Steuer auf Aufwendungen
Laut bulgarischem Steuerrecht werden mit einem Steuersatz von 10% drei Aufwendungsgruppen besteuert:
- die mit der Tätigkeit verbundenen Repräsentationsaufwendungen;
- Soziale Aufwendungen, die an Arbeitnehmer und Mitarbeiter als Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden (für Lebensmittelgutscheine, freiwillige Renten-, Kranken- und andere Versicherung, Lebensversicherungen);
- Kfz-Betriebskosten, sofern sie zum Zweck der Geschäftsführung entstanden sind.
Unter Art. 211 ist die Besteuerungsgrundlage für Repräsentationsaufwendungen festgelegt – das sind die für den entsprechenden Monat berechneten Aufwendungen.
Unter Art. 212 – 214 ist die Besteuerungsgrundlage für die sozialen Aufwendungen vorgeschrieben – die berechneten sozialen Aufwendungen, die als Sachleistungen erbracht werden, sind um die mit solchen Aufwendungen verbundenen Erlöse zu mindern. Die Besteuerungsgrundlage für soziale Aufwendungen für zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge und Lebensversicherungen ist die Summe dieser Aufwendungen im Wert ab 60 Leva monatlich pro Arbeitnehmer. Die Besteuerungsgrundlage für Lebensmittelgutscheine ist der Mehrbetrag ab 40 Leva monatlich pro Arbeitnehmer.
Gemäß Art. 216 beträgt der Steuersatz 10%.
Ab den 01.01.2013 wird die Steuer auf Aufwendungen auf die Jahresbemessungsgrundlage berechnet und ist bis zum 31.03 des darauffolgenden Jahres zu leisten. In der bis zum 31.12.2012 geltenden Gesetzesfassung ist die Steuer bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Buchung der Aufwendung folgt, zu veranlagen.
Besteuerung der Kfz-Aufwendungen in Bulgarien
Zur steuerlichen Anerkennung der Betriebs-, Reparatur- und Wartungsaufwendungen für Fahrzeuge müssen diese in Verbindung mit der Tätigkeit der geschäftsführenden Personen der Gesellschaft stehen. Als solche Tätigkeiten gelten laut bulgarischem Recht: die Materialbeschaffung, die nicht mit dem Gegenstand des Unternehmens verbunden ist; Versand von Geschäftsbriefen, Geldmittel u. Ä., der das Verwaltungs- und Geschäftsführungspersonal bedient; Werbung und Marketing; Abschluss von Verträgen; Schulungen usw.
Als Nächstes ist laut bulgarischem Steuerrecht ihr tatsächlicher Einsatz für die geschäftsführende Tätigkeit nachzuweisen. Die Aufzeichnung und Abrechnung der Transportkosten hat unter der strikten Einhaltung des Rechnungslegungsgesetzes und anwendbaren Standards zu erfolgen – die Aufwendungen sind mit Rechnungen für die erhaltenen Waren oder Dienstleistungen, für die sie entstanden sind sowie durch ein Fahrtenblatt oder Ä. nachzuweisen.
Das KStG führt keine Einschränkung dafür ein, ob der Transport mit eigenen oder gemieteten Fahrzeugen stattfindet.
Unter Art. 215 wird die Besteuerungsgrundlage für Wartungs-, Reparatur- und Betriebsaufwendungen für Fahrzeuge vorgeschrieben – die im Kalenderjahr veranlagten Wartungs-, Reparatur- und Betriebsaufwendungen vermindert um die veranlagten Erlöse aus Versicherungsentschädigungen für das Fahrzeug. Dazu gehören: Kraftstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Arbeitsaufwand, einschl. Lackierarbeiten, technische Untersuchungen, Fahrzeugkosmetik und –zubehör, Parkplatzgebühren.
Davon sind aber folgende Aufwendungen ausgeschlossen:
- Kfz-Steuern, -Abgaben und –Versicherungen;
- Fahrerlöhne und Sozialversicherungsbeiträge;
- Zinsen für Kfz-Leasingverträge
- Kfz-Miete.
Von der Besteuerung sind die sozialen Aufwendungen (Sachleistungen) für vom Arbeitgeber gewährleistete Beförderung der Arbeitnehmer und Mitarbeiter und Geschäftsführer zwischen ihrem Wohnort und Arbeitsplatz ausgeschlossen.
Sofern die Pkws für den privaten Bedarf von Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer und Belegschaft genutzt werden, gelten die Aufwendungen dafür nicht als mit dem Personal verbundenen Aufwendungen und sind zum buchhalterischen Finanzergebnis gemäß den Bestimmungen des KStG anzusetzen.