Umsatzsteuer bei innergemeinschaftliche Leistungen
In diesem Artikel wird Besteuerung der innergemeinschaftlichen Lieferung nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz (UStG), mit den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen und den verschiedenen Arten von Lieferungen von Dienstleistungen näher dargestellt.
Die innergemeinschaftlichen Lieferungen unterliegen speziellen Regelungen nach dem UStG. Weiter unten wird die Besteuerung der häufigsten innergemeinschaftlichen Dienstleistungen mit Umsatzsteuer dargestellt.
Allgemeine Besteuerungsgrundsätze der innergemeinschaftlichen Lieferungen
Die allgemeinen Grundsätze, einschließlich zur Besteuerung innergemeinschaftlicher Lieferungen, sind unter dem V. Kapitel des UStG (Art. 51 - 53) aufgezeigt.
Der Steuertatbestand einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist ab dem Tag, an dem der Steuertatbestand bei einer Lieferung auf dem Gebiet des Staates bewirkt worden wäre, bewirkt, ausgenommen des Steuertatbestands einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Art. 7 Abs. 4, der ab dem Tag bewirkt wird, an dem die Beförderung der Waren aus dem Gebiet des Staates beginnt.
Die Steuer für die innergemeinschaftliche Lieferung ist am 15. Tag des Monats nach Eintreten des Steuertatbestands oder Rechnungsdatum, sofern die Rechnung vor dem 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt worden ist (ausgenommen der Fälle, wenn diese Rechnung in Verbindung mit einer Zahlung einer Lieferung vor dem Tag der Bewirkung des Steuertatbestands ausgestellt worden ist), fällig.
Bei kontinuierlichen Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Art. 7 Abs. 1-4 UStG, die sich über einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat erstrecken, wird der Steuertatbestand am Ende jeden Kalendermonats bewirkt, indem für den Kalendermonat der Beendigung der Lieferungen der Steuertatbestand am Tag der Einstellung der Lieferungen bewirkt wird.
Lieferung von Güterbeförderungsleistungen innerhalb der Europäischen Union
Zum Kreis dieser Dienstleistungen gehören:
- Güterbeförderung zwischen zwei Mitgliedstaaten;
- Güterbeförderung zwischen zwei Mitgliedstaaten sowie die Beförderung von Gegenständen, bei der Abgangs- und Ankunftsort im Gebiet ein und desselben Mitgliedstaats liegen, wenn die Binnenbeförderung mit einer grenzüberschreitenden Beförderung verbunden ist.
Das Gesetz benennt einige Kriterien zur Bestimmung des Erfüllungsorts der Güterbeförderung und zwar den Ort, an dem die Lieferung erfolgt – innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union; ob der Empfänger ein Steuerpflichtiger oder kein Steuerpflichtiger ist; den Ort, an dem die Beförderung tatsächlich stattfindet.
Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union und an einen nicht Steuerpflichtigen, gilt als Erfüllungsort das Gebiet des Mitgliedstaats, an dem sich der Abgangsort der Beförderung befindet (Art. 22 Abs. 1 UStG).
Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union und an einen nicht Steuerpflichtigen, gilt als Erfüllungsort der Ort, an dem die Beförderung tatsächlich stattfindet. Die erfüllte Beförderung wird nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke bestimmt (Art. 22 Abs. 2 UStG).
Für innergemeinschaftliche oder nicht innergemeinschaftliche Lieferungen, jedoch an Steuerpflichtige wird der Erfüllungsort nach Maßgabe des Art. 21 Abs. 2 und 3 festgelegt, d.h. der Erfüllungsort ist der Ort der unabhängigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers oder der Standort des Empfängers oder sein fester Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthaltsort (Art. 22 Abs. 3 UStG).
Unter Art. 22 Abs. 4 und 5 UStG werden die Speditions-, Kurier- und Postleistungen und ihre Verbindung mit den Beförderungsdienstleistungen näher bestimmt.
Sofern die Beförderung innerhalb der Europäischen Union stattfindet, jedoch der Empfänger eine nicht innergemeinschaftliche Person ist, haben die Beförderungsunternehmen den entsprechenden für den Abgangsort jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz auszuweisen. In diesem Fall kann das nicht innergemeinschaftliche Unternehmen die von ihm geleistete Mehrwertsteuer unter Einhaltung der Steuerrückerstattungsregeln für ausländische Personen zurück erhalten.
Die hier beschriebene Regelung für innergemeinschaftliche Beförderung betrifft die Beförderung von Gegenständen, nicht aber die Personenbeförderung. Die Personenbeförderung zwischen zwei Mitgliedstaaten gilt als "internationale" Beförderung und unterliegt der Besteuerung mit einem Nullsteuersatz.
Eine weitere mit dieser Regelung verbundene wichtige Frage ist, dass die Besteuerung von dem Umsatzsteuerverfahren des Mitgliedstaats abhängt, in dem der Leistungsempfänger "gemeldet" ist und nicht "ansässig" ist, wodurch der Gründungsort für das Unternehmen je nach seinen Interessen bewertet werden kann.
Lieferung von Speditionsleistungen
Die Dienstleistung des Spediteurs beinhaltet die Organisation, Erbringung oder Betreuung der Beförderung im Güterverkehr innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union, das die Erbringung der Beförderungsdienstleistung als hauptsächliche Lieferung und Erbringung zusätzlicher Leistungen in Verbindung mit dieser Beförderungsleistung wie z.B. Bearbeitung der Beförderung, Bearbeitung von Unterlagen, Lagerung und Versicherung (Art. 22 Abs. 5 UStG) umfasst.
Für die Zwecke des Gesetzes werden die Speditions-, Kurier- und Postleistungen, die von den unter Art. 29 UStG genannten Leistungen abweichen und in Verbindung mit der innergemeinschaftlichen oder nicht innergemeinschaftlichen Güterbeförderung erbracht werden, der innergemeinschaftlichen Güterbeförderung, bzw. Güterbeförderung außerhalb der Europäischen Union, gleichgestellt – Art. 22 Abs. 4 UStG.
Lieferung von Dienstleistungen eines Vermittlers
Art. 24 UStG bestimmt, dass der Erfüllungsort einer Lieferung von Dienstleistungen eines Vermittlers, die im Namen und für Rechnung eines Dritten erbracht werden, sofern diese Dienstleistung einem Nichtsteuerpflichtigen zukommt, der Ort der Grundleistung ist, in deren Verbindung die Vermittlungsleistung erbracht worden ist.