Erstattung von Steuern in Bulgarien
Die Erstattung von zu viel und zu Unrecht gezahlten Steuern ist eine Frage des Rechts- und Interessensschutzes der Steuerpflichtigen und dadurch wird der in der Verfassung festgelegte Grundsatz eingehalten, wonach die Steuern aufgrund der Einkommen und Vermögen der Personen erhoben werden. Um eine Erstattung erzielen zu können, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein – die Zahlung muss tatsächlich geleistet worden sein und eine Nichtschuld zum Gegenstand haben. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Einnahmebehörde feststellen muss, ob der Steuerpflichtige weitere fällige öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten hat.
Verrechnung von Beträgen gegen fällige Steuerschuld
Gemäß Art. 128 Abs. 1 SVPO werden die zu Unrecht gezahlten oder erhobenen Steuern, Pflichtversicherungsbeiträge, die von den Einnahmebehörden auferlegten Geldbußen und Zwangsgeldern sowie die gemäß dem Steuer- oder Sozialversicherungsrecht seitens der NEA zu erstattenden Beträge von den Einnahmenbehörden mit den von der NEA erhobenen öffentlich-rechtlichen Forderungen verrechnet.
Eine verjährte Forderung kann verrechnet werden, wenn die Fälligkeit der Forderung des Schuldners vor Verjährung seiner Verbindlichkeit eingetreten ist. Die öffentlich-rechtlichen Forderungen, die mit der Forderung des Steuerzahlers für Steuerüberschüsse verrechnet werden können, sind die Steuern, einschließlich Verbrauchsteuer, Zollabgaben, Gebühren und anderen Leistungen an den Haushalt einschließlich für öffentlich-rechtliche Versicherungsbeiträge, Beiträge an außerbudgetären Fonds, zu hoch bemessene Renten und Beträge an den Haushalt, Geldbußen, aufgrund Anordnungen staatlicher Behörden angeordneten Beschlagnahmungen, Gerichtskosten und Forderungen zugunsten des Staates aufgrund rechtskräftigen Urteilen, Entscheidungen und Beschlüsse der Gerichtshöfe und Strafverfügungen. Durch die Verrechnung ergibt sich die Tilgung zweier gegenüberstehender Forderungen bis zur Höhe der geringeren zum Tag, an dem eine Verrechnung erledigt werden konnte.
Verfahren zur Erstattung und Verrechnung von Geldbeträgen
Die Verrechnung oder Erstattung kann auf Initiative der Einnahmebehörde oder auf schriftlichen Antrag der Person eingeleitet werden – Art. 129 Abs. 1 SVPO.
Sofern der Antrag innerhalb einer Frist von 5 Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Begründung der Erstattung folgt, gestellt wird, wird der Antrag auf Verrechnung oder Erstattung geprüft. Nach Ablauf dieser Frist verjährt die Forderung. Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der zu Unrecht erfolgten Steuererhebung.
Nach Durchführung einer Verrechnung wird, sofern eine Grundlage dafür vorliegt, der Restbetrag auf das von der Person genanntem Konto überwiesen. Die Erstattung von mit der Anwendung des Gesetzes über lokale Steuern und Abgaben verbundenen Beträgen an natürlichen Personen, die keine Kaufleute sind, kann auch in Bargeld erfolgen.
Gegen die Aufrechnungs- und Erstattungsanordnungen kann aufgrund der Bestimmungen zum Rechtsbehelf gegen Steuerprüfungsbescheide (Art. 129 Abs. 7 SVPO) Einspruch eingereicht werden.
Die Erstattung von Zollabgaben und Umsatzsteuerüberschüssen bei Einfuhr erfolgte bis zum 31.12.2005 seitens der Finanzbehörden aufgrund von Art. 112 Abs. 2 Steuerprozessordnung, womit die Möglichkeit zur Erstattung auch von "auf einer anderen Grundlage zu erstattenden Beträgen" in Verbindung mit der Verordnung des Art. 870 Abs. 1 von der Durchführungsverordnung zum Zollgesetz eingeräumt worden ist, womit die zu erstattenden Beträge aufgrund eines Beschlusses des Zollamts durch das entsprechende Steueramt zu verrechnen oder erstatten sind.
Zinsforderung bei Erstattung von Beträgen
Die meisten Fragen, die mit der Erstattung von Steuerüberschüssen oder zu Unrecht gezahlten Steuern verbunden sind, entstehen für die Zinsforderung bei einer solchen Erstattung. Laut Art. 129 Abs. 6 SVPO "werden die geleisteten Nichtschulden oder zu Unrecht erhobenen Beträgen, ausgenommen der Pflichtversicherungsbeiträgen, mit dem gesetzlichen Zins für den abgelaufenen Zeitraum erstattet, wenn die Zahlung oder Erhebung aufgrund einer Anordnung der Einnahmebehörde erfolgt ist. Für alle anderen Fälle werden die Beträge mit dem am Tag, an dem sie erstattet werden sollten, fälligen Zins erstattet."
Die Einnahmebehörde ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Beantragung aufgrund eines rechtmäßigen Gerichts- oder Verwaltungsurteils verpflichtet, die im Urteil genannten Beträgen gemäß den Bestimmungen des Art. 128 Abs. 2 Nr. 2 vollständig mit den fälligen Zinsen zu erstatten oder zu verrechnen, wenn mit dem Urteil zugunsten des Steuerpflichtigen der Anspruch auf Erstattung folgender Beträge zugesprochen worden sind:
- für falsch oder zu Unrecht geleisteten, eingezahlten oder erhobenen Beträge für Steuern, Pflichtversicherungsbeiträge, Gebühren, Geldbußen, Zwangsgeldern, die von den Einnahmenbehörden festgestellt, erhoben oder auferlegt worden sind, einschließlich die auf schriftliche Anordnung oder Stellungnahme geleisteten Beträge;
- bei unrechtmäßiger Ablehnung einer Erstattung;
- zugesprochene Beträge, Entschädigungen und entstandene Kosten.
Art. 92 Abs. 10 UStG gibt eine angemessene Antwort auf die Frage ab wann die Steuer mit den gesetzlichen Zinsen zu erstatten ist: "Die zu erstattende Steuer, die unbegründet oder wegen Erledigung (einschließlich bei Aufhebung eines Rechtsakts) nicht erstattet worden ist, wird zusammen mit dem gesetzlichen Zins ab dem Datum, an dem er laut dieses Gesetz zu erstatten ist, bis zur endgültigen Leistung, unberührt der Bestimmungen des Abs. 8 und Einstellung des Steuerverfahrens, erstattet."