einkommen der im Land ansässigen Personen, unabhängig des Quellenlandes besteuert werden. Andererseits findet das Territorialprinzip Anwendung, wobei nur das Einkommen, das der Steuerpflichtige in dem betreffenden Land erzielt hat, besteuert wird. Aus diesem Grund entsteht für eine natürliche oder juristische Person in Verbindung mit demselben Besteuerungsgegenstand für denselben Zeitraum in verschiedenen Staaten analogische Steuerschuld. Das ist die s. g. Doppelbesteuerung, die auf zwei Arten vermieden wird:

  • durch Regelungen des nationalen Rechts
  • oder internationale Abkommen (die s. g. Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung – DBA).

Im EStGnP und KStG sind bei fehlenden DBA Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit dem entsprechenden Staat festgelegt. Dazu zählen z. B. Art. 13 und 14 KStG und Art. 76 i. V. m. Art. 6 EStGnP.

Vorsteuerabzugsverfahren gem. KStG

Greifen die Regelungen eines internationalen Abkommens nicht, sind die Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug gem. dem KStG für jede der Körperschaftsteuer ähnlichen oder an seiner statt im Ausland veranlagten Steuer sowie für die im Ausland auf den Bruttobetrag der Einkünfte aus Dividenden, Zinsen, Urheber- und Lizenzvergütungen, Vergütungen für technische Leistungen und Mieten aus ausländischen Quellen berechnete Steuer berechtigt. Zu den zum Vorsteuerabzug berechtigten Einkommensquellen zählen: alle Steuern aus Dividenden, Zinsen, Urheber- und Lizenzvergütungen, Vergütungen für technische Leistungen und Mieten aus Quellen im Ausland.

Die Höhe des Vorsteuerabzugs ist für jeden Staat einzeln festgelegt und bis zur Höhe der bulgarischen Steuer für diese Gewinne und Einkommen beschränkt. Im Vorsteuerabzugsverfahren wird das ausländische Einkommen zum bulgarischen Einkommen dazugerechnet. Die Summe bildet die Besteuerungsgrundlage und darauf wird die laut bulgarischem Recht zu leistende Steuer berechnet, woraus die im Ausland entrichtete Steuer in Abzug gebracht wird. Der Staat, in dem eine im Land ansässige Person besteuert wird, bringt die im Ausland geleisteten Steuern in Abzug, aber deren Betrag darf den Wert der bulgarischen Steuer, die für diese Einkommen zu entrichten wäre, sofern sie im Land besteuert werden würden, nicht unterschreiten. Die gemäß dem KStG oder DBA zum Vorsteuerabzug berechtigten Steuerpflichtigen weisen die im Ausland veranlagte Steuer durch eine von den im jeweiligen Staat zuständigen Behörden ausgestellte Bescheinigung nach.

Sofern die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in einem anderen internationalen Vertrag, das in Kraft getreten, von Bulgarien ratifiziert und im Amtsblatt veröffentlicht ist, Regelungen enthalten, die von den Bestimmungen des KStG abweichen, finden die Bestimmungen der entsprechenden internationalen Abkommen oder Verträge vorrangig Anwendung.

Vorsteuerabzugsverfahren gem. EStGnP

Hinsichtlich der natürlichen Personen wird im EStGnP die Möglichkeit zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Einkommen aus Spareinlagen, die zugunsten einer im Land ansässigen und auf dem Hoheitsgebiet des Königreichs Belgien, der Republik Österreich und Großherzogtum Luxemburg eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübenden Person ausgezahlt werden, eingeräumt. Gemäß § 1 Ziff. 49 zählen zu den "Einkommen aus Spareinlagen":

  • die Erlöse, die mit allen Schuldforderungen, unabhängig ihrer Absicherung durch Hypothek oder Gewinnbeteiligungsklausel, einschließlich der Guthabenzinsen, Zinsen und Nachlässe aus schuldrechtliche Wertpapieren und Anleihen usw.;
  • Erlöse aus der Abtretung, der Rückzahlung oder der Einlösung von Aktien und Beteiligungen in den gesetzlich geregelten Fällen.

