Steuerliche Behandlung der Pkw-Betriebskosten

Laut dem bulgarischen Steuerrecht werden mit einem Steuersatz von 10% drei Aufwendungsgruppen besteuert:

  1. die mit der Tätigkeit verbundenen Repräsentationsaufwendungen;
  2. Soziale Aufwendungen, die an Arbeitnehmer und Mitarbeiter als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (für Lebensmittelgutscheine, freiwillige Renten-, Kranken- und andere Versicherung, Lebensversicherungen);
  3. Kfz-Betriebskosten.

Die Aufwendungen unterliegen der Abgeltungsteuer.

Die Besteuerungsgrundlage und die Fahrzeugbetriebskostensteuer werden zu steuerlichen Zwecken für das Jahr ihrer Buchung anerkannt und bilden keine temporäre steuerliche Differenz.

Gemäß § 1 Ziff. 39 KStG sind die "Betriebs-, Reparatur und Wartungsaufwendungen" die unmittelbar mit der Wartung, Reparatur und den Betrieb der Fahrzeuge verbundenen Aufwendungen und zwar für:

  1. Kraftstoffe, Schmierstoffe und andere Verbrauchsmittel;
  2. Ersatzteile;
  3. Arbeitsaufwand, einschließlich Lackier- und Blecharbeiten;
  4. technische Untersuchungen und Parkplatzgebühren;
  5. Fahrzeugkosmetik und –zubehör.

Das bulgarische Steuerrecht bestimmt als Personenkraftwagen die mehrspurigen Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Die steuerliche Regelung hinsichtlich der Pkw-Betriebskosten wird je nach Einsatz der Fahrzeuge, für die diese Kosten entstanden sind, festgelegt und kann in folgenden Kategorien zusammengefasst werden:

  1. Besteuerung der Betriebskosten für Fahrzeuge, die für die wirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt werden;
  2. Besteuerung der Betriebskosten für Fahrzeuge, die zu geschäftsführenden Tätigkeiten eingesetzt werden;
  3. Besteuerung der Betriebskosten für Fahrzeuge, die für die Beförderung der Belegschaft eingesetzt werden;
  4. Besteuerung der Betriebskosten für Personenkraftwagen, die zu Repräsentationszwecken eingesetzt werden;
  5. Besteuerung der Betriebskosten für Personenkraftwagen, die für den privaten Bedarf seitens Geschäftsinhaber, Gesellschafter oder anderen Personen eingesetzt werden.

Besteuerungsgrundlage und Steuersatz

Zur Besteuerungsgrundlage zählen die im Kalendermonat berechneten Kfz-Wartungs-, Reparatur- und Betriebskosten, vermindert um die aufgelaufenen Erträge aus Versicherungsentschädigungen für die entsprechenden Fahrzeuge bis zur Höhe der erstatteten Reparaturkosten.

Der Steuersatz für die Kfz-Wartungs-, Reparatur- und Betriebskosten beträgt 10 v. H.

Die Steuer auf diese Aufwendungen wird in der jährlichen Steuererklärung des Steuerschuldners, die bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres einzureichen ist, ausgewiesen.

Besteuerung der Betriebskosten für Fahrzeuge, die für die wirtschaftliche Tätigkeit eingesetzt werden

Diese Aufwendungen unterliegen keiner Besteuerung.

Zur steuerlichen Anerkennung der mit dem Kfz-Betrieb verbunden Kosten ist ihr tatsächlicher Einsatz für die wirtschaftliche Tätigkeit nachzuweisen. Das erfolgt mittels Rechnungen für gelieferte Waren oder Dienstleistungen sowie mit durch ein anderes Dokument wie z. B. Fahrtenblatt, Fahrtenbuch oder a., womit der Einsatz des Fahrzeugs in einer bestimmten Tätigkeit nachgewiesen wird. Mangels solcher Nachweise der Aufwendungen folgt ihre steuerliche Nichtanerkennung und Erhöhung des buchhalterischen Finanzergebnisses.

Als steuerlich anerkannte Aufwendungen gelten die gebuchten Aufwendungen zur Fahrzeuganmietung, einschließlich Miete, Wartung und Betrieb, mit dem Gegenstand des Unternehmens verbunden sind, sofern darüber schriftliche Nachweise erbracht werden können.

