Abmeldung nach dem Umsatzsteuergesetz
Das Abmeldeverfahren nach dem Umsatzsteuergesetz ist unter dem Zehnten Kapitel des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Das ist ein Verfahren, aufgrund dessen nach dem Abmeldedatum die Person nicht mehr berechtigt ist, Steuer zu erheben oder Vorsteuerbeträge in Abzug zu bringen, ausgenommen in den vom Gesetz geregelten Fällen. Im Wesentlichen kann die Abmeldung auf zwei Weisen bewirkt werden – auf Initiative des Steuerpflichtigen oder der Einnahmenbehörde.
Eine Abmeldung nach dem UStG wird seitens der Einnahmenbehörde in folgenden Fällen vorgenommen:
- bei Feststellung einer Grundlage für eine Pflichtabmeldung;
- bei Feststellung, dass der Steuerpflichtige seiner Pflicht zum Einreichen eines Abmeldeantrags gem. Art. 109 Abs. 1 vom Gesetz – Art. 110 Abs. 1 Nr. 2 UStG nicht fristgemäß nachgekommen ist;
- die angemeldete Person, kann seitens der Einnahmenbehörde an die von ihr gem. den Bestimmungen des SVPO angegebene Kontaktadresse nicht aufgefunden werden;
- die Person hat die Kontaktadresse geändert und diese nicht ordnungsgemäß angezeigt;
- die angemeldete Person kommt ihren umsatzsteuerlichen Pflichten kontinuierlich nicht nach;
- gegen die Person bestehen öffentlich-rechtliche Forderungen seitens der Nationalen Einnahmenagentur, deren Gesamtwert den Wert ihrer Vermögensgegenstände, abzüglich ihrer Verbindlichkeiten, übersteigt;
- die Person keine E-Mail-Adresse für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ab Eintritt der Meldepflicht anzeigt;
- die Person legt nicht vor oder erteilt keinen Zugang zu den von ihr ausgestellten oder erstellten buchhalterischen Unterlagen im Original, die von den Einnahmenbehörden gefordert werden, sofern die Unterlagen nicht verloren oder vernichtet sind, worüber die Einnahmenbehörden ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt worden sind – Art. 176 UStG.
Grundlagen für die Pflichtabmeldung und Verfahren
Die Grundlagen sind unter Art. 107 UStG geregelt. Ein wesentlicher Punkt im UStG ist, dass die Reduzierung der steuerbaren Umsätze keine Grundlage für eine Pflichtabmeldung, sondern zur Abmeldung nach Wahl ist. Grundlagen für die Pflichtabmeldung sind:
- der Tot der natürlichen Person;
- der Tod der natürlichen Person – Einzelkaufmann mit oder ohne Löschung aus dem Handelsregister;
- die gesetzlichen Hypothesen – bei Löschung eines Einzelkaufmanns aus dem Handelsregister – s. Art. 107 Abs. 3 UStG;
- die Auflösung der Person bei:
- Auflösung der juristischen Person – des Kaufmanns mit oder ohne Liquidation;
- Auflösung der Genossenschaft;
- Auflösung der juristischen Person, die kein Kaufmann ist;
- Auflösung des Vereins oder Versicherungskasse.
Für die unter Nr. 3 und 4 genannten Fällen ist seitens der Person ein Abmeldeantrag an die zuständige Bezirksdirektion der NEA innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eintritt des entsprechenden Umstandes (Art. 109 Abs. 1 UStG) einzureichen.
Die Registrierung wird auf Initiative der Einnahmenbehörde beendet, wenn steuerrechtliche Verstöße gem. Art. 176 festgestellt werden – Art. 110 Abs. 1 Nr. 3 UStG. In diesem Fall gilt als Abmeldedatum der Tag der Zustellung der Abmeldeurkunde.
Die den Einnahmebehörden zur Vermeidung von Steuerhinterziehung mit Art. 176 eingeräumte Möglichkeit zur Ablehnung oder Beendigung der Anmeldung bezogen auf steuerrechtliche Verstöße, ist um den Art. 176a und 176b ergänzt worden, die mit einer möglichen Sicherheitsleistung verbunden sind.
