Umsatzsteuer bei Neufahrzeuge in Bulgarien
Die neuen Fahrzeuge sind in Bulgarien Gegenstand separater Hypothesen bei Festlegung der Umsatzsteuerverfahren hinsichtlich innergemeinschaftlicher Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerb.
Gemäß Art. 7 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) umfasst die innergemeinschaftliche Lieferung auch Lieferungen neuer Fahrzeuge, die durch den Verkäufer, den Erwerber oder für ihre Rechnung an den Erwerber nach Orten außerhalb ihres jeweiligen Gebiets, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn die Lieferungen an Steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen bewirkt werden.
Gemäß Art. 13 Abs. 2 UStG gilt als innergemeinschaftlicher Erwerb auch der Erwerb eines neuen Fahrzeugs, das im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt oder befördert wird, unabhängig davon, ob der Lieferer ein Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist.
Laut Art. 3 Abs. 4 UStG wird als Steuerpflichtige auch jede Person bestimmt, die gelegentlich eine innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs erbringt, und Art. 2 Abs. 3 UStG legt fest, dass jeder entgeltliche innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs mit Erfüllungsort im Land Besteuerung mit USt. unterliegt.
In diesem Zusammenhang sieht der Gesetzgeber Sonderregelungen zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb hinsichtlich neuen Fahrzeugen vor, die von nicht registrierten Personen, Gegenstand dieses Artikels sind, ausgeführt werden.
Neues Fahrzeug. Begriffsbestimmung
Die Definition eines neuen Fahrzeugs im Hintergrund der innergemeinschaftlichen Lieferungen ist unter § 1 Nr. 17 UStG festgelegt und umfasst Schiffe, Luftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, deren Eigenschaften im oben genannten gesetzlichen Paragraphen ausführlich genannt sind.
Unter Nr. 18 desselben Paragraphen bestimmt der Gesetzgeber als "Personenkraftwagen" ein Fahrzeug mit bis zu 5 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Ist ein Fahrzeug für die Beförderung von Gütern bestimmt oder ist der Personenkraftwagen durch zusätzliche Ausrüstung nachgerüstet, womit der Steuerpflichtige eine Tätigkeit erfüllt, gilt es nicht mehr als Personenkraftwagen.
Diese Definition führt jedoch in Bulgarien zu Spekulationen und unterliegt verschiedener Auslegungen und rechtswidriger Praktiken. Sofern ein der obigen Definition entsprechender Personenkraftwagen erworben, importiert oder gemietet und nicht nur für die unter Art. 70 Abs. 2 genannten Leistungen eingesetzt wird, besteht kein Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Sonderbestimmungen für die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeugs
Art. 168 UStG und 101 UStGDV legen fest, dass eine nach diesem Gesetz nicht gemeldeten Person, die gelegentlich innergemeinschaftliche Lieferungen von neuen Fahrzeugen ausführt, verpflichtet ist, binnen 14 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, für den der Steueranspruch laut Art. 51 UStG entstanden ist, diese anzumelden. Dieselbe Pflichten haben auch die gem. Art. 97a (für Lieferungen, für die die Steuerschuld für den Empfänger entsteht) und Art. 99 (für innergemeinschaftlichen Erwerb) registrierten Personen.
Die Erklärung ist an die Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur, an der die Person registriert ist oder gemäß dem Steuer- und Versicherungsgesetzbuch zu registrieren ist, einzureichen. Hier wäre zu beachten, dass bei Nichteinreichen einer Erklärung gemäß Art. 184 UStG eine Geldbuße in Höhe von BGN 1.000,- bis 10.000,- für den ersten und beim wiederholten Verstoß - in Höhe von BGN 5.000,- bis 20.000,- - auferlegt wir.
Der Steuersatz für innergemeinschaftliche Lieferungen ist Null.
Ein wichtiger Aspekt ist, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von neuen Fahrzeugen der Anspruch auf Erstattung der für das erworbene Fahrzeug geleisteten Steuer unter bestimmten Voraussetzungen besteht (Art. 168 Abs. 5 UStG).
Sonderbestimmungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs
Artikel 2 Nr. 3 UStG bestimmt, dass jeder innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs mit USt. zu besteuern ist, unabhängig davon, ob der Erwerber ein Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige Person ist. Das bedeutet, dass sofern staatliche, kommunale u. a. Behörden sowie natürliche