Anmeldung nach dem UStG und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

In diesem Artikel wird das Anmeldeverfahren nach dem Umsatzsteuergesetz in Bulgarien beschrieben, mit den Fällen einer Pflichtanmeldung und wann diese eine Frage der Wahl für in- und ausländische Personen ist.

Inhalt


Das Verfahren und die Bedingungen für die Anmeldung nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) sind unter dem Sechsten Abschnitt, neuntes Kapitel vom UStG definiert. Laut dem bulgarischen Gesetzgeber unterliegt einer solchen Anmeldung jeder Steuerpflichtige, der als solcher im Land ansässig oder im Land nicht ansässig ist, und steuerbare Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen erbringt, für die die Steuerschuld nicht auf den Leistungsempfänger verlagert ist.


Pflichtanmeldung nach dem UStG


Die Pflicht zur Anmeldung entsteht, wenn der Steuerpflichtige steuerbare Umsätze von BGN 50.000 oder darüber für einen Zeitraum der letzten 12 aufeinanderfolgenden Monate, die dem laufenden Monat vorangehen (Art. 96 Abs. 1 UStG) erzielt. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Zeitraum von zwölf Monaten unbedingt verstrichen sein muss, damit die Pflicht zur Registrierung begründet wird. Der Pflicht zur Anmeldung unterliegen die Personen nicht, für die folgende Bedingungen gleichzeitig zutreffen:

  • wenn sie elektronische Leistungen erbringen, deren Empfänger nicht Steuerpflichtige sind, die im Land ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben;
  • nicht im Gebiet der Europäischen Union ansässig sind;
  • ihre Tätigkeit für die Umsatztsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat angemeldet ist.

Die Pflichtanmeldung in Bulgarien wird seitens des Steuerpflichtigen initiiert und erfolgt durch Einreichen eines Anmeldeantrags innerhalb der unter Art. 96 Abs. 1 UStG angegebenen Frist bei der zuständigen Bezirksdirektion der Nationalen Agentur für Einnahmen (NAE). Im Anmeldeantrag ist eine E-Mail-Adresse anzugeben. Sollte die Person eine solche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Entstehung der Meldepflicht nicht angeben, ist die Einnahmenbehörde berechtigt, die Registrierung abzulehnen oder aufzuheben (Art. 176 Nr. 5 UStG).

Die bulgarische Einnahmebehörde prüft die Grundlagen der Registrierung binnen 7 Tagen nach dem Einreichen des Antrags.

Innerhalb von 7 Tagen nach Abschluss der Prüfung stellt die Einnahmenbehörde eine Urkunde aus, womit die Anmeldung stattfindet oder diese begründet abgelehnt wird. Laut Art. 103 Abs. 1 UStG gilt als Registrierungsdatum die Zustellung der Anmeldebestätigung. Mit der Anmeldebestätigung wird auch eine Anmeldebescheinigung im Sinne des Art. 104 Abs. 1 UStG ausgehändigt.

Mit Aushändigung der Anmeldebestättigung erhält der Steuerpflichtige auch seine bulgarische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die mit BG anfängt.

Zum Tag der Anmeldung erstellt die Person eine Aufstellung laut Vorlage (Anlage Nr. 2 zur DVUStG) über die Vermögenswerte im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes und über die laut Art. 74 oder Art. 76 zum Vorsteuerabzug berechtigten Dienstleistungen und reicht diese binnen 7 Tagen ab Registrierungsdatum ein.

Im Falle, dass der nicht nach diesem Gesetz registrierte Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Anmeldung innerhalb der gesetzlichen Pflicht nicht nachgekommen ist, ist die Einnahmenbehörde berechtigt, seine Anmeldung bei Feststellung einer Pflicht zur Registrierung nach dem UStG zu initiieren. Dafür erstellt die Einnahmenbehörde eine Anmeldeurkunde. Als Anmeldedatum gilt das Datum der Aushändigung der Registrierungsurkunde (Art. 103 Abs. UStG).

Gemäß den Ergänzungen des Art. 3 UStG (AB, Ausg. 108 von 2007) entsteht die Pflicht zur Registrierung auch für Freiberufler, einschließlich für private Gerichtsvollzieher und Notare.



Weitere Fälle einer Pflichtanmeldung


Laut Art. 97 Abs. 1 UStG unterliegt einer Pflichtanmeldung nach dem UStG in Bulgarien die Person, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und steuerbare Lieferungen von Gegenständen ausführt, die im Gebiet des Landes durch ihn oder auf seine Rechnung montiert oder installiert werden. Der Anmeldeantrag ist binnen 7 Tagen vor Entstehung der Steuertatsache für die Lieferung zu stellen. Diese Anmeldung erfolgt nicht, wenn der Leistungsempfänger eine nach diesem Gesetz registrierte Person ist.

Ab dem 01.01.2010 entsteht die Pflicht zur Registrierung für Lieferungen von Dienstleistungen, für die die Steuerschuld an den Leistungsempfänger verlagert wird. Somit unterliegt laut Art. 97a UStG der Registrierung jeder Steuerpflichtige gem. Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, für den Dienstleistungen mit Erfüllungsort im Land erbracht werden, die steuerbar sind und die Steuer laut Art. 82 Abs. 2 UStG auf den Leistungsempfänger verlagert wird.

Laut Art. 98 Abs. 1 UStG unterliegt der Ameldung nach diesem Gesetz auch jeder Steuerpflichtige, der Lieferungen von Gegenständen mit Erfüllungsort im Land im Versandgeschäft im Sinne des Art. 14 vom Gesetz tätigt. Die Pflicht zur Stellung eines Anmeldeantrags entsteht bis 7 Tagen vor Entstehung des Steuertatbestands der Lieferung, deren Wert die im laufenden Jahr durchgeführten Versandgeschäfte BGN 70.000,- übersteigt.

Laut Art. 99 vom Gesetz unterliegt der Registrierung auch jede nicht steuerpflichtige juristische Person und der Steuerpflichtige, der laut den Bestimmungen der Art. 96, 97, 98, 100 Abs. 1 und 3 und Art. 102 nicht registriert ist und innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen vornimmt. Dieser Pflicht ist nachzukommen, wenn der Gesamtwert der innergemeinschaftlichen Erwerbe für das laufende Jahr BGN 20.000,- übersteigt.



Freiwillige Anmeldung


Das UStG hebt alle Einschränkungen hinsichtlich der freiwilligen Anmeldung. Gem. Art. 100 davon hat jeder Steuerpflichtige, für den die Bedingungen zur Pflichtanmeldung gem. Art. 96 Abs. 1 nicht zutreffen, das Recht, sich nach diesem Gesetz freiwillig anmelden zu lassen.

Ausgenommen der Fälle der innergemeinschaftlichen Erwerbe, kann eine Person, deren Anmeldung von der Einnahmenverwaltung beendet oder aufgrund von Art. 176 abgelehnt worden ist, bis zum Wegfall der Gründe zur Ablehnung der Anmeldung, bzw. zur Abmeldung oder bis zum Ablauf von 24 Monaten ab Anfang des Monats, der auf den Monat der Abmeldung oder Ablehnung der Registrierung folgt, nicht registriert werden.


Anmeldung nach dem UStG einer mit oder ohne Liquidation aufgelösten Person

Dies ist einer der in der Praxis auftretenden Fälle, da unabhängig davon, dass diese Personen laut Gesetz einer Abmeldung unterliegen (Art. 107 Nr. 4 a UStG), sie sehr häufig eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auch nach Auflösung der Gesellschaft ausüben.

Aufgrund der erforderlichen Aufklärung der Anwendung hat die NEA durch ein Schreiben mit Ausgangsnr. 24-31-134/20.03.2009 eine Stellung dazu bezogen, dass die Anmeldung nach dem UStG für eine Gesellschaft mit eingetragener Liquidation nicht bestehen bleiben kann, unabhängig davon, dass sie eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Daraus ist logisch zu schließen, dass eine aufgrund der oben erwähnten Begründung abgemeldete Person nicht erneut freiwillig angemeldet werden darf.