Bemessung der Umsatzsteuer bei Lieferungen

Hier wird der Begriff "Steuerbemessungsgrundlage" im Sinne des bulgarischen Umsatzsteuergesetzes näher dargestellt. Der Begriff wird mit der Bestimmung des Wertes, auf den die Umsatzsteuer für steuerbare Lieferungen zu berechnen oder für steuerfreie Lieferungen nicht zu berechnen ist, in Verbindung gebracht.

Dieser Wert ist immer in Leva und Stotinki anzugeben, unabhängig davon, ob er mit Geld, unbaren Zahlungsmittel oder mit übertragenen dinglichen Rechten an einem Gegenstand (bzw. gelieferten Dienstleistung) gezahlt wird.

Gemäß Art. 26 Abs. 6 UStG wird die Steuerbemessungsgrundlage für in Devisen angegebenen und für die Steuerbemessungsgrundlage relevanten Werten aufgrund des Leva-Wertes dieser Währung nach dem von der Bulgarischen Nationalbank am Fälligkeitstag der Lieferungssteuer veröffentlichten Wechselkurs bestimmt.

Gemäß Art. 26 Abs. 2 UStG wird die Steuerbemessungsgrundlage aufgrund all dem bestimmt, das in der vom Lieferer, vom Empfänger oder einen Dritten in Verbindung mit der Lieferung geleisteten oder zu leistenden Vergütung enthalten ist. Von der Vergütung der Lieferung ist die Leistung von Vertragsstrafen und Zinsen als Ausgleich ausgeschlossen.

Bestandteile der Steuerbemessungsgrundlage

Die festgelegte Steuerbemessungsgrundlage wird um alle für die Lieferung zu entrichtenden Steuern, Gebühren, Verbrauchssteuern erhöht (Art. 26 Abs. 3 UStG).

Die Steuerbemessungsgrundlage wird auch durch die Nebenkosten wie Kommissions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die vom Lieferer dem Empfänger berechnet werden und unmittelbar mit der Lieferung verbunden sind, die an sich Dienstleistungen sind, die für die Erfüllung der vereinbarten Bedingung zur Leistung der Lieferung unabdingbar sind, erhöht. Werden diese Leistungen vom Lieferer oder auf seine Rechnung in Verbindung mit dem Leistungsgegenstand erfüllt, gelten die Kosten dafür als Teil der Steuerbemessungsgrundlage der vereinbarten Lieferung.

Der Wert der gewöhnlichen oder üblichen Verpackungsmaterialien oder Container führt ebenfalls zur Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage, sofern sie nicht einer Rückgabe unterliegen oder der Empfänger nicht steuerpflichtig ist. Sind diese Verpackungsmaterialien oder Container vom Empfänger zurückzugeben, wird die Steuerbemessungsgrundlage bei der Rückgabe um ihren Wert reduziert.

Die Steuerbemessungsgrundlage wird auch um den Wert der nächsten Garantiewartung der Gegenstände und um den Wert, der vom Empfänger als Kaution für die ordnungsgemäße Leistung – Art. 26 Abs. 4 UStG – zurückbehalten wird, erhöht.

In der Steuerbemessungsgrundlage sind jedoch die Rabatte oder Nachlässe nicht enthalten, wenn sie dem Empfänger am Tag der Bewirkung des Steuertatbestands eingeräumt werden. Der Wert der gewöhnlichen oder üblichen Verpackungsmaterialien oder Container sind ebenfalls von der Steuerbemessungsgrundlage auszuschließen, sofern sie zurück zu geben sind und der Empfänger ein Steuerpflichtiger ist. Von der Steuerbemessungsgrundlage sind auch die Aufwendungen von Leasinggeber und Leasingnehmer, die mit dem Gebrauch des Gegenstands zu den vereinbarten Bedingungen und Fristen des Leasingvertrags verbunden sind, ausgeschlossen.

Für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bestehen auch Sonderregelungen, die vom Gesetz ausdrücklich festgelegt sind (Art. 27 Abs. 2 UStG).