Innergemeinschaftlicher Erwerb

Für die Zwecke der Besteuerung mit der Umsatzsteuer des Handels zwischen den EU-Mitgliedstaaten wurde der Begriff "Ausfuhr" durch den Begriff "innergemeinschaftlicher Erwerb" (IGE) ersetzt.

Die Lieferung des Gegenstands oder der Dienstleistung wird zum Gegenstand der Besteuerung, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt wird und steuerbar ist. Die dritte Bedingung gilt dem Erfüllungsort der Lieferung des Gegenstands oder Dienstleistung, der im Land sein muss.

Ein IGE eines Gegenstands liegt vor, wenn er vom Gebiet eines Mitgliedstaats zu einen der folgenden Hypothesen nach Bulgarien versandt oder befördert wird und zwar wenn:

  • das Eigentumsrecht darauf erworben wird und der Lieferer eine für die Umsatzsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat erfasste Person ist;
  • der Gegenstand tatsächlich erhalten wird und der Lieferer eine für die Umsatzsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat erfasste Person ist;
  • ein neues Fahrzeug erworben wird, unabhängig davon, ob der Lieferer eine für die Umsatzsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat erfasste Person ist;
  • ein Steuerpflichtiger Gegenstände erhält, die für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt werden und die Gegenstände von oder auf Rechnung desselben vom Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, in dem er für die Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, überführt oder befördert worden sind.

Zu den IGE zählen nicht:

  1. Erwerb von Gegenständen, für die der Lieferer die im entsprechenden Mitgliedstaat anwendbaren Sonderregelungen anwendet (Gebrauchtgegenstände, Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten);
  2. Erwerb von Gegenständen zum Zweck der Installation oder Montage durch den Lieferer oder für dessen Rechnung;
  3. Erwerb von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn;
  4. Erwerb von Gegenständen, die mit grenzüberschreitenden Beförderungen und Erwerb von Gold verbunden sind, deren Empfänger die Bulgarische Nationalbank oder eine Zentralbank eines anderen Mitgliedstaates ist;
  5. Erwerb von Gas über das Erdgasverteilungsnetz auf dem Gebiet der Gemeinschaft oder durch das mit einem solchen System verbundenen Netz, Lieferung von Elektrizität, Wärme oder Kälte;
  6. Erwerbe, die durch einen Vermittler in einem Dreiecksgeschäft, der für die Zwecke der Mehrwertsteuer in Bulgarien erfasst ist, an Erwerber im Dreiecksgeschäft;
  7. Erwerb von Gegenständen, die vom Gebiet eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck der Versandgeschäfte mit Erfüllungsort in Bulgarien versendet oder befördert werden, sofern die Verkäufer unter der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers mit Präfix "BG" ausgeführt werden;
  8. Lieferung von Gegenständen, die vom Gebiet eines anderen Mitgliedstaates im Land zur Bewertung oder Bearbeitung versendet oder befördert wurden;
  9. Lieferung von Gegenständen, die nach Bulgarien versandt oder aus einem anderen Mitgliedstaat mit dem Zweck des Einsatzes dieser Gegenstände für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet von Bulgarien unter der Bedingung, dass nach Erbringung der Dienstleistungen die Gegenständen an den Absender in dem anderen Mitgliedstaat zurückversendet werden, befördert werden;
  10. Lieferung von Gegenständen, die aus einem anderen Mitgliedstaat nach Bulgarien versendet oder befördert werden, sofern dafür folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: für die Einfuhr dieser Gegenstände in Bulgarien würden die Regelungen für vorübergehende Verwendung unter vollständiger Befreiung von Einfuhrabgaben zutreffen;
  11. die Gegenstände werden innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach ihrer Versendung an den Absender in einem anderen Mitgliedstaat zurückversandt.

Erfüllungsort der innergemeinschaftlichen Erwerbe

Die Regelungen für die Bestimmung des Erfüllungsortes sind unter Art. 17 bis einschl. Art. 24 UStG festgehalten. Es wurden verschiedene Regelungen eingeführt, je nachdem, ob Lieferungen von Gegenständen an Bord eines Schiffes, eines Flugzeugs, einer Eisenbahn usw. geleistet werden. Unterschieden wird auch je nachdem, ob der Empfänger ein Steuerpflichtiger, der umsatzsteuerlich registriert ist, ob er in der Gemeinschaft ansässig usw. ist.

Bulgarien gilt als Erfüllungsort, wenn:

  • die Gegenstände in Bulgarien geliefert werden und ihre Beförderung dort endet oder
  • der Erwerber eine umsatzsteuerlich registrierte Person ist und der Erwerb unter eine ihm in Bulgarien zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erfüllt worden ist.

Hinsichtlich der Dreiecksgeschäfte gilt als Erfüllungsort das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in das die Gegenstände geliefert werden oder die Beförderung endet, sofern folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • der Vermittler im Dreiecksgeschäft erwirbt die Gegenstände unter eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit Präfix "BG";
  • der Vermittler erfüllt die nächste Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Dreiecksgeschäft;
  • der Vermittler erstellt für den Erwerber im Dreiecksgeschäft eine Rechnung, die die unter Art. 114 UStG genannten Angaben und den Text "Art. 141 2006/112/EG" enthält;
  • der Vermittler erklärt die Lieferung an den Erwerber im Dreiecksgeschäft in seiner MIAS-Erklärung für den entsprechenden  Steuerzeitraum.

Besteuerungsregelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb

Steuertatbestand und Bemessungsgrundlage des innergemeinschaftlichen Erwerbs

Der Steuertatbestand des IGE wird mit dem Tag bewirkt, an dem der Steuertatbestand für eine Lieferung im Land bewirkt worden wäre (Art. 63 Abs. 1 UStG).

Bei einer kontinuierlichen Lieferung von Gegenständen im Sinne des Art. 13 Abs. 1-3 UStG, die sich über einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat erstrecken, wird der Steuertatbestand am Ende jeden Kalendermonats bewirkt.

Die Bemessungsgrundlage des IGE von Gegenständen seitens eines Steuerpflichtigen, der sie für die Zwecke seiner wirtschaftlichen Tätigkeit einsetzen wird und die Gegenstände durch oder auf Rechnung desselben von einem in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er für die Umsatzsteuerzwecke erfasst ist, versendet oder befördert und die Gegenstände innerhalb seines Unternehmens hergestellt, gewonnen, bearbeitet, gekauft, erworben oder eingeführt worden sind, ist der Bemessungsgrundlage gleich, die für die Zwecke der innergemeinschaftlichen Lieferung im Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versendet oder befördert werden, berechnet wird – Art. 64 Abs. 2 UStG.

Die Bemessungsgrundlage des IGE von verbrauchsteuerpflichtigen Gegenständen schließt auch die fällige oder bezahlte Verbrauchsteuer ein. Sollte nach dem Erwerb die Verbrauchsteuer einer Erstattung an den Empfänger unterliegen, wird die Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des Art. 19 ZVUStG reduziert. Die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage erfolgt durch ein Protokoll gem. Art. 117 Abs. 4 vom Gesetz. Das Protokoll ist innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem letzten Tag des Steuerzeitraums, an dem die Person dieses Dokument erlangt hat, auszustellen.

Steueranspruch

Der Steueranspruch für den IGE tritt am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Steuertatbestand bewirkt worden ist, ein (Art. 63 Abs. 3 UStG). Sofern eine Rechnung vor dem 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Bewirkung des Steuertatbestands folgt, ausgestellt worden ist, ist die Steuer am Tag der Rechnungsstellung fällig (Art. 63 Abs. 4 UStG).

In der Praxis entstehen sehr oft Fälle, die mit dem Steueranspruch und Bewirkung einer Umsatzteuerberechnung für Rechnungen, die vom Lieferer vor Eintritt des Steuertatbestands ausgestellt werden, verbunden sind.

Für den Fall, in dem die Rechnung in Verbindung mit einer Anzahlung ausgestellt worden ist, tritt der Steueranspruch am 15. Tag des Monats, der auf den Monat des Eintretens des Steuertatbestands folgt, ein. Ist aber die Rechnung vor der Bewirkung des Steuertatbestands ausgestellt worden, ohne erfolgter Zahlung der Leistung, finden die Bestimmungen des Art. 63 Abs. 4 vor dem Eintreten des Steuertatbestands keine Anwendung.

Steuersatz

Laut Art. 66 UStG werden die IGE in Bulgarien mit einer Steuer von 20% besteuert. Ausnahme sind hier die steuerfreien IGE. Das sind die IGE mit Erfüllungsort im Land, für die folgende Bedingungen zutreffen:

  • Empfänger der Gegenstände sind die EU-Einrichtungen, die Streitkräfte anderer Länder, die Oberkommandos/Stabquartier  der Organisation des Nordatlantikvertrags, diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Mitglieder ihres Personals, internationale Organisationen und Mitglieder solcher Organisationen. Hierfür darf Bulgarien kein Aufnahme-Mitgliedstaat sein.
  • Gegenstände, deren Empfänger unter Art. 174 Abs. 1 UStG aufgeführt sind;
  • Gegenstände, deren Einfuhr in Bulgarien im Sinne des Art. 58 UStG steuerfrei wäre, ausgenommen der Einfuhr von Gegenständen im Sinne des Art. 58 Abs. 1 Nr. 6 UStG;
  • Gegenstände, deren Empfänger die EU-Einrichtungen, die Europäische Atomgemeinschaft, Europäische Zentralbank, Europäische Investitionsbank oder die Organe der EU sind, für die das Protokoll über die Privilegien und Immunitäten der EU angewendet wird;
  • Empfänger der Gegenstände ein in einem anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerlich registrierter Vermittler im Dreieckgeschäft ist – Art. 65 UStG.

Steuerveranlagung

Der Erwerb von Gegenständen im Land von einem in einem anderen Mitgliedstaat steuerpflichtiger Lieferer ist in den Berichtsregistern und Umsatzsteuererklärung auszuweisen. Hinsichtlich des erfolgten IGE hat der steuerpflichtige Empfänger der Lieferung ein Protokoll nach Art. 117 UStG auszustellen.

Laut Art. 84 ist die Steuer für den IGE vom Erwerber zu erheben.

Die Steuer wird erhoben, indem das vom Empfänger angefertigte Protokoll in dem Warenausgangsbuch für den Steuerzeitraum, in dem die Steuer fällig geworden ist, aufgenommen wird.

Anspruch auf Vorsteuerabzug

In den Anweisungen der NEA wird gesondert darauf hingewiesen, dass die Besteuerung mit der USt. bei innergemeinschaftlichen Geschäften im Land des Warenverbrauchs stattfindet, das bedeutet, dass der Empfänger der Lieferung sie mit dem jeweils in seinem Mitgliedstaat gültigen Steuersatz besteuert.

Die Einhaltung dieser Besteuerungsregelung erfordert vom Steuerpflichtigen nicht nur die Selbstveranlagung der Umsatzsteuerschuld durch das Ausstellen eines Protokolls im Sinne des Art. 117 UStG, sondern die Erfassung dieses Dokuments in dem Warenausgangsbuch für den Steuerzeitraum, in dem die Steuer fällig geworden ist.