Körperschaftssteuer für die juristischen Personen
Es werden hier die Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes hinsichtlich der steuerlichen Erklärung einzelner Steuern und ihre Zahlungsfristen und –bedingungen betrachtet.
Körperschaftsteuererklärung und –zahlung
A. Körperschaftsteuererklärung
Die Körperschaftsteuer ist bis zum 31. März des seiner Entstehung folgenden Jahres zu erklären. Die Steuererklärung ist an die für die Registrierung des Steuerpflichtigen zuständige Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur einzureichen.
Zur Förderung der Online-Abgabe von Unterlagen, hat der Gesetzgeber entsprechende Vergünstigungen vorgesehen. Reicht der Steuerpflichtige seine jährliche Steuererklärung und Lagebericht bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres online ein und zahlt er die Körperschaftsteuer binnen derselben Frist, wird ihm eine Vergünstigung von 1. v. H. von der zu leistenden Körperschaftsteuer, jedoch bis zur Höhe von 1.000 Leva, gewährt (Art. 92 Abs. 5 KStG).
Die Steuerpflichtigen reichen eine Steuererklärung nach Vorlage ein. Sollten sie im Jahr keine Tätigkeit ausgeübt und keine Aufwendungen und Erlöse im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes erwirtschaftet haben, haben sie eine Steuererklärung laut Vorlage 1010a einzureichen. Darin haben die Steuerpflichtigen demographische Angaben auszufüllen und zu erklären, dass sie keine Tätigkeit ausgeübt haben und keine Steuern im Sinne des KStG schulden. Im letzteren Fall ist kein Lagebericht einzureichen.
Laut § 1 Ziff 56 KStG ist der "Lagebericht" unter Art. 20 Abs. 4 vom Statistikgesetz definiert. Gemäß dem Statistikgesetz sind die Geschäftsführer oder Vertreter juristischer Personen verpflichtet, dem Nationalen Statistikinstitut einen jährlichen Lagebericht mit statistischen Auskünften und buchhalterischen Unterlagen einzureichen. Die Angaben sind auch für ihre Niederlassungen oder Betriebseinheiten der juristischen Personen anzugeben.
Gemäß Art. 92 Abs. 6 KStG fügen die Steuerpflichtigen zur jährlichen Steuererklärung auch Nachweise über die Höhe der im Ausland entrichteten Steuern bei. Diese Regelung findet für Gewinne/Einkünfte aus Quellen im Ausland, für die gemäß einem Doppelbesteuerungsabkommen der Grundsatz zur Befreiung unter Progressionsvorbehalt vorgesehen ist, keine Anwendung.
Für die Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung finden die Bestimmungen des unter Art. 104 der Steuer- und Versicherungsprozessordnung (SVPO) genannten Grundsatzes Anwendung, dass nach Ablauf der Frist für das Einreichen der Steuererklärungen keine neue eingereicht werden kann. D. h. eine Berichtigung der Steuererklärung ist nur innerhalb der eingeräumten Erklärungsfrist möglich – in diesem Fall - bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres.
B. Zahlung der Körperschaftsteuer
Die Steuerpflichtigen zahlen die Körperschaftsteuer für das entsprechende Jahr bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres nach Abzug der bereits im entsprechenden Jahr geleisteten Vorauszahlungen (Art. 93 KStG).
Quellensteuererklärung und –zahlung
A. Quellensteuererklärung
Die Quellensteuer ist bis zum Ablauf des das Quartal folgenden Monats quartalsmäßig zu erklären.
Die Quellensteuerpflichtigen gem. Art. 194 und 195 erklären die für das Quartal zu leistende Steuer laut Vorlage. Eine neue Änderung besteht in der Erklärung der fälligen und nicht der abgeführten und geleisteten Quellensteuern. Die Erklärung ist an die für den Steuerschuldner zuständigen Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur (sofern der Steuerschuldner keiner Registrierung unterliegt – an der Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur – Sofia) einzureichen.
Die Quellensteuern für Einkommen aus Dividenden und Liquidationsanteilen, die zugunsten im Land ansässiger Personen, die keine Kaufleute sind, sind ebenfalls zu erklären.
Sollte der Zahler des Einkommens zur Abführung und Leistung der Steuer nicht verpflichtet sein, ist der Empfänger des Einkommens verpflichtet, die Erklärung bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats einzureichen.
Auf Anfrage des Betroffenen wird für die geleistete Einkommensteuer für im Ausland ansässigen Personen eine Bescheinigung laut Vorlage seitens der Bezirksdirektion der NEA, an der die Erklärung eingereicht oder einzureichen ist (Art. 201 Abs. 4 KStG), ausgestellt.
B. Zahlung der Quellensteuer
Die Steuer ist bis zum Ende des steuerpflichtigen Quartals folgenden Monats zu leisten (Art. 202 Abs. 1 und 2 KStG).
Die fällige Steuer ist an der laut Registrierung zuständigen Bezirksdirektion der NEA oder an der der Zahler des Einkommens zu registrieren ist, einzuzahlen. Sofern der Zahler des Einkommens keiner Registrierung unterliegt, ist die Steuer an die Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur – Sofia zu zahlen (Art. 202 Abs. 3 und 4 KStG).
Die zu viel geleistete Steuer wird von der Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur erstattet, an der die Steuer zu leisten ist.
Hier ist zu vermerken, dass sofern die Steuer nicht ordnungsgemäß abgeführt und gezahlt ist, sie von der für diese Einkommen verpflichteten Personen gesamtschuldnerisch zu leisten ist.
C. Erklärung und Zahlung der Steuer auf Aufwendungen
Die Steuer auf Aufwendungen ist gemäß Art. 217 Abs. 1 KStG vom Steuerpflichtigen mit einer jährlichen Steuererklärung zu erklären. Sie ist bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres zu zahlen.