Einkommensteuer für Freiberufler
Sofern natürliche Personen in Bulgarien ein Handwerk oder einen freien Beruf ausüben, unterliegen ihre Einkommen aus dieser Tätigkeit der Besteuerung gemäß den Bestimmungen des bulgarischen Einkommensteuergesetzes für natürliche Personen (EStGnP). Der Begriff "freier Beruf" ist nicht sehr eng definiert und erfasst ein breites Berufsfeld wie etwa Notare, Rechtsanwälte, Gerichtsgutachter, private Gerichtsvollzieher, Steuerberater, zugelassene Gutachter, Journalisten, Übersetzer usw.
Voraussetzung für die Ausübung eines freien Berufes in Bulgarien ist die Eintragung im BULSTAT-Register.
Einkommensteuer für die Ausübung freier Berufe in Bulgarien
Die Einkommen der Freiberufler, die nicht im Sinne des bulgarischen Handelsgesetzes als Kaufleute eingetragen sind, werden aufgrund der Besteuerungsgrundlage für Einkommen aus einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit besteuert.
Die jährliche Besteuerungsgrundlage wird festgelegt, indem das zu versteuernde Einkommen im Sinne des EStGnP um die Pflichtbeiträge, die der selbständig Erwerbstätige im Steuerjahr auf eigene Rechnung zu leisten hat; und sofern es sich dabei um keinen selbständig Erwerbstätigen handelt – um die Pflichtbeiträge, die auf seine Rechnung gemäß den Bestimmungen des Steuerversicherungsgesetzbuchs und dem Krankenversicherungsgesetzbuch einbehalten worden sind sowie um die im Ausland auf seine Rechnung geleisteten Pflichtbeiträge gemindert wird.
Die natürlichen Personen, die im Sinne des Handelsgesetzes keine Kaufleute sind, jedoch einen freien Beruf ausüben, können ihr zu versteuerndes Einkommen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Art. 29 mit 25 v. H. vermindern:
Aus dem zu versteuernden Einkommen sind die Einkünfte ausgeschlossen, die in den Vorjahren berücksichtigt worden sind.
Eine Frage der Abwägung ist, ob eine als Einzelkaufmann gemeldete Person ihre Besteuerungsgrundlage gemäß den Bestimmungen des Art. 29 EStGnP für Geschäfte berechnen kann, die ohne Ankündigung ihrer Eigenschaft als Einzelkaufmann getätigt hat. In diesem Sinne ist es zulässig, dass eine natürliche Person Einkommen sowohl als Einzelkaufmann als auch Einkommen aus anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten erklärt.
Besteuerung gemäß dem UStG
Im Sinne des bulgarischen Umsatzsteuergesetzes ist jede Person, die eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit, ungeachtet ihrer Zwecke und Ergebnisse, ausübt, ein Steuerpflichtiger. Dazu gehört die Tätigkeit von Herstellern, Händlern und Dienstleistern, einschließlich im Bereich des Bergbaus und der Landwirtschaft sowie Freiberufler, einschließlich private Gerichtsvollzieher und Notare. Die natürlichen Personen, die einen freien Beruf ausüben sind im Sinne des Art. 3 UStG Steuerpflichtige und in dieser Eigenschaft verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden und sofern sie steuerbare Lieferungen im Land ausführen, haben sie diese für die Zwecke des UStG nach Erreichen der steuerpflichtigen Umsätze im Sinne des Art. 96 UStG anzumelden und für die von ihnen ausgeführten steuerbare Lieferungen entsprechende Steuer auszuweisen.