Einkommensteuer für Selbstständige und Landwirte
Hier wird die Besteuerung der Einkommen von Freiberuflern und Gewerbetreibenden in Bulgarien dargestellt. Gemäß dem Sozialversicherungsrecht können diese Personen als selbständige Erwerbstätige angemeldet werden und gleichzeitig für alle Risiken durch einen Arbeitgeber versichert werden.
Die Eigenschaft des selbständigen Erwerbstätigen wird aufgrund der Bestimmungen des bulgarischen Sozialversicherungsgesetzbuchs (SGB) erteilt, indem diese Person verpflichtet ist, ihre Versicherungsbeiträge auf eigene Rechnung einzuzahlen. In diesem Fall ist eine Ausnahme für die monatliche Besteuerung im Sinne des Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen (EStGnP) vorgesehen, d. h. die selbständig Erwerbstätigen leisten Steuern nach dem EStGnP quartalsmäßig. Erwirbt die Person Einkommen aus einer anderen wirtschaftlichen Betätigung (im freien Beruf oder anderen Nicht-Arbeitsverhältnissen), ausgenommen des Einzelkaufmanns, und hat sie diesen Umstand dem Zahler des Einkommens nicht mitgeteilt, unterliegt sie der Pauschalbesteuerung von 10%.
Steuerpflichtiges Einkommen
Im Sinne der Bestimmung des Art. 29 EStGnP wird das zu versteuernde Einkommen aus Erwerbstätigkeit für das Geschäftsjahr der Personen, die im Sinne des Handelsgesetzes keine Kaufleute sind, aufgrund der im Steuerjahr erworbenen Einkünfte, abzüglich der gesetzlich anerkannten Betriebskosten veranlagt. Wie für jede wirtschaftliche Betätigung, Gewerbe und freien Beruf üblich ist, wird die Steuer um einen bestimmten gesetzlichen Satz vermindert.
- 60 v. H. für Einkommen aus Tätigkeit natürlicher Personen als eingetragene Landwirte, für die Herstellung unverarbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, ausgenommen der Einkünfte aus der Herstellung von Zierpflanzen;
- 40 v. H für:
- Einkünfte aus der Tätigkeit natürlicher Personen für die Herstellung von verarbeiteten oder nicht verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
- Urheber- und Lizenzvergütungen;
- Einkünfte aus der Ausübung eines Handwerks, wofür keine Handwerkssteuer gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die lokalen Steuern und Abgaben erhoben wird
- 25 v. H. für Einkommen aus der Ausübung eines freien Berufs oder aus anderen Nicht-Arbeitsverhältnissen.
Jährliche Besteuerungsgrundlage
Die Besteuerungsgrundlage der natürlichen Personen für Einkommen aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten wird veranlagt, indem das zu versteuernde und gemäß den Vorgaben des vorangehenden Absatzes ermittelte Einkommen um folgende Beträge vermindert wird:
- Pflichtbeiträge des selbständig Erwerbstätigen, die auf eigener Rechnung zu leisten sind;
- in Abzug gebrachten Pflichtbeiträge auf eigener Rechnung (sofern die Person kein selbständig Erwerbstätiger ist);
- im Ausland auf Rechnung der natürlichen Person eingezahlten Pflichtbeiträgen.
Steuervorauszahlung
Die Bestimmungen hinsichtlich der Steuervorauszahlung für die Einkommen gemäß Art. 29 sind unter Art. 43 Abs. 1 – 8 EStGnP aufgeführt.
Gemäß Abs. 1 ist eine Steuer für die Differenz zwischen dem zu versteuernden Einkommen und die seitens der selbständig Erwerbstätigen für das Quartal des Einkommenserwerbs zu leistenden Pflichtbeiträgen vorauszuzahlen. Ist die Person kein selbständig Erwerbstätiger, ist die Steuer für die Differenz zwischen des zu versteuernden Einkommens und der abgezogenen Pflichtbeiträgen vorauszuzahlen.
Die Höhe der zu leistenden Steuer wird aufgrund der Differenz zwischen des zu versteuernden Einkommens und die geleisteten Pflichtbeiträge multipliziert mit 10 v. H. berechnet.
Wird das Einkommen aus der wirtschaftlichen Betätigung von einem Unternehmen oder selbständig Erwerbstätigen geleistet, ist die Steuer vom Zahler des Einkommens bei dessen Auszahlung in Abzug zu bringen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die das Einkommen erwerbende Person einer im Sinne des SGB selbständig Erwerbstätiger ist und das dem Zahler des Einkommens schriftlich erklärt.
Wird das Einkommen aus der wirtschaftlichen Betätigung nicht von einem Unternehmen oder selbständig Erwerbstätigen geleistet, sowie wenn die das Einkommen erwerbende Person ein selbständig Erwerbstätiger ist und das dem Zahler des Einkommens angezeigt hat, wird die Höhe der Steuer vom Erwerber des Einkommens veranlagt und eingezahlt.
Steuerveranlagung und Einzahlung der Einkommensteuer seitens selbständig Erwerbstätige aus ihrer wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des Art. 29 EStGnP
Die Einkommensteuer, die von Personen für die Einkünfte aus ihrer wirtschaftlichen Betätigung im Sinne des Art. 29 zu erheben ist, sofern sie dem Zahler des Einkommens ihre Eigenschaft als selbständig Erwerbstätige schriftlich gemeldet haben, ist quartalsmäßig zu veranlagen und einzuzahlen (für die ersten drei Quartale des Steuerjahres). Die Steuer ist bis zum fünfzehnten Tag des Monats, der auf den Quartal folgt, in dem das Einkommen erworben wurde, zu zahlen, wobei für das vierte Quartal keine Steuervorauszahlung zu leisten ist.
Die Höhe der zu leistende Steuer wird aufgrund der Besteuerungsgrundlage berechnet, die als Differenz der innerhalb der Monate des entsprechenden Quartals erworbenen Einkünfte, vermindert um die für dieses Quartal gemäß dem SGB zu leistenden Pflichtbeiträge, bestimmt worden ist (Art. 43 Abs. 1 EStGnP).
Die Steuer ist im Haushalt auf das Konto der Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur einzuzahlen (Art. 68 Abs. 1 EStGnP).
Steuerveranlagung und Einzahlung der Einkommensteuervorauszahlungen für Personen mit verminderter Erwerbsfähigkeit
Sofern die Empfänger des Einkommens aus wirtschaftlicher Betätigung Personen mit verminderte Erwerbsfähigkeit ab 50 v. H. und höher sind, haben sie Steuervorauszahlungen zu leisten, wenn die Einkommen aus allen Quellen, vermindert um die abgezogenen oder auf Rechnung der Person eingezahlten Pflichtbeiträge, den Wert von BGN 7.920,- übersteigen (Art. 43 Abs. 2 EStGnP). Derzeit gibt es keine Regelungen hinsichtlich der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem das gesamte zu versteuernde Einkommen dieser Personen den genannten Betrag erreicht hat. Es ist eher anzunehmen, dass der Empfänger des Einkommens diesen Umstand auf das Konto für die an ihm geleisteten Beträge das anzugeben hat.
Die verminderte Erwerbsfähigkeit und den Anspruch auf diese Steuervergünstigung ist durch einen fachärztlichen Beschluss der Territorialen/Nationalen Facharztkommission (TFAK/NFAK) zu bescheinigen, indem dieser zum Leistungsdatum der Einkünfte gültig sein muss (Art. 43 Abs. 9 EStGnP). Wird die Steuer seitens des Zahlers des Einkommens erhoben und eingezahlt, ist ihm dieser Beschluss nur einmalig zur Verfügung zu stellen.