Umsatzsteuer bei Versandgeschäften in Bulgarien
Es werden hier die neuen Regelungen der Steuerverhältnisse zwischen Bulgarien und den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerungsverfahren für Versandgeschäfte dargestellt. Nach dem bulgarischen Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt die Besteuerung dieser Lieferungen einer Sonderregelung.
Damit ein Versandgeschäft vorliegt, müssen folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
- an erster Stelle müssen die Gegenstände von oder auf Rechnung des Lieferers von einem in einem anderen Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Beförderung endet, versendet oder befördert werden. Zur Vereinfachung wird angenommen, dass sofern diese Gegenstände von einem Dritten im Zielland eingeführt werden, sie aus dem einführenden Mitgliedstaat versendet oder befördert werden.
- die zweite Voraussetzung lautet, dass der Lieferer der Gegenstände ein für die Umsatzsteuerzwecke im Mitgliedstaat, von dem aus der Versand oder die Beförderung erfolgt, registriert und der Empfänger für den innergemeinschaftlichen Erwerb der Gegenstände im Mitgliedstaat, in dem die Beförderung endet, von der Umsatzsteuer befreit sein muss. Hieraus folgt, dass der Empfänger eine in dem anderen Mitgliedstaat nicht angemeldete Person sein muss und die gelieferten Gegenstände weder neue Fahrzeuge, noch durch den Lieferer oder für seine Rechnung montiert und/installiert geliefert werden und Gegenstände nach der Sonderregelung über Differenzbesteuerung sein dürfen.
Die Begriffsbestimmungen zu den nicht steuerpflichtigen Personen sind unter Art. 3 Abs. 5 UStG und zu neue Fahrzeuge – unter § 1 Nr. 17 UStGDV und die Sonderregelung über die Differenzbesteuerung – unter Art. 143 bis 151 UStG – gegeben.
Erfüllungsort für Versandgeschäfte
Eine der besonderen Anforderungen des UStG ist die Besteuerung der Gegenstände am Bestimmungsort, d. h. am Ort, an dem sie genutzt oder verbraucht werden.
Für Versandgeschäfte, bei denen das Vorliegen mehrerer nicht angemeldeter Käufer aus verschiedenen Staaten vorausgesetzt wird, würde diese Anforderung erfüllt sein, wenn der Lieferer sich in jedem dieser Staaten registrieren lassen würde. Um dieses zu vermeiden, wurde ein Instrument unter der Bezeichnung "Schwellenwert für Versandgeschäfte" eingeführt. Sollten die jährlichen Umsätze des Lieferers diesen Schwellenwert übersteigen, ändern sich die Bedingungen. Laut Art. 34 der Richtlinie 2006/112/EG beträgt dieser Schwellenwert 100.000,- Euro, aber da die Mitgliedstaaten diesen Schwellenwert selbst festlegen dürfen, haben die meisten einen niedrigeren Betrag bestimmt. In Bulgarien sind es BGN 70.000,-.
Gemäß Art. 20 UStG ist der Erfüllungsort einer Lieferung im Versandgeschäft das Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung endet, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig zutreffen:
- der Lieferer ist eine für die Zwecke dieses Gesetzes erfasste Person
- und zwar auf einer anderen Grundlage als für innergemeinschaftlichen Erwerb
- und die von ihm durchgeführten Lieferungen im Versandgeschäft in einem Mitgliedstaat im laufenden Kalenderjahr oder im vorangehenden Kalenderjahr den von der Regierung dieses Mitgliedstaates festgelegten Schwellenwert übersteigen.
Sofern der Steuersatz im anderen Mitgliedstaat niedriger ist und der Lieferer entscheidet, dass für ihn eine Anmeldung dort günstiger wäre, wurde ihm vom Gesetzgeber durch die Bestimmungen des Art. 20 Abs. 5 die Möglichkeit eingeräumt, die Bezirksdirektion vor dem Erreichen des festgelegten Schwellenwerts in Kenntnis zu setzen, dass der Erfüllungsort im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem die Beförderung endet, liegen soll.
Besteuerung der Versandgeschäfte mit USt.
Jeder bulgarische Lieferer, der in einem Mitgliedstaat registriert ist, für den die Lieferungen bestimmt sind, hat in den von ihm erstellten Rechnungen seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Mitgliedstaat, den Steuersatz in diesem Staat und den Wert der zu leistenden Steuer (Art. 114 Abs. 2 UStG, Art. 78 Abs. 1 UStGDV) auszuweisen. Die Rechnung muss auch alle unter Art. 114 Abs. 1 UStG genannten Angaben enthalten.
Sollte der Empfänger elektronische Rechnungen und Gut-/Lastschriften dazu akzeptieren, wird angenommen, dass die Bestimmungen des Art. 114 erfüllt sind, unabhängig davon, ob diese Annahme schriftlich (offiziell oder nicht) oder durch stillschweigende Zustimmung (durch Bearbeitung oder Leistung der erhaltenen Rechnungen und Gut-/Lastschriften) erfolgt ist.
Für den Verkauf von Gegenständen an natürlichen Personen aus Bulgarien finden die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 UStG Anwendung. Eine steuerbare Lieferung ist jede Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen im Sinne des Art. 6 und 9, wenn sie von einem nach diesem Gesetz Steuerpflichtigen ausgeführt wird und der Erfüllungsort im Land liegt sowie die mit einem Nullsteuersatz zu besteuernde Lieferung, die durch einen Steuerpflichtigen ausgeführt wird, sofern im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Solche Lieferungen werden gemäß Art. 66 Art. 1 Nr. 1 UStG mit 20% besteuert.
Für den Verkauf von Gegenständen an Personen außerhalb der Europäischen Union sind die Bestimmungen des Art. 28 UstG und Art. 21 UStGDV einzuhalten. Im Sinne des Art. 28 Nr. 1 UStG ist eine zum Nullsteuersatz besteuernde Lieferung die Lieferung von Gegenständen, die vom Land an ein Drittland oder Gebiet von oder auf Rechnung des Lieferanten versendet oder befördert werden. Die Aufzeichnung dieser Lieferungen ist unter Art. 21 UStGDV geregelt und zwar - für die an einem Drittland versendeten oder beförderten Gegenständen hat der Lieferer als Nachweis der Lieferung gem. Art. 28 Nr. 1 und 2 vom Gesetz über folgende Unterlagen zu verfügen:
- Zolldokument, worin der Lieferer als Exporteur der eingetragen ist, beglaubigt durch die Bestätigung der Ausgangszollstelle des Abgangs der Gegenstände oder ein anderes die Ausfuhr nachweisendes Dokument, wenn das Zollrecht die Möglichkeit einräumt, kein Zolldokument einreichen zu müssen;
- Rechnung für die Lieferung;
- Beförderungsdokument für diese Gegenstände.
In Übereinstimmung mit Art. 73 Abs. 3 UStGDV sind alle anch dem Umsatzsteuergesetz angemeldeten Personen, die Lieferungen im Versandgeschäft ausführen, verpflichtet, den Gesamtwert der Lieferungen im Versandgeschäft für jedes einzelne Mitgliedstaat laufend festzulegen; für jedes der zwei dem laufenden Kalenderjahr vorangehenden Kalenderjahren die Steuerbemessungsgrundlagen der im Versandgeschäft getätigten Lieferungen für jedes Mitgliedstaat separat zu berechnen.
Anderseits, sollten die in Bulgarien nicht registrierten Personen, die Postlieferungen aus anderen Mitgliedstaaten erhalten, darauf achten, dass der Wert ihrer Bestellungen 20.000,- Leva (den in Bulgarien für innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen festgelegte Schwellenwert) nicht übersteigt.
Hier ist zu vermerken, dass sofern bulgarische Lieferer Postlieferungen an in einem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich Registrierten ausführen, diese Lieferungen als innergemeinschaftlichen Erwerb gelten, wenn der Empfänger seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben hat oder die Lieferungen als Versandgeschäfte gelten, wenn der Empfänger seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht angegeben hat.
Anmeldung und Abmeldung von Versandgeschäften
Übersteigen die von einem ausländischen Lieferer im Gebiet von Bulgarien ausgeführten Versandgeschäfte den Schwellenwert von BGN 70.000,-, hat er sich für die Umsatzsteuerzwecke in Bulgarien anzumelden und seinen Käufern 20% MwSt. zu berechnen. Zu diesem Zweck hat der ausländische Lieferer innerhalb einer Frist von 7 Tagen vor dem Eintreten des Steuertatbestands für die Lieferung, deren Gesamtwert der von ihm in Bulgarien im laufenden Jahr durchgeführten Versandgeschäfte BGN 70.000,- übersteigt, einen Antrag zu stellen.
Wie bereits erwähnt, sind die Unternehmen, die Versandgeschäfte in Mitgliedstaaten mit einem niedrigeren Steuersatz ausführen, berechtigt, sich auf eigenen Wunsch nach dem UStG anmelden zu lassen auch bevor ihre Umsätze aus Versandgeschäfte den festgelegten Schwellenwert übersteigen. Dementsprechend hat die bulgarische Gesetzgebung den ausländischen Lieferern die Möglichkeit zur Registrierung nach dem UStG in Bulgarien vor dem Erreichen des Schwellenwerts von BGN 70.000,- eingeräumt, indem sie die für sie zuständige Finanzbehörde über ihre Wahl in Kenntnis setzen.
Die bereits nach dem UStG registrierten Lieferer können für die von ihnen durchgeführten Versandgeschäfte weder im laufenden noch im darauffolgenden Jahr eine Abmeldung vornehmen, selbst wenn im zweiten Jahr diese unter dem Schwellenwert liegen. Der ausländische Lieferer kann sich auf eigenen Wunsch für jedes der beiden Kalenderjahre abmelden lassen und zwar bevor die laufende Summe der Steuerbemessungsgrundlagen der Versandgeschäfte im Gebiet von Bulgarien den Schwellenwert von BGN 70.000,- übersteigt und zum Tag der Antragstellung auf Abmeldung keine Grundlage für eine Pflichtanmeldung besteht (Art. 108 Abs. 1 UStG).