Gemäß Art. 78 EStGnP wird die im Königreich Belgien, der Republik Österreich und dem Großherzogtum Luxemburg aus Einkommen aus Spareinlagen einbehaltene Steuer von der in der eingereichten jährlichen Steuererklärung der Person ausgewiesenen jährlichen Besteuerungsgrundlage in Abzug gebracht.

Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung laut DBA

Das zweite Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist das Abschließen internationaler Abkommen – DBA. Das sind internationale Abkommen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 der bulgarischen Verfassung und für sie finden die Regelungen des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Anwendung. Hinsichtlich ihres Inhalts folgen sie zwei Modelle – das Modell der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und das Modell der Vereinten Nationen (VN). Der Unterscheid zwischen den beiden Modellen besteht hauptsächlich im Inhalt der s. g. Verteilungsnormen, indem das VN-Modell häufig das Recht auf Besteuerung auch im Quellenland einräumt.

Grundsätzlich werden die Besteuerungsrechte dem Land übertragen, in dem der Einkommensempfänger ansässig ist. Für das Quellenland bleiben folgende Möglichkeiten: dieses Einkommen ebenfalls zu besteuern, einen im Vergleich zum nationalen Recht ermäßigten Steuersatz anzuwenden. Eine weitere Möglichkeit besteht bei der Steuerbefreiung oder beim Ausschluss des entsprechenden Einkommens von der Besteuerung.

Bei den ersten zwei Möglichkeiten würde eine Doppelbesteuerung stattfinden und der Staat, in dem der Empfänger ansässig ist, wird das entsprechende Verfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gemäß dem nationalen Recht anwenden. Angesichts dessen, ob die Einkommen in beiden Staaten oder lediglich im einen Staat besteuert werden, werden unterschiedliche Instrumente eingesetzt. Wird von der Möglichkeit gesprochen, das Einkommen in einem Staat zu besteuern, schließt dies die Besteuerung im anderen Staat nicht aus. Ist die Besteuerung nur dem einen Staat eingeräumt, so ist das ausdrücklich anzugeben.

Bescheinigung der Grundlagen zur Anwendung des DBA

Nach Entstehung der Steuerschuld für ein inländisches Einkommen, wofür die Anwendung des DBA ersucht wird, hat die Person einen Antrag laut Vorlage einzureichen. Dazu sind auch schriftliche Belege zur Art, Grundlage der Erwirtschaftung und Höhe des entsprechenden Einkommens beizufügen. Der Antrag und seine Anlagen sind an der für die Registrierung des Steuerschuldners zuständigen Bezirksdirektion und sofern er nicht registrierungspflichtig ist – an der Bezirksdirektion - Sofia – einzureichen.

Für die Anwendung des Verfahrens muss die Person:

  • eine im anderen Staat im Sinne des DBA ansässige Person sein;
  • Empfänger des Einkommens aus der Republik Bulgarien sein.
  • keinen Sitz oder Niederlassung auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien, womit das tatsächliche Einkommen verbunden ist, haben;
  • die Sonderregelungen des DBA erfüllen.

Die im Ausland ansässige Person hat die Bezirksdirektion innerhalb einer Frist von 30 Tagen über Änderungen der Umstände in Kenntnis zu setzen.

Zuständigkeit der Einnahmenbehörden

Die Einnahmenbehörden kontrollieren die Anwendung des DBA durch Prüfung oder Steuerprüfung. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme der Einnahmenbehörden über das Bestehen oder Nichtbestehen von Grundlagen zur Anwendung des DBA beträgt 60 Tagen ab Antragsstellung. Gegen die Stellungnahme über das Nichtbestehen einer Grundlage zur Anwendung des DBA kann vom Einkommensempfänger oder Zahler Berufung eingelegt werden. Die Berufung erfolgt nach den Regelungen zur Berufung von Steuerbescheiden und ist durch die für den Antrag zuständige Bezirksdirektion einzureichen.

