Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen und Besteuerung ihres Wiederverkaufs
Es wird hier die im bulgarischen Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgesehene Regelung für Zulieferer, die Lieferungen von Gebrauchtgegenständen tätigen, behandelt. Diese Regelung findet nach Art. 143 Abs. 1 vom UStG Anwendung für Lieferungen, die von Wiederverkäufern von Gebrauchtgegenständen, einschließlich Gebrauchtfahrzeuge, die keine neuen Fahrzeuge sind, getätigt werden.
Hier ist zu vermerken, dass im aktuellen Wortlaut des Gesetzes die Wiederverkäufer einer steuerlichen Sonderregelung unterliegen, aber das Recht haben, den allgemeinen Weg der Besteuerung zu wählen (indem diese Wahl für jede Lieferung einzeln zu treffen gilt).
Begriffsbestimmungen
Für die richtige Anwendung der Rechtsvorschriften sollte die gesetzliche Definition der Begriffe vorerst geklärt werden:
- "Gebrauchtgegenstände" sind bewegliche körperliche Gegenstände, die in ihrem derzeitigen Zustand oder nach Instandsetzung erneut zweckgemäß verwendbar sind (§ 1 Nr. 19 UStG);
- damit die Gebrauchtfahrzeuge als Gebrauchtgegenstände verstanden werden, dürfen für jede einzelne Fahrzeugart die Bestimmungen des § 1 Nr. 17 UStG nicht zutreffen;
- "Wiederverkäufer" ist ein Steuerpflichtiger, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zum Zwecke des Wiederverkaufs Gebrauchtgegenstände kauft, in seinem Unternehmen zuordnet oder einführt.
Sonderregelung für die Besteuerung von Gebrauchtfahrzeugen
Der Erfüllungsort für diese Art von Lieferungen ist der Ort, an dem sich der Sitz oder die feste Niederlassung des diese Lieferungen ausführenden Wiederverkäufers befindet (Art. 144 Abs. 1 UStG).
Der Steuertatbestand wird gemäß den allgemeinen gesetzlichen Regelungen bewirkt (Art. 144 Abs. 2 UStG).
Der Unterschied zu den allgemeinen gesetzlichen Regelungen ist, dass die Steuer für die laut Art. 143 vom Gesetz ausgeführten Lieferungen am letzten Tag des Steuerzeitraums, in dem der Steuertatbestand für die Lieferung gem. Art. 25 UStG bewirkt worden ist, fällig ist.
Laut Art. 145 UStG ist die Bemessungsgrundlage die Marge des Preises, die als Differenzbetrag zwischen der zu entrichtenden Steuer und folgenden Betrag berechnet wird:
- dem Verkaufspreis, der den Gesamtbetrag darstellt, den der Wiederverkäufer vom Kunden oder einem Dritten für die Lieferung erhalten hat oder wird, einschließlich Subventionen und Finanzierungen, die unmittelbar in Verbindung mit dieser Lieferung stehen, Steuern und Abgaben sowie Nebenkosten für Verpackung, Transport, Kommissionen und Versicherungen, die dem Empfänger vom Lieferer berechnet werden, ausgenommen der eingeräumten Nachlässe;
- dem Betrag, der von den Personen laut Art. 143 Abs. 1 UStG für die erhaltene Ware gezahlt ist oder wird, einschließlich der Steuer nach diesem Gesetz, und sofern es sich um ein Einfuhrfahrzeug handelt – die Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr, einschließlich der Steuer nach diesem Gesetz. Es ist wichtig zu vermerken, dass die Bemessungsgrundlage keinen negativen Wert haben kann. Die einzelnen Margen unterliegen bei jedem Verkauf der separaten Besteuerung und nicht die Gesamtmarge für den entsprechenden Steuerzeitraum.
Die Höhe der Steuer wird nach der unter Art. 88 UStGDV genannten Formel berechnet. Der laut Art. 66 Abs. 1 UStG gültige Steuersatz beträgt 20 v. H. oder Null, sofern für die Lieferung die Bestimmungen des Art. 28 UStG zutreffen.
Die Dokumentierung der nach der Sonderregelung der Differenzbesteuerung ausgeführten Lieferungen erfolgt durch die Ausstellung von Rechnungen und Gut-/Lastschriften, in denen "gem. Art. 143 vom Gesetz" zu vermerken ist und sie werden im Warenausgangsbuch für den entsprechenden Steuerzeitraum gebucht.
Der Wiederverkäufer hat keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug für die von ihm erhaltenen oder eingeführten Gegenständen, die er der Differenzbesteuerung unterzieht. D. h., dass wenn ein Wiederverkäufer Gebrauchtfahrzeuge importiert hat, er für die bei der Einfuhr verrechnete Umsatzsteuer keinen Vorsteuerabzug vornehmen kann (Art. 147 Abs. 5 UStG).
Der steuerbare Umsatz des Wiederverkäufers aus Lieferungen von Gebrauchtfahrzeugen ergibt sich aus der Summe der Differenzen in Übereinstimmung mit Art. 149 UStG.
Bei Aufhebung der umsatzsteuerlichen Registrierung schuldet der Wiederverkäufer die Umsatzsteuer für die noch vorhandenen Waren, die der Sonderregelung der Differenzbesteuerung unterliegen.
Sollte der Wiederverkäufer die Anwendung der allgemeinen Regelung zur Besteuerung mit der Umsatzsteuer gewählt haben, wird dieses Recht ausgeübt, indem in den Rechnungen und Gut-/Lastschriften dazu der Text "gem. Art. 143 vom Gesetz" nicht vermerkt wird. In diesem Fall, ist der Wiederverkäufer – eine umsatzsteuerlich registrierte Person – aufgrund von Art. 86 Abs. 1 UStG verpflichtet, die Steuerbemessungsgrundlage der Lieferung mit 20 v. H. Mehrwertsteuer zu besteuern, indem sie die Umsatzsteuer auf eine separate Zeile in der die Lieferung nachweisende Rechnung aufführt. Die Dokumentierung dieser Lieferung erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Allgemeine Anwendung der Regelungen des UStG
Unter diesen Begriff ist zu verstehen, dass bei Nichtanwendung einer Sonderregelung zur Besteuerung, sämtliche andere gesetzliche Bestimmungen, die für die entsprechende Lieferung relevant sind, Anwendung finden.
Sollte sich der Wiederverkäufer dazu entschlossen haben, die allgemeinen Umsatzsteuerregelungen für die Gegenstände, für die Art. 143 Abs. 3 UStG Anwendung findet, anzuwenden, entsteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug und wird innerhalb des Steuerzeitraums bewirkt, in dem die Steuer für die nächste Lieferung der Gegenstände fällig geworden ist – Art. 151 Abs. 4 UStG.
Anwendung der Regelungen in verschiedenen Fällen
Bei Erwerb von Gebrauchtfahrzeuge seitens des Wiederverkäufers von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registriert sind, für die die Sonderregelung der Differenzbesteuerung keine Anwendung findet, liegt für den Lieferer eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des für ihn gültigen Gesetzes und für den Empfänger – ein innergemeinschaftlicher Erwerb – vor. In diesem Fall kann der Wiederverkäufer bei einer nächsten Lieferung dieser Fahrzeuge die Anwendung der allgemeinen Umsatzsteuerregelungen oder die Sonderregelung der Differenzbesteuerung wählen. Entscheidet sich die Person für die Anwendung der allgemeinen Umsatzsteuerregelungen, hat sie die Steuerbemessungsgrundlage für die von ihr durchgeführten Lieferungen nach den Bestimmungen der Art. 26 und 27 UStG zu bestimmen. Wählt sie aber die Sonderregelung der Differenzbesteuerung, ist sie für die von ihr erhaltenen oder eingeführten Gegenständen zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt;
Bei der Einfuhr (im Sinne des UStG) von Gebrauchtfahrzeugen vom Wiederverkäufer kann er sich für ihre nächste Lieferung ebenfalls für die Anwendung der allgemeinen Umsatzsteuerregelungen oder der Sonderregelung der Differenzbesteuerung unter Einhaltung der oben erwähnten Bedingungen entscheiden;
die Personen die Gebrauchtfahrzeuge nicht für die Zwecke des Wiederverkaufs gekauft, erworben oder eingeführt haben, die bereits während des Verkaufs nicht den Bestimmungen von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1 Nr. 17 ZVUStG entsprechen, sollten für ihre nächste Lieferung die Sonderregelung der Differenzbesteuerung im Sinne des Siebzehnten Kapitels vom UStG nicht anwenden. Für die nächste Lieferung dieser Fahrzeuge sind die allgemeinen Mehrwertsteuerregelungen anzuwenden, indem die Steuerpflichtigen die Steuerbemessungsgrundlage für diese Lieferungen nach den Bestimmungen der Art. 26 und 27 UStG berechnen. Für diesen Fall finden die Bestimmungen des Art. 151 Abs. 3 UStG keine Anwendung, da sie nur für Personen wirksam sind, die solche Verkäufe in der Eigenschaft als "Wiederverkäufer" tätigen.