Die Besteuerung eines Einzelkaufmanns in Bulgarien
Im Sinne des bulgarischen Handelsgesetzes ist der Einzelkaufmann eine Person, die gewerbsmäßig ein der im Art. 1 Abs. 1 HG aufgezählten Handelsgeschäfte tätigt oder einen Gewerbebetrieb gründet, dessen Art und Umfang einem in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb entspricht. Mit der Eintragung als Einzelkaufmann im Handelsregister entsteht kein neues Rechtssubjekt, sondern es wird die Rechtspersönlichkeit der natürlichen Person erweitert. Auf dieser Weise ist er verantwortlich für die Erfüllung seiner Verpflichtungen sowohl aus der Handelstätigkeit als auch aus der Tätigkeit als Privatperson. Dabei haftet er für all seine Verpflichtungen mit seinem ganzen Vermögen.
Gemäß Art. 56 HG ist er eine handlungsfähige natürliche Person, die seinen Wohnsitz in Bulgarien hat. Ausschlaggebend hier ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern ob die Person – egal ob bulgarischer oder ausländischer Staatsangehörigkeit - einen ständigen Wohnsitz in Bulgarien hat.
Besteuerung des Einzelkaufmanns in Bulgarien
Die steuerliche Behandlung des Einzelkaufmanns ist unter dem EStGnP und KStG geregelt. Das Körperschaftsteuergesetz findet zur Festlegung der zu versteuernden Einkommen des Einzelkaufmanns Anwendung. Für sämtliche weiteren Aspekte der Besteuerung: Höhe der Steuer, Frist zur Abgabe der Steuererklärung und Zahlung, Verfahren usw. finden die Bestimmungen des EStGnP Anwendung.
Das zu versteuernde Einkommen schließt die Einkommen aus folgenden Tätigkeiten aus:
- die einer Alternativsteuer nach dem KStG unterliegen;
- die einer Gewerbesteuer nach dem Gesetz über lokale Steuern und Abgaben unterliegen.
Das bulgarische Steuerrecht lässt den Einsatz des persönlichen Vermögens des Einzelkaufmanns als natürliche Person (einschließlich Gegenstände aus der Zugewinngemeinschaft, ausgenommen der persönlichen Gegenständen) zu. In diesem Falle ist das Vermögen für die steuerlichen Zwecke zum Anschaffungspreis zu buchen.
Das somit festgelegte zu versteuernde Einkommen ist durch Folgendes zu mindern:
- Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge, die der selbständig Erwerbstätige auf eigene Rechnung zu leisten hat;
- die im Ausland auf Rechnung der natürlichen Person geleisteten Pflichtbeiträge;
- um einen bestimmten Prozentsatz auf die im Jahr geleisteten persönlichen Beiträge für zusätzliche Versicherung;
- um die gesetzlichen Steuervergünstigungen.
Der Steuersatz beträgt laut Art. 48 (2) EStGnP 15% der Besteuerungsgrundlage. Der Einzelkaufmann hat seine Steuererklärung laut Vorlage bis zum 30. April des darauffolgenden Jahres einzureichen und die zu leistende Steuer bis zum 30. April des Jahres, das auf den Erwerb des Einkommens folgt, einzuzahlen. Die Steuererklärung ist an der Bezirksdirektion der Nationalen Einahmeagentur laut festem Wohnsitz des Einzelkaufmanns einzureichen. Ihr ist ein Lagebericht beizufügen. Das gilt nicht für Personen, die keine Tätigkeit ausgeübt und keine Aufwendungen und Erlöse erwirtschaftet haben.
Die Einzelkaufleute sind zur Leistung von Steuervorauszahlungen gemäß den Bestimmungen des KStG verpflichtet.
Das bulgarische Steuerrecht sieht Steuervergünstigungen in folgenden Fällen vor:
- für eine bis zum 10. Februar eingereichte Steuererklärung und geleistete Steuer – 5% der zu leistenden Steuer laut Steuererklärung;
- für die Abgabe einer Online-Steuererklärung und geleistete Steuer bis zum 30. April - 5% der zu leistenden Steuer laut Steuererklärung.
Beide Steuervergünstigungen können nur einzeln in Anspruch genommen werden.