Sonderfälle, die keiner Genehmigung der NEA bedürfen

Die Höhe des im Land erworbenen Einkommens seitens einer im Ausland ansässigen Person, die keiner Genehmigung und Antragstellung bedarf, ist BGN 500.000 p. a. Der Zahler des Einkommens an im Ausland ansässigen natürlichen und juristischen Personen, der zur Veranlagung und Zahlung der Abgeltungssteuer gemäß dem EStGnP oder KStG verpflichtet ist, erklärt bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres die Höhe der geleisteten Einkommen und eingeräumten Steuervergünstigungen. Die Erklärung erfolgt mit einer Steuererklärung laut der vom geschäftsführenden Direktor der NEA genehmigten Vorlage.

Bulgarien hat etwa 70 DBA abgeschlossen:

 

  1. Japan - 20.09.2004
  2. Föderative Republik Jugoslawien - 17.12.2005
  3. Königreich Schweden - 17.12.2005
  4. Schweizerische Eidgenossenschaft - 17.12.2005
  5. Tschechische Republik - 17.12.2005
  6. Republik Kroatien - 17.12.2005
  7. Königreich Holland - 17.12.2005
  8. Republik Frankreich - 17.12.2005
  9. Republik Finnland - 17.12.2005
  10. Republik Ungarn - 17.12.2005
  11. Ukraine - 17.12.2005
  12. Republik Türkei - 17.12.2005
  13. Königreich Thailand - 17.12.2005
  14. Slowakische Republik - 17.12.2005
  15. Republik Slowenien - 17.10.2005
  16. Arabische Republik Syrien - 17.02.2005
  17. Republik Singapur - 14.02.2005
  18. Rumänien - 14.02.2005
  19. Russische Föderation - 14.02.2005
  20. Republik Portugal -14.02.2005
  21. Republik Polen - 20.02.2005
  22. Königreich Norwegen - 20.02.2005
  23. Mongolei - 20.02.2005
  24. Republik Moldawien - 18.02.2005
  25. Königreich Marokko - 22.02.2005
  26. Republik Malta - 22.02.2005
  27. Republik Mazedonien - 22.02.2005
  28. Großherzogtum Luxemburg - 22.02.2005
  29. Republik Libanon - 22.02.2005
  30. Republik Korea - 22.02.2005
  31. Kuwait - 22.02.2005
  32. Demokratische Volksrepublik Korea - 22.02.2005
  33. Volksrepublik China - 22.02.2005
  34. Republik Zypern - 22.02.2005
  35. Kanada - 22.02.2005
  36. Republik Kasachstan - 22.02.2005
  37. Republik Italien - 22.02.2005
  38. Königreich Spanien - 22.02.2005
  39. Irland - 22.02.2005
  40. Republik Indonesien - 22.02.2005
  41. Republik Indien - 22.02.2005
  42. Israel - 22.02.2005
  43. Republik Zimbabwe - 22.02.2005
  44. Arabische Republik Ägypten - 22.02.2005
  45. Königreich Dänemark - 22.02.2005
  46. Republik Griechenland - 22.02.2005
  47. Georgien - 22.02.2005
  48. Bundesrepublik Deutschland - 26.01.2011
  49. Sozialistische Republik Vietnam - 22.02.2005
  50. Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland - 22.02.2005
  51. Königreich Belgien - 22.02.2005
  52. Republik Weißrussland - 22.02.2005
  53. Republik Armenien - 26.01.2011
  54. Republik Albanien - 22.02.2005
  55. Republik Österreich seit dem 19.01.2012
  56. Republik Usbekistan - 10.08.2007
  57. Republik Südafrika - 10.08.2007
  58. Republik Litauen - 10.08.2007
  59. Republik Lettland - 10.08.2007
  60. Islamische Republik Iran - 10.08.2007
  61. Demokratische Volksrepublik Algerien - 10.08.2007
  62. Vereinigte Arabischen Emirate - 31.03.2009
  63. Vereinigte Staaten von Amerika - 31.03.2009
  64. Republik Aserbaidschan - 31.03.2009
  65. Republik Estland - 31.03.2009
  66. Königreich Jordanien - 31.03.2009
  67. Katar - 26.01.2011
  68. Königreich Bahrain - 26.01.2011