Besteuerung der Betriebskosten für Fahrzeuge, die zu geschäftsführenden Tätigkeiten eingesetzt werden

Eine Steuer auf Aufwendungen ist nur von Körperschaftsteuerpflichtigen zu leisten.

Zur Besteuerungsgrundlage zählen die im Kalendermonat berechneten Kfz-Wartungs-, Reparatur- und Betriebskosten, vermindert um die aufgelaufenen Erträge aus Versicherungsentschädigungen für die entsprechenden Fahrzeuge bis zur Höhe der erstatteten Reparaturkosten.

Bei gleichzeitiger Ausübung eines Gewerbes und Geschäftsführung wird bei der Festlegung der Besteuerungsgrundlage folgende Verteilung gemacht:

  • die Betriebskosten gehören zur Geschäftstätigkeit aufgrund der für diese Tätigkeit im Kalenderjahr gefahrenen Kilometern;
  • die Wartungs- und Reparaturkosten gehören zur Geschäftstätigkeit aufgrund der für diese Tätigkeit gefahrenen Kilometern gegenüber der gesamten Laufleistung des Fahrzeugs im entsprechenden Kalenderjahr.

Sofern die Besteuerungsgrundlage ein negativer Wert ist, ist sie mit der Besteuerungsgrundlage der darauffolgenden Jahre zu verrechnen.

Zu den mit der Geschäftsführung verbundenen Tätigkeiten gelten: die Materialbeschaffung, die nicht mit dem Gegenstand des Unternehmens verbunden ist; Versand von Geschäftsbriefen, Geldmittel u. Ä., der das Verwaltungs- und Geschäftsführungspersonal bedient; Werbung und Marketing; Abschluss von Verträgen; Schulungen u. a., die Teil der Verwaltungs- und Geschäftsführungstätigkeiten des Betriebs oder Handelsgesellschaft sind.

Unter Art. 204 Abs. 3 KStG wird der Umfang der davon ausgeschlossenen Aufwendungen näher bestimmt:

Besteuerung der Betriebskosten für Fahrzeuge, die für die Beförderung der Belegschaft eingesetzt werden

Besteuert werden die nachgewiesenen sozialen Aufwendungen, die für die Mitarbeiter, Arbeitnehmer und Geschäftsführer als Sachleistungen erbracht werden. Eine der zu erfüllenden Voraussetzungen für die steuerlich anerkannten sozialen Aufwendungen ist das Nichtbestehen monetärer Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Belegschaft.

Die sozialen Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gewährleistete Beförderung von Mitarbeitern, Arbeitnehmern und Geschäftsführern zwischen ihrem Wohnort und Arbeitsplatz werden nicht mit einer Steuer auf die Aufwendungen besteuert.

Sofern die sozialen Aufwendungen als Sachleistungen und die Beförderung mit einem Personenkraftwagen erbracht werden, werden sie mit 10% besteuert und die Steuer ist bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres zu leisten.

Bietet der Arbeitgeber Mittel für die Beförderung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, ist das buchhalterische Finanzergebnis um diesen Betrag zu erhöhen.

Gemäß Art. 24 Abs. 2 Ziff. 9 EStGnP umfasst die Besteuerungsgrundlage des Einkommens aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen nicht die Mittel für die Beförderung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz.

Die sozialen Aufwendungen für die Beförderung von Mitarbeitern, Arbeitnehmern und Geschäftsführern von/bis schwer zugänglichen und abgelegenen Gebiete, werden nicht besteuert.

Besteuerung der Betriebskosten für Personenkraftwagen, die zu Repräsentationszwecken eingesetzt werden

Die Aufwendungen für zur Repräsentationszwecken eingesetzten Pkw (Abholung und Rücktransport von Gästen und Delegationen, Geschäftstreffen und Festlichkeiten, Unterhaltung und Reisen) werden mit 10% besteuert.

Besteuerung der Betriebskosten für Personenkraftwagen, die für den privaten Bedarf seitens Geschäftsinhaber, Gesellschafter oder anderen Personen eingesetzt werden

Werden die Fahrzeuge für den privaten, nicht mit der wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Bedarf, eingesetzt, ist das buchhalterische Finanzergebnis um diese Aufwendungen zu erhöhen.