Besteuerung ausländischer Einkünfte von juristischen Personen
Die Hauptgruppe der Steuerpflichtigen besteht aus den im Land ansässigen und im Ausland ansässigen juristischen Personen mit einer inländischen Betriebstätte. Dazu gehören auch die Einzelkaufleute, sofern sie einer Quellensteuer, Steuer auf die Aufwendungen und Alternativsteuer unterliegen.
Für die Zwecke der Besteuerung definiert das bulgarische Steuerrecht als "im Land ansässige juristische Person" unter Art. 3 KStG folgende Personen:
- die laut bulgarischem Recht eingetragenen juristischen Personen (für die steuerrechtlichen Zwecke sind den juristischen Personen auch die Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die Versicherungskassen laut dem KVGB sowie die juristische Personen mit nichtwirtschaftlicher Betätigung gleichgestellt – für inländische Einkünfte);
- die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates gegründeten Gesellschaften und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates gegründeten Genossenschaften, sofern ihr Sitz im Land liegt und in einem bulgarischen Register eingetragen sind.
Die Gewinne und Einkünfte aus sämtlichen Quellen in Bulgarien und dem Ausland der im Land ansässigen juristischen Personen unterliegen einer Besteuerung. Hinsichtlich der im Ausland erwirtschafteten Einkünfte und gezahlten Steuern finden die entsprechenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder der Vorsteuerabzug im Sinne des KStG Anwendung.
Erzielt das bulgarische Unternehmen passive Einkünfte aus dem Ausland (Dividende, Zinsen, Urheber- und Lizenzvergütungen usw.), hat es den Bruttowert des Einkommens in seinen Büchern aufzunehmen, indem die Devisenbeträge nach dem Wechselkurs der Bulgarischen Zentralbank zum Leistungsdatum umzurechnen sind.
Es ist durchaus möglich, dass im Ausland auch eine Quellensteuer erhoben wird (laut Territorialitätsprinzip). Sofern die Steuer im Ausland abgeführt worden ist, ist diese Steuer von der in Bulgarien ansässigen Person als Aufwendung zu buchen. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung haben laut Art. 13 KStG die ratifizierten internationalen Abkommen gegenüber der bulgarischen Gesetzgebung Vorrang. Wurden jedoch solche nicht geschlossen, können die im Land ansässigen Personen vom Vorsteuerabzug im Sinne des KStG Gebrauch machen – das Recht bei bestimmten gesetzlichen Auflagen die im Ausland entrichtete Gewinn- und Einkommensteuer in Abzug zu bringen. Dieses Recht besteht nur hinsichtlich in beiden Staaten geltender identischer Steuern, aber das Gesetz führt kein Kriterium zur Bestimmung identischer Steuern ein. Diese Unklarheit liegt hinsichtlich der Einkünfte aus Zinsen, Dividende, Urheber- und Lizenzvergütungen für technische Leistungen und Mieten, für die ein Vorsteuerabzug ausdrücklich angewendet werden kann, nicht mehr vor. Die Höhe des Vorsteuerabzugs ist bis zur Höhe der bulgarischen Steuer, die für die Erzielung der Gewinne oder Einkünfte im Land zu leisten wäre, beschränkt.