Umsatzsteuer bei Reiseleistungen in Bulgarien
Die europäische Gesetzgebung sieht Sonderregelungen für die Besteuerung von Pauschalreisen vor, die von Reiseveranstaltern und –vermittlern angeboten werden, womit unlauterer Wettbewerb zwischen den Reiseveranstaltern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu vermeiden und die Besteuerung aller Reisebestandteile mit der im Land der tatsächlichen Verwendung seitens des Reisenden dieser Bestandteile jeweils gültigen USt. bezweckt wird.
In diesem Artikel werden wir Sie mit der Sonderregelung zur Besteuerung der Reiseleistungen gemäß unserer Gesetzgebung vertraut machen. Darin werden einige Zusätze, die in der europäischen Gesetzgebung nicht bestehen (wie der Anspruch auf Vorsteuerabzug), abgeschafft und eine neue Buchungsart der Lieferungen eingeführt.
Die Besteuerung der Reiseleistungen ist im sechzehnten Kapitel des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Die Bestimmungen dieses Kapitels finden hinsichtlich:
- Lieferungen von Reisevermittlern, die im Namen und auf Rechnung eines Dritten handeln;
- Lieferungen zwischen Reiseveranstaltern
keine Anwendung.
Begriffsbestimmungen
Wenn ein Reiseveranstalter Gegenstände oder Dienstleistungen in Verbindung mit der Reise einer Person im eigenen Namen anbietet, für deren Durchführung es der Nutzung von Gegenständen oder Dienstleistungen bedarf, die der Reisende unmittelbar in Anspruch nimmt, gilt, dass eine Lieferung einer allgemeinen Reiseleistung erfolgt – Art. 136 Abs. 1 UStG.
Die Gegenstände und Dienstleistungen, die der Reisende unmittelbar in Anspruch nimmt, sind diese, die der Reiseveranstalter von anderen Steuerpflichtigen erhalten und dem Reisenden unverändert weitergegeben hat – Art. 136 Abs. 2.
Hier ist zu vermerken, dass gemäß § 1 Nr. 37 UStG die Begriffe "Reiseveranstalter", "Reisevermittler" und "Hauptreiseleistungen" den entsprechenden Begriffen aus dem Tourismusgesetz (TG) angepasst sind, unabhängig davon, ob der Reiseveranstalter und –vermittler gemäß den Bestimmungen des TG registriert ist.
Der Begriff "Hauptreiseleistungen" wird aufgrund der erforderlichen Begriffsbestimmung der "Unterbringung" eingeführt und die richtige Begriffsbestimmung ist für den gestaffelten Steuersatz – 9% hinsichtlich der Unterbringung – Art. 66 Abs. 2 – von Bedeutung. Zu den "Hauptreiseleistungen" gehören laut § 1 Nr. 69 TG die Unterbringung, Verpflegung und Beförderung.
Als "Reisender" wird jede Person – Empfänger einer allgemeinen Reiseleistung, die nicht zum Zwecke des Wiederverkaufs erworben worden ist, verstanden. Der Begriff "Unterbringung" wurde geändert. Laut § 1 Nr. 45 UStG ist unter "Unterbringung" die Hauptreiseleistung im Sinne der Nr. 69 von den Zusätzlichen Bestimmungen zum TG, ausgenommen der Lieferung einer allgemeinen Reiseleistung vom Reiseveranstalter an den Reisenden, zu verstehen.
Erfüllungsort
Der Erfüllungsort einer allgemeinen Reiseleistung ist gemäß Art. 137 UStG der Ort, an dem der Reiseveranstalter seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder eine feste Niederlassung hat, von der aus er die Leistungen erbringt. Befindet sich der Erfüllungsort im Land, beträgt der Steuersatz für die allgemeine Reiseleistung 20%. Dazu ist zu beachten, dass gemäß Art. 140 sofern der Erfüllungsort für alle Bestandteile der Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Reisende unmittelbar nutzen wird, außerhalb der Europäischen Gemeinschaft liegt, der Steuersatz für die allgemeine Reiseleistung 0% beträgt (liegt der Erfüllungsort für nur ein Teil dieser Gegenstände oder Dienstleistungen in Drittländern oder –gebieten, ist nur dieser Teil mit einem Nullsteuersatz zu besteuern).
Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage
Die Steuerbemessungsgrundlage der allgemeinen Reiseleistung ist wie gewohnt und in Übereinstimmung mit Artikel 26 der Sechsten Richtlinie (gemäß Art. 308 der Richtlinie 2006/112/EG) die Marge des Reisebüros, das heißt die Differenz (ohne Steuer) zwischen den Gesamtbetrag, den der Reiseveranstalter von dem Reisenden oder Dritten (einschließlich Subventionen und Finanzierungen, die unmittelbar mit der Lieferung, den Steuern und Gebühren sowie den Nebenkosten wie Kommissionen und Versicherungen, die vom Empfänger seitens des Lieferers ohne die Rabatte erhoben werden) erhält und den Betrag, der vom Reiseveranstalter für die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen seitens anderer Steuerpflichtiger, die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen, einschließlich der Steuer (Art. 139 UStG) bezahlt wurde oder wird.
Der Gesetzgeber legt ausdrücklich fest, dass die Steuerbemessungsgrundlage für eine allgemeine Reiseleistung keinen negativen Wert haben kann.
Steueranspruch
Der Tag der Entstehung des Steuertatbestands für eine Lieferung von einer allgemeinen Reiseleistung, für die der Steueranspruch besteht, ist der Tag, an dem der Reisende von der Lieferung zum ersten Mal Gebrauch macht (Art. 138 UStG).
Unter Art. 85 UStGDV ist die Formel zur Festlegung der Steuer für eine allgemeine Reiseleistung dargestellt.
Anspruch auf Vorsteuerabzug
Laut Art. 141 UStG hat der Reiseveranstalter keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die er seitens anderer Steuerpflichtigen erhalten hat und die dem Reisenden unmittelbar zugutekommen.
Buchung der Lieferung einer allgemeinen Reiseleistung
Die Reiseveranstalter buchen die von ihnen erbrachten Lieferungen von allgemeinen Reiseleistungen, einschließlich die erhaltenen Anzahlungen für solche Leistungen durch die Ausstellung von Rechnungen und Gut-/Lastschriften dazu, in denen keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wird (Art. 86 UStGDV). Die Rechnungen sind binnen 5 Tagen nach der (vollständigen oder teilweisen Anzahlung) Zahlung oder ab Entstehung des Steuertatbestands für die Lieferung auszustellen und die Gut-/Lastschriften – binnen 5 Tagen nach Änderung des Gesamtwertes, den der Reiseveranstalter vom Reisenden oder eines Dritten für die Lieferung erhalten hat oder wird.
In Übereinstimmung mit Art. 142 UStG wird die Steuer für die Lieferung einer allgemeinen Reiseleistung durch die Erstellung eines Protokolls erhoben.
Aufgrund von Art. 87a UStGDV hat der Lieferer, sofern der Empfänger ein Steuerpflichtiger ist, eine schriftliche Erklärung vom Empfänger einzuholen, dass die Lieferung nicht zum Zweck des Wiederverkaufs erworben wird.