Möglichkeiten der freiwilligen Abmeldung und Verfahren
Aufgrund von Art. 108 Abs. 1 UStG besteht eine Möglichkeit zur freiwilligen Abmeldung:
- für eine Person, die gem. Art. 96, 97 und 98 Abs. 3 UStG (Pflichtanmeldung) oder nach Wahl (Art. 100 Abs. 1 UStG) registriert worden ist, bei Wegfall der Grundlage für ihre Pflichtanmeldung (Hier ist in Betracht zu ziehen, dass die freiwillig nach dem UStG angemeldeten Personen ihre USt-Anmeldung spätestens ab dem 24. Monat nach Beginn des Jahres, das auf das Jahr ihrer Registrierung folgt, beenden können – Art. 108 Abs. 2 UStG);
- für eine Person, die zum Zweck von Versandgeschäften (Art. 98 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 3 UStG) angemeldet ist, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) der Gesamtwert der Steuerbemessungsgrundlagen für die im Land (ausgenommen verbrauchsteuerpflichtiger Waren) erbrachten Lieferungen im Versandgeschäft für jedes der zwei dem laufenden Jahr vorangehenden Kalenderjahre 70.000,- Leva nicht übersteigt und
b)zum Tag der Antragstellung auf Abmeldung keine Grundlage für eine Pflichtanmeldung besteht; - für eine Person, die für den Zweck des innergemeinschaftlichen Erwerb (Art. 99 und Art. 100 Abs. 2 UStG) registriert ist, wenn:
a) für das vorangehende Kalenderjahr der Gesamtwert der Steuerbemessungsgrundlagen der steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerbe, ausgenommen der neuen Fahrzeuge und verbrauchsteuerpflichtiger Waren, BGN 20.000,- nicht übersteigt;
b) zum Tag der Antragstellung auf Abmeldung keine Grundlage für eine Pflichtanmeldung besteht. - für eine Person, die aufgrund von Art. 97a UStG registriert ist, wenn zum Tag der Antragstellung auf Abmeldung keine Grundlage für eine Pflichtanmeldung besteht.
Die freiwillig abgemeldeten Personen können den Tag der Antragstellung der Abmeldung frei wählen, sofern eine Bedingung für eine Abmeldung nach Wahl gem. Art. 108 UStG besteht.
Die Person hat das Recht auf freiwillige Abmeldung, sofern 12 aufeinanderfolgenden Monate nach dem Anmeldemonat gem. Art. 132 Abs. 1 UStG verstrichen sind, wenn sie keiner Pflichtanmeldung unterliegt – Art. 77 Abs. 6 UStGDV.
Die Einnahmenbehörde prüft innerhalb einer Frist von 7 Tagen die Grundlage für die Abmeldung. Binnen 7 Tagen nach Abschluss der Prüfung stellt die Einnahmenbehörde eine Urkunde aus, womit die Abmeldung vorgenommen oder begründet abgelehnt wird.
Abmeldedatum – für den Fall, dass die Person nicht mehr besteht, bzw. ihre Tätigkeit beendet hat, gilt als Abmeldedatum der Tag ihrer Auflösung und für die anderen Fälle der Abmeldung findet der allgemeine Grundsatz Anwendung – als Abmeldedatum gilt der Tag der Zustellung der Urkunde – Art. 109 Abs. 6-7 UStG.
Sonderfälle
I. Abmeldung einer im Ausland ansässigen Person
Die aufgrund Art. 133 des Gesetzes durchgeführte Anmeldung einer ausländischen Person wird beendet, wenn die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zur Abmeldung erfüllt sind.
Sofern die ausländische Person keinen neuen akkreditierten Vertreter innerhalb der unter Art. 133 Abs. 4 (14 Tagen) genannten Frist benennt, ist die Einnahmenbehörde berechtigt, ihre Registrierung durch die Ausstellung einer Abmeldebescheinigung zu beendigen. In diesem Fall wird die Abmeldebescheinigung der Person nicht zugestellt und als Abmeldedatum gilt der Stichtag der Frist gem. Art. 133 Abs. 4 UStG.
Für die hier erwähnten Abmeldungsfälle wird angenommen, dass die ausländische Person Lieferungen im Sinne des Art. 111 UStG erbringt.
II. Beendigung einer Sonderregistrierung von nicht in der Gemeinschaft ansässigen Personen, die elektronische Dienstleistungen erbringen (Art. 152 UStG)
Laut Art. 153 UStG erfolgt diese Abmeldung auf Initiative der Person, wenn:
- sie ihre Tätigkeit in diesem Sinne einstellt;
- sie die Voraussetzungen von Art. 152 Abs. 1 UStG nicht mehr erfüllt.
Für die Abmeldung ist ein Abmeldeantrag auf elektronischem Weg an die Bezirksdirektion gem. Art. 152 Abs. 2 UStG einzureichen. Laut Art. 95 Abs. 2 UStGDV werden die Anforderungen an die Angaben, Form und Übermittlungsart der elektronischen Anträge auf der Website der NEA (www.nap.bg) bekanntgegeben.
Eine Abmeldung gem. Art. 152 UStG kann auf Initiative der Einnahmenbehörde vorgenommen werden, wenn:
- festgestellt wird, dass die Person ihre Tätigkeit eingestellt hat oder
- die Person die Voraussetzungen von Art. 152 Abs. 1 nicht erfüllt oder
- die Person die Vorschriften dieses Kapitels systematisch verletzt.
In diesem Fall benachrichtigt die Bezirksdirektion die Person, dass die Registrierung beendigt worden ist, indem sie auch das Abmeldedatum angibt.
Für die unter Art. 152 Abs. 1 UStG genannten Fälle findet die Abmeldung am Tag der Antragstellung statt.
Erfolgt die Abmeldung auf Initiative der Einnahmenbehörde, findet die Abmeldung am Tag der Benachrichtigung statt.