Erstattung der Umsatzsteuer an nicht in Bulgarien ansässigen Personen
Unter Erstattung von Umsatzsteuer an nicht im Land ansässigen Personen ist die Erstattung an folgenden Personen zu verstehen:
- nicht in der Europäischen Union ansässige Personen, die aber für Umsatzsteuerzwecke in einem anderen Staat erfasst sind - nach Maßgabe von Gegenseitigkeit (Verordnung Nr. N-10);
- nicht in der Europäischen Union ansässige nicht steuerpflichtige natürliche Personen, die Gegenstände für den persönlichen Gebrauch mit ausgewiesener Steuer erworben haben – nach Verlassen des Landes, sofern die Gegenstände in unverändertem Zustand ausgeführt werden (Verordnung Nr. N-12);
- nicht im Land ansässige, aber für Umsatzsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat ansässige und umsatzsteuerlich registrierte Steuerpflichtige, für die von ihnen im Land erworbenen Gegenstände oder gelieferten Dienstleistungen (Verordnung Nr. N-9).
Erstattungsberechtigte Personen
Laut den Bestimmungen des Art. 1 der Verordnung Nr. N-10 haben die Personen einen Anspruch auf Umsatzsteuererstattung, die nicht in der Gemeinschaft ansässig, aber für Umsatzsteuerzwecke in einem anderen Staat registriert sind. Das sind Personen, für die folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- Sie haben keinen Sitz und Geschäftsadresse, keine feste Niederlassung, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Gebiet des Landes;
- Sie haben keine Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen mit Erfüllungsort im Gebiet des Landes im Sinne des UStG geleistet, ausgenommen von:
a) Lieferungen von Beförderungsleistungen und Dienstleistungen, die mit der internationalen Beförderung im Sinne des Art. 30 und 31 UStG verbunden sind;
b) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, für die die Steuer vom Empfänger der Lieferung im Sinne des Art. 82 Abs. 2 UStG zu entrichten ist; - Der Staat, in dem die Person ansässig ist, in der Liste der Staaten aufgeführt, die Umsatzsteuer erstatten.
Der Anspruch auf Umsatzsteuererstattung besteht für die vom Lieferer – die umsatzsteuerlich registrierte Person – erhobene Umsatzsteuer für die von ihm aus steuerbaren Lieferungen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen und von ihm in dem Zeitraum der Beantragung der Erstattung getätigten Einfuhr, wenn:
- die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke der von der Person getätigten steuerbaren Lieferungen im Land, in das sie ansässig ist, eingesetzt werden, sofern sie dort zum Vorsteuerabzug berechtigt wären, wenn sie innerhalb Bulgariens ausgeführt werden würden;
- die Gegenstände und Dienstleistungen für Lieferungen nach Art. 30 und 31 UStG eingesetzt werden.
Die Person hat keinen Anspruch auf Erstattung der vom Lieferer – die umsatzsteuerlich registrierte Person – erhobenen Umsatzsteuer, wenn sie kein Recht auf Vorsteuerabzug hat.
Zur Erstattung der Umsatzsteuer im Sinne der Verordnung Nr. 9 ist der nicht im Land ansässige Steuerpflichtige berechtigt, wenn er folgenden Bedingungen genügt:
- Er hatte für den Zeitraum der Erstattung seinen Sitz, Geschäftsadresse oder feste Niederlassung oder bei Ermangelung dieser – seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort – nicht im Gebiet Bulgariens und
- Er hat für den Zeitraum der Erstattung keine Inlandslieferungen, ausgenommen der mit einem Nullsteuersatz zu besteuernden Lieferungen ausgeführt und
- Die Person ist für die Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, registriert.
Die Person ist zur Erstattung der Umsatzsteuer für die von ihr erworbenen Gegenständen, an ihr geleisteten Dienstleistungen und in Bulgarien getätigten Einfuhr berechtigt. Dieser Anspruch besteht, wenn die Gegenstände und Dienstleistungen für Lieferungen mit Erfüllungsort außerhalb Bulgariens eingesetzt werden, sofern sie dort zum Vorsteuerabzug berechtigt wären, wenn sie im Gebiet des Landes ausgeführt werden würden sowie für Inlandslieferungen.
Die Person hat einen Anspruch auf teilweise Erstattung der Umsatzsteuer, sofern sie im Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, sowohl Vorsteuerabzug berechtigte Lieferungen, als auch Lieferungen, die dazu nicht berechtigt sind, ausführt. Die Höhe der teilweise erstatteten Umsatzsteuer wird aufgrund des für die Person anwendbaren Prozentsatzes für den teilweisen Vorsteuerabzug berechnet.
Im Sinne der Verordnung Nr. N-12 ist die "nicht in der Gemeinschaft ansässige natürliche Person" eine nicht steuerpflichtige natürliche Person, die ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft hat. Von dieser Kategorie sind jedoch ausgeschlossen:
- die Mitglieder des diplomatischen Personals und des Verwaltungs- und technischen Personals, die unter Art. 1 Buchstaben "d" und "f" des Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannt sind und ihre Familienangehörige;
- die konsularischen Amtspersonen und Mitarbeiter und ihre Familien;
- die Mitglieder des Personals von Vertretungen zwischenstaatlicher Organisationen, die aufgrund eines Internationalen Abkommens zwischen unserem Land und der entsprechenden Organisation im Gebiet von Bulgarien tätig sind.
Laut Art. 2 der Verordnung Nr. N-12 ist jede nicht in der Gemeinschaft ansässige natürliche Person berechtigt, die Erstattung der Umsatzsteuer, die im Preis der von ihr innerhalb der EU erworbenen Gegenständen inbegriffen ist, zu beantragen, wenn dafür folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
- die nicht in der Gemeinschaft ansässige natürliche Person führt die Gegenstände außerhalb der EU im unveränderten Zustand aus – bis zum letzten Tag des dritten Monats, der dem Rechnungsdatum der Lieferung folgt;
- der Lieferer der Gegenstände zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist berechtigt, vorsteuerabzugsberechtigte Gegenstände zu verkaufen;
- die Höhe der Umsatzsteuer aus einer Rechnung beträgt oder ist mehr als BGN 50,- oder den Gleichwert in EUR;
- die nicht in der Gemeinschaft ansässige natürliche Person übt dieses Recht bis zu 6 Monaten nach Rechnungsstellung der geleisteten Lieferung aus.
Der Anspruch auf Umsatzsteuererstattung schließt folgende Waren aus:
Spirituosen; Tabak und Tabakwaren; flüssige Kraftstoffe.
Bedingungen für die Ausübung des Anspruchs
Der Anspruch auf Umsatzsteuererstattung ist an die Erfüllung der in den entsprechenden Verordnungen genannten Bedingungen und Unterlagen geknüpft. Sie unterscheiden sich für die einzelnen Kategorien von Personen:
- Für eine nicht in der Gemeinschaft ansässige Person gem. Verordnung Nr. N-10:
- Antrag auf Erstattung der Umsatzsteuer nach Vorlage (Anhang Nr. 1 zur Verordnung Nr. N-10);
- Erklärung über die erfüllten Auflagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. N-10;
- Bescheinigung nach Vorlage im Original, ausgestellt vom für den Sitz der Person zuständigen Finanzamt mit beglaubigter Übersetzung dieser Bescheinigung ins Bulgarische;
- die Originale der Steuerunterlagen für die erhaltenen Lieferungen oder Dokumente der Einfuhr, für die die Umsatzsteuererstattung beantragt wird;
- schriftliche Vollmacht des ermächtigten Agenten.
- Für in einen nicht im Land, aber in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen – Verordnung Nr. N-9:
Das Recht auf Erstattung der Umsatzsteuer wird durch die Beantragung an die zuständige Einnahmenbehörde der Nationalen Einnahmenagentur mittels des elektronischen Portals, der im Mitgliedstaat des Steuerpflichtigen vorhanden ist, ausgeübt. Im Erstattungsantrag hat der Steuerpflichtige folgende Angaben zu machen:
- Beschreibung seiner wirtschaftlichen Betätigung;
- Art der erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen;
- zu den oben genannten Angaben sind im Erstattungsantrag auch Angaben zu den Rechnungen oder Einfuhrdokumente zu machen.
Das Recht auf Erstattung der Umsatzsteuer, die für die von der Person erhaltenen Gegenständen und Dienstleistungen ist persönlich oder durch einen Bevollmächtigten auszuüben.
Der Eingang des Erstattungsantrags wird seitens der NEA durch die Übermittlung einer elektronischen Bestätigung an das Mitgliedstaat der dort ansässigen Person bestätigt.
Für die nicht in der Gemeinschaft ansässigen nicht steuerpflichtigen natürlichen Personen - Verordnung Nr. N-12
Die nicht in der Gemeinschaft ansässige Person übt ihr Recht auf Umsatzsteuererstattung durch Vorlage der unter Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. N-12 genannten Unterlagen an seinen Agenten oder Lieferer des Gegenstands aus. Die für die Erstattung der Umsatzsteuer erforderlichen Unterlagen sind:
- die von den Zollbehörden bestätigten erste und zweite Ausfertigung des USt-Erstattungsantrags laut Vorlage, unterzeichnet von der im Ausland ansässigen natürlichen Person;
- von den Zollbehörden bestätigtes Original der Rechnungen für die erhaltenen Waren, die aus dem Gebiet der EU ausgeführt werden und für die die Umsatzsteuererstattung beantragt wird.
Der Erstattungsantrag für die von der nicht in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Person geleistete Mehrwertsteuer hat folgende Angaben zu enthalten:
- Vorname, Name, Passnummer, vollständige Adresse;
- USt-IdNr., Firma und Anschrift des Lieferers;
- Rechnungsdatum;
- genaue und klare Beschreibung der Art und Menge der ausgeführten Gegenständen;
- Wert jedes ausgeführten Gegenstands, Gesamtwert und Gesamtbetrag der Steuer auf die ausgeführten Gegenständen;
- Unterschrift der nicht in der Gemeinschaft ansässigen natürlichen Person.
Frist für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs
Für die nicht in der Gemeinschaft ansässigen Personen, beträgt die Frist der Geltendmachung bis zum 30. Juni des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf Umsatzsteuererstattung begründet worden ist – Art. 3 Abs. 2 – 6 Verordnung Nr. N-10;
Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung seitens einer nicht in der Gemeinschaft ansässigen ausländischen natürlichen Person beträgt 6 Monate nach Rechnungsstellung der erhaltenen Lieferung – Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung Nr. N-12;
Für einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen beträgt die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs auf Umsatzsteuererstattung bis zum 30. September des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Anspruch auf Umsatzsteuererstattung begründet worden ist – Art. 5 Abs. 4 – 6 der Verordnung Nr. N-9.
Die zu erstattende Umsatzsteuer wird pro Quartal und/oder Kalenderjahr erstattet.
Zuständige Behörden und Erstattungsverfahren
I. Verlauf der Umsatzsteuererstattung für nicht in der Gemeinschaft ansässigen Personen.
Für die Umsatzsteuererstattung gilt allgemein, dass die zuständige Behörde die Beträge auf das im Erstattungsantrag genannte Konto aufgrund der vorgelegten Unterlagen innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Eingang des Erstattungsantrags erstattet. Die Kosten für die Überweisung der erstatteten Steuer sind von der Person zu tragen.
Eine unrechtmäßige Erstattung ist von der Person mit den gesetzlichen Zinsen zurückzuführen.
II. Die Umsatzsteuererstattung an einer nicht in der Gemeinschaft ansässigen nicht steuerpflichtigen natürlichen Person erfolgt seitens der Zollbehörden auf Antrag der ausländischen natürlichen Person durch die Beglaubigung nach besonderen Regelungen von sämtlichen Ausfertigungen der zum Erstattungsantrag beigefügten Unterlagen.
III. Umsatzsteuererstattung an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen
Die zuständige Einnahmenbehörde erstattet die Umsatzsteuer aufgrund des eingegangenen Antrags. Innerhalb 4 Monaten nach Eingang des Erstattungsantrags übermittelt die Einnahmenbehörde der Person auf elektronischem Weg ihre Entscheidung zur Genehmigung oder Ablehnung des gesamten oder eines Teils des Antrags. Die zu erstattende Umsatzsteuer wird dem Steuerpflichtigen bis zu 10 Arbeitstage nach der Frist auf das angegebene Konto überweisen.
Eine nicht rechtmäßig erstattete Umsatzsteuer ist von der Person mit dem gesetzlichen Zins innerhalb einer Frist von 3 Tagen zurückzuführen.
Das Recht auf Umsatzsteuererstattung wird durch elektronische Stellung des Erstattungsantrags, unterzeichnet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, auf die zu diesem Zweck geschaffene Webanmeldung der Website von NEA, ausgeübt.