Steuerliche Behandlung von Zinsen, Bußgeldern und Vertragsstrafen

In diesem Artikel wird die gesetzliche Regelung der Einnahmen und Ausgaben aus Zinsen, Bußgeldern und Vertragsstrafen für juristischer Personen, Einzelkaufleute und natürlichen Personen auslegen. In diesem Zusammenhang werden das Körperschaftssteuergesetz (KStG), das Umsatzsteuergesetz (UStG) und das Gesetz über die Einkommensteuer für natürliche Personen (EStGnP) nacheinander behandelt.

Im Sinne des § 1 Nr. 7 der Zusätzlichen Bestimmungen (ZB) zum EStGnP ist der Zins der Ertrag aus Schuldforderungen jeder Art, unabhängig seiner Absicherung durch Hypothek oder Beteiligung am Gewinn des Schuldners, einschließlich Einlagenzinsen in Banken und Einnahmen (Prämien) aus Schuldverschreibungen und Anleihen. Die unter § 1 Nr. 7 ZB zum KStG gegebene Begriffsbestimmung für Zins lautet gleich, ist aber dadurch ergänzt, dass für die Zwecke des dritten Abschnitts des Gesetzes die Einnahmen in Form von DividendenVerzugszinsen und Vertragsstrafen nicht als Zinsen gelten.

Die Vertragsstrafe ist ein Geldbetrag, der zugunsten einer oder von beiden Vertragsparteien vereinbart werden kann. Die Vertragsstrafe ist mit den Verzugszinsen vergleichbar.

Steuerliche Behandlung laut KStG

Die verhängten Bußgelder, Beschlagnahmungen inkl. im Sinne des Art. 307a StGB und andere Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten, die Verzugszinsen für staatliche und kommunale Abgaben – Art. 26 Abs. 6 KStG – werden nicht als Aufwendungen für steuerliche Zwecke anerkannt.

Die Sanktionen können durch administrative, strafrechtliche und steuerliche Rechtsvorschriften festgelegt werden. Die Sanktionen sind oft persönlich (d.h. sie werden den natürlichen, die Unternehmen vertretenden Personen auferlegt).

Die Zinsen werden auf einigen öffentlich-rechtliche Forderungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Zinsen auf Steuern, Abgaben und ähnliche öffentlich-rechtliche Forderungen (Art. ZSAäörFG) erhoben.

Die Aufwendungen für Zinsen, die anhand spezieller in den entsprechenden Gesetzestexten festgelegten Formeln berechnet werden, werden für das Jahr ihrer Anrechnung (Art. 43 Abs. 1 KStG) und in den darauffolgenden 5 Jahren bis zu ihrer Ausschöpfung in der für das laufende Jahr festgelegten Höhe (Art. 43 Abs. 2 KStG) für die steuerlichen Zwecken nicht anerkannt.

Die Aufwendungen für Zinsen schließen folgende Aufwendungen aus:

  • Zinsen für Finanzierungsleasing und Bankkredit. Diese Vergünstigung findet für Vertragspartner, die nahe stehende Personen sind, oder das Leasing, bzw. der Kredit durch oder auf Anordnung einer nahe stehenden Person gewährleistet oder besichert ist, keine Anwendung;
  • Verzugszinsen für Zahlungen und Vertragsstrafen;
  • Zinsen, die aufgrund anderer gesetzlichen Bestimmungen für steuerliche Zwecke nicht anerkannt werden (z. B. wegen Steuerumgehung);
  • Zinsen und weitere Aufwendungen für Darlehen, die nach dem Rechnungslegungsrecht als Teil des Wertes eines Vermögenswertes zugeordnet werden.

Mit einer Quellensteuer in Höhe von 10 v. H. werden die Zinsen, einschließlich die in den Finanzierungsleasingraten zugunsten nicht im Inland ansässigen juristischen Personen berechneten Zinsen besteuert – Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 KStG. Das betrifft nur die Zinsen, die sich nicht von der Betriebstätte im Land (Bulgarien) erwirtschaftet werden – Art. 195 KStG.
Diese Regelungen findet auch dann Anwendung, wenn die nicht im Inland ansässige Person mit einer inländischen Niederlassung die oben genannten Einnahmen auf anderen Teilen ihres Betriebs, die sich im Ausland befindet, anrechnet, ausgenommen der Fälle der Nichtanerkennung von Rechnungslegungskosten für steuerliche Zwecke oder Anerkennung für steuerliche Zwecke von Rechnungslegungskosten oder Vermögensgegenstände, die anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben (Herstellungskosten) gebucht werden.


Steuerliche Behandlung laut UStG

Die Zinsen und Vertragsstrafen werden aufgrund der nicht erfüllten, teilweise oder vollständig erfüllten, aber von den Vereinbarungen abweichenden Handlungen erhoben.

Im UStG wird in der Begriffsbestimmung der Bemessungsgrundlage ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Zahlungen von Vertragsstrafen und Zinsen in Form von Entschädigungen – Art. 26 Abs. 2 UStG – nicht als Vergütung anerkannt werden.

Die vom Lieferer erhaltene Zinsen und Vertragsstrafen und steuerfreien Lieferungen werden nicht besteuert. Steuerfreie Lieferungen sind z. B. die Finanzierungsleistungen. Hier ist zu vermerken, dass laut Art. 46 Abs. 2 UStG der Lieferer die Wahl hat, die Dienstleistung der Kreditgewährleistung zu den Bedingungen eines Finanzierungsleasings gemäß Art. 46 Abs. 1 Nr. 1 UStG als steuerbare Lieferung zu buchen.


Steuerliche Behandlung laut EStGnP

Die Erträge aus Zinsen, einschließlich Zinsen aus Leasingverträge von laut dem EStGnP Steuerpflichtigen sind in der Regel steuerbar im Sinne dieses Gesetzes – Art. 8 Abs. 6 Nr. 4 EStGnP. Die auf Bankkonten berechneten Zinsen sind ebenfalls steuerbar, sofern sie die Zinsen auf Festgeldkonten in Handelsbanken und Niederlassungen ausländischer in einem Mitgliedstaat oder einem anderen Mitglied des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Banken betreffen; die Zinsen und Nachlässe zu bulgarischen Staats-, Kommunal- und Unternehmensanleihen sowie ähnlichen Anleihen, die laut der Gesetzgebung eines anderen EU-Mitgliedstaats oder Mitglied des EWR-Abkommens emittiert werden; die rechtskräftig festgestellten steuerfreie Zinsansprüchen und die rechtskräftig anerkannten Kosten in Rechtssachen.

Die von Einzelkaufleuten geleisteten Zinsen, Bußgelder und Vertragsstrafen werden in steuerlicher Hinsicht als die von juristischen Personen gezahlten Zinsen, Bußgelder und Vertragsstrafen behandelt, da diese laut Art. 26 EStGnP steuerbare Einnahmen nach den Bestimmungen des KStG bilden.

Der Bruttobetrag der von inländischen natürlichen Personen erworbenen Zinsen von Bankkonten werden mit einer Abgeltungsteuer in Höhe von 10 v. H. besteuert – Art. 38 Abs. 13 EStGnP.

Laut Art. 8 Abs. 11 EStGnP werden die Vertragsstrafen und Entschädigungen aller Art, ausgenommen der Entschädigungen aus Versicherungsverträgen, die von inländischen juristischen Personen, inländischen Einzelkaufleuten oder nicht im Land ansässigen juristischen Personen und Einzelkaufleuten durch die Betriebstätte oder einer Niederlassung im Land zugunsten in Niedrigsteuergebieten ansässiger natürlicher Personen erhoben werden, gelten als Einkünfte aus inländischen Quellen und unterliegen aus diesem Grund der Abgeltungsteuer.