Nullsteuersatz der Umsatzsteuer
Das bulgarische Umsatzsteuergesetz (UStG) regelt die steuerbaren Lieferungen, die mit 0% besteuert werden. Es handelt sich dabei um die folgenden Steuertatbestände:
I. Lieferung von Gegenständen
Der Nullsteuersatz findet für Lieferungen von Gegenständen Anwendung, die von einem Ort in Bulgarien in einem Drittland oder –gebiet befördert werden, aber nicht in einem EU-Mitgliedstaat – Art. 28.
Für den Nachweis der Lieferung, wenn die Gegenstände in einem Drittland versendet oder befördert werden, hat der Lieferer über folgende Unterlagen zu verfügen:
- Zolldokument oder ein anderes den Import nachweisendes Dokument,
- für die Fälle, wenn kein Zolldokument eingereicht werden muss;
- Rechnung für die Lieferung;
- Nachweis für die Beförderung dieser Gegenstände.
Werden die Gegenstände in einem Drittgebiet versendet oder befördert, hat der Lieferer über
- eine Rechnung für die Lieferung;
- ein Dokument für die Beförderung dieser Gegenstände;
- eine schriftliche Bestätigung des Empfängers, dass die Gegenstände im Gebiet angetroffen sind, zu verfügen – Art. 21 UStGDV.
Das UStG regelt auch andere Sonderlieferungen sowie die dafür erforderlichen Unterlagen wie z. B. Lieferung von Gold für die Zentralbanken (Art. 34 UStG), Lieferungen in Verbindung mit zollfreien Handel (Art. 35 UStG), Lieferungen von Dienstleistungen, die von Agenten, Makler und anderen Vermittlern, die im Namen und auf Rechnung einer anderen Person handeln, wenn sie mit den oben genannten Lieferungen verbunden sind (Art. 36 UStG).
II. Grenzüberschreitende Beförderung von Personen
Die grenzüberschreitende Beförderung von Personen wird zu einem Nullsteuersatz besteuert, unabhängig davon, ob die beförderten Personen innerhalb oder außerhalb der EU befördert werden – Art. 29. Für den Nachweis der grenzüberschreitenden Beförderung von Personen hat der Lieferer der Dienstleistung über die entsprechende Genehmigung für die Leistung grenzüberschreitender Beförderung von Personen, in der die Fahrzeugidentifikationsnummer angegeben ist, zu verfügen.
III. Grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen
Die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen sowie die damit verbundenen Lieferungen unterliegen der Besteuerung zum Nullsteuersatz nur, wenn die Beförderung von Bulgarien in einem Drittland oder –gebiet oder nach oder von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden sowie zwischen zwei inländischen Orten, sofern sie ein Teil einer solcher Beförderung sind, stattfinden.
Um die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen nachzuweisen, hat der Lieferer dieser Dienstleistung eine Reihe von Anforderungen zu erfüllen, die im UStG ausführlich aufgeführt und für jede Art von Lieferung spezifisch sind.
IV. Lieferungen, die mit dem internationalen Warenverkehr verbunden sind
Der Nachweis einer Lieferung, die mit dem internationalen Warenverkehr verbunden ist, mit Erfüllungsort im Land ist durch den Lieferer zu erbringen, indem er über Zollunterlagen verfügt, die nachweisen, dass es sich dabei um keine innergemeinschaftliche Lieferung handelt; Zollunterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass zum Tag der Entstehung der Steuerschuld, die Waren vorübergehend verwahrt oder in einer Freizone oder Freilager verbracht werden oder einem Zollverfahren unterliegen; Rechnung für die Lieferung.
Für den Nachweis der Lieferung von Dienstleistungen, die unmittelbar mit der Lieferung solcher Waren mit Erfüllungsort im Land verbunden sind, hat der Lieferer über folgende Unterlagen zu verfügen: Schriftliche Erklärung der Person – des Inhabers, womit er bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für die Lieferung der Gegenstände, die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind; Rechnung für die Lieferung.
V. Lieferung von mit der Einfuhr verbundenen Dienstleistungen
Eine zum Nullsteuersatz zu besteuernde Lieferung ist die Lieferung von mit der Einfuhr verbundenen Dienstleistungen wie Kommissionen, Verpackung, Transport und Versicherung, wenn ihr Wert in der Steuerbemessungsgrundlage gem. Art. 55 UStG eingeschlossen ist.
Eine zum Nullsteuersatz zu besteuernde Lieferung ist die Lieferung von Dienstleistungen der Bearbeitung, Verarbeitung oder Instandsetzung, wenn die Steuerbemessungsgrundlage gemäß Art. 55 Abs. 3 bei der Einfuhr von Gegenständen berechnet wird, die vorübergehend aus dem Land in einem anderen Mitgliedstaat unter einem Zollverfahren der passiven Veredelung ausgeführt und danach erneut ins Land eingeführt sind.
Steuerverfahren für Lieferungen mit Nullsteuersatz
In der Regel sind das steuerbare Lieferungen, für die der Gesetzgeber einen Sondersteuersatz von 0% festgelegt hat. D. h. die nach diesem Gesetz registrierten Personen haben in den gesetzlich festgelegten Fällen den Anspruch auf vollen Vorsteuerabzug.
Gemäß Art. 92 Abs. 3 UStG hat die registrierte Person, die in den letzten 12 Monaten vor dem laufenden Monat zum Nullsteuersatz steuerbare Lieferungen im Wert von über 30 von Hundert vom Gesamtvolumen der steuerbaren Lieferungen, einschließlich der mit einem Nullsteuersatz zu besteuernden, ausgeführt und keine festgelegten und offenen Steuerschulden hat, binnen einer Frist von 30 Tagen nach dem Einreichen der Mehrwertsteuererklärung das Recht auf Steuererstattung im Sinne des Art. 88 Abs. 3.
Die Bedeutung der zum Nullsteuersatz zu besteuernden Lieferungen ist auch durch die Festlegung der für die Pflichtanmeldung nach dem UStG wesentlichen Umsätze ersichtlich. Die steuerbaren Umsätze umfassen auch die Summe der Steuerbemessungsgrundlagen der von der Person ausgeführten Lieferungen inklusiver der zum Nullsteuersatz zu besteuernden.