Besteuerung von sonstigem Einkommen in Bulgarien

Die Besteuerung der Einkommen von natürlichen (im Land und Ausland ansässigen) Personen und Einzelkaufleute nach dem bulgarischen Steuerrecht ist im Einkommensteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP) geregelt.

Gemäß den Rechtsvorschriften besteht für die bulgarischen Staatsangehörigen – im Land ansässigen natürlichen Personen – die Steuerpflicht für das gesamte Welteinkommen. Im Falle einer Besteuerung der Einkommen im Ausland, finden die Bestimmungen der Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Anwendung. Die im Ausland ansässigen Personen haben nur ihr inländisches Einkommen zu versteuern. Unter Art. 4 ist der Begriff der "im Land ansässigen Person" und unter Art. 5 der "im Ausland ansässigen Person" festgelegt. Die Staatsangehörigkeit ist kein Kriterium bei der Bestimmung der Ansässigkeit der Person, das erfolgt nach festem Wohnsitz, Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien für mehr als 183 Tagen, Entsendung ins Ausland auf Auftrag des bulgarischen Staates, seinen Organisationen und Unternehmen sowie der Familienangehörigen. Zum Begriff "fester Wohnsitz" wird zum Gesetz über die Identitätsnachweise verwiesen.

Einkommen aus Quellen in der Republik Bulgarien

Die Einkommen, die durch die wirtschaftliche Tätigkeit einer bestimmten Betriebsstätte in der Republik Bulgarien oder durch die Verfügung über das Vermögen einer solchen Betriebsstätte in der Republik Bulgarien erzielt werden, gelten als aus einer Quelle in der Republik Bulgarien;

Zu den Quellen in Bulgarien gehören auch:

  • Einkommen aus Dividenden und Liquidationsanteilen;
  • Einkommen aus der Übertragung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns;
  • Preisgelder und Vergütungen für eine Arbeit, die im Land seitens einer im Ausland ansässigen natürlichen Person erbracht worden ist;
  • Gemäß Art. 6 Abs. 8 EStGnP gehören zu den Einkommen aus Quellen in der Republik Bulgarien auch folgende:
    • Entschädigungen und Schadenersatz;
    • Geld- und Sachpreise aus Spiele, Wettkämpfe und Wettbewerbe;
    • Vergütungen, ausgenommen der aus Arbeitsverhältnissen;
    • Zinsen;
    • Einkommen aus Mieten oder einer anderen entgeltlichen Überlassung der Nutzung an Mobilien und Immobilien;
    • Franchise- und Factoringverträge;
    • Urheber- und Lizenzvergütungen;
    • Vergütung technischer Dienstleistungen;
    • Vergütungen aus Geschäftsführungsverträgen;
    • Studienstipendien im Land und Ausland;
    • Einkommen aus Vorsorge und Versicherungen.

Die Einkommensteuerpflicht entsteht abstrakt, wenn das Einkommen erhalten worden ist und nicht beim Eintritt eines Zahlungsgrundes.

In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 11 Abs. 1 EStGnP gilt das Einkommen als am Tag:

  1. der Zahlung – bei Barzahlungen;
  2. des Eingangs auf das Konto des Einkommensempfängers oder Scheckeingang – bei bargeldlosen Zahlungen;
  3. des Erhalts der Gegenleistung – für nicht monetäre Einkommen. Laut P. 1. der Zahlung – bei Barzahlungen.

erworben.

Zu versteuerndes Einkommen

Als zu versteuerndes Einkommen gelten sämtliche Einkünfte aus Quellen, die seitens des Steuerpflichtigen im entsprechenden Steuerjahr erworben worden sind, ausgenommen der laut diesem Gesetz steuerfreien Einkommen.

Die steuerfreien Einkommen sind unter Art. 13 EStGnP und einzeln zu jeder Einkommenskategorie, die unter Art. 10 aufgezählt sind, geregelt. Dazu gehören:

  • Einkommen, die im Steuerjahr aus dem Verkauf oder Tausch von:
    • einer Wohnungsimmobilie, sofern vom Datum des Erwerbs und des Verkaufs oder Tausches mehr als drei Jahre verstrichen sind;
    • bis zu zwei Immobilien sowie von land- und forstwirtschaftliche Immobilien, unabhängig von ihrer Anzahl, sofern vom Datum des Erwerbs und der Veräußerung oder Tausches mehr als fünf Jahre verstrichen sind.
  • Einkommen aus dem Verkauf oder Tausch von beweglichen Sachen, ausgenommen der unter Nr. 2 Buchstaben a bis d genannten, die als zu verteuernde Einkommen gelten (Nr. 2);
  • Einkommen aus dem Verkauf persönlicher Gegenstände (Möbel, Versorgungstechnik, Hausrat, Gemälde usw.);
  • Einkommen aus dem Handel mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Nr. 11 der Zusätzlichen Bestimmungen (Nr. 3);
  • Einkommen aus Pflichtversicherungen in Bulgarien oder im Ausland. Daraus folgt, dass alle aufgrund einer Pflichtversicherung ausgezahlten Beträge gemäß den Bestimmungen des Sozialversicherungsgesetzbuchs und dem Krankenversicherungsgesetz nicht zu versteuern sind.
  • Zu den steuerfreien Einkommen gehören auch die Einkünfte aus Pflichtversicherungen im Ausland;
  • Steuerfrei sind die Einkommen aus Fondsanlagen für zusätzliche Rentenversicherung,
  • Einkommen aus Kontozinsen, ausgenommen der Zinsen für Festgeldkonten, in Handelsbanken und Bankfilialen in der EU oder EWR;
  • Zinsen für rechtskräftige Forderungen, die steuerfrei sind, sowie die Kostenerstattung in Gerichtsverfahren (Nr. 10);
  • rechtskräftig zugesprochene Entschädigungen für mittlere und schwere Körperverletzung, Berufskrankheit oder Tod. Der Schadensersatz aus unerlaubter Handlung ist steuerfrei;
  • Schadenersatz aus Zwangsenteignung im staatlichen und kommunalen Interesse (Nr. 12);
  • Schadenersatz von materiellen und immateriellen Schäden, ausgenommen des Schadenersatzes für entgangenen Gewinn (Nr. 13);
  • Versicherungsentschädigungen beim Eintritt eines Versicherungsfalls (Nr. 14);
  • Sozialhilfen und –zulagen sowie das Arbeitslosenentschädigung und -hilfe;
  • Stipendien an natürlichen Personen;
  • Geld- und Sachpreise aus Glücksspielen;
  • die staatlichen und nationalen Auszeichnungen von Künstlern im Bereich der Kultur und Sports, Preise der Preisträger von Wettbewerben zu Projekten und Programme, die vollständig oder teilweise vom Nationalen Fonds für Kultur finanziert werden;
  • die für Dienstreisen geleisteten Reise- und Aufenthaltskosten aus anderen nicht arbeitsrechtlichen Verhältnissen;
  • Einkommen aus Rentenschuld und Pacht;
  • Einkommen aus dem Verkauf oder Tausch einer durch Erbschaft oder Testament erworbenen Immobilie.

Besteuerungsgrundlage

Das zu versteuernde Einkommen und die Besteuerungsgrundlage werden je nach Einkommensquelle separat festgelegt. Das gilt auch für die Steuererklärung. Zum Schluss wird die Besteuerungsgrundlage als Gesamtsumme aller Beträge der einzelnen Einkommensquellen berechnet. Aus der auf diese Weise ermittelten Besteuerungsgrundlage werden die vorgesehenen Begünstigungen abgezogen. Diese sind unter Art. 18 – 23 aufgezählt und sie werden in der jährlichen Steuererklärung durch beigefügte Nachweise bescheinigt. Begünstigungen werden z. B. Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit, für persönliche Versicherungsbeiträge, Spenden zu bestimmten Zwecken und Empfänger, jungen Familien hinsichtlich Hypothekendarlehen für den Wohnungserwerb eingeräumt.

Die steuerfreien Einkommen sind nicht in der jährlichen Steuererklärung anzugeben.

Dabei handelt es sich um eine Jahressteuer, die aber durch Vorauszahlungen geleistet wird. Das Steuerjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein.

Sanktionen

Unter Art. 81 und 82 EStGnP ist die Haftung des Arbeitgebers als Zahler des Einkommens und die entsprechenden Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz festgelegt und zwar:

  • der das Einkommen zahlende Person, die dazu verpflichtet ist und die Steuer nicht in Abzug bringt und einzahlt, wird eine Geldbuße oder Zwangsgeld in Höhe von BGN 1.000,- verhängt, sofern ihr kein höheres Strafmaß aufzuerlegen ist (Art. 81);
  • für das Nichteinreichen oder nicht fristgemäße Einreichen von Angaben, sowie bei Angabe falscher oder unvollständiger Daten wird eine Geldbuße oder Zwangsgeld in Höhe von bis zu 250,- Leva verhängt, sofern kein härteres, höheres Strafmaß aufzuerlegen ist. Für Verstöße, die für mehr als eine natürliche Person verübt worden sind, wird die Geldbuße oder das Zwangsgeld für jede natürliche Person auferlegt. Beim wiederholten Verstoß wird eine Geldbuße oder Zwangsgeld bis zu BGN 500,- verhängt (Art. 82).

Im Land ansässigen Personen

Die Kriterien für eine im Land ansässige natürliche Person, ungeachtet der Staatsangehörigkeit:

  • fester Wohnsitz in Bulgarien;
  • Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien für mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zeitraums von je 12 Monaten;
  • Lebensmittelpunkt in Bulgarien.

Eine Person, die einen festen Wohnsitz in Bulgarien angemeldet hat, aber deren Lebensmittelpunkt außerhalb des Landes liegt ist keine im Land ansässige Person.

Im Ausland ansässige natürliche Personen

Personen, die gemäß den Rechtsvorschriften nicht als im Land ansässige Personen anerkannt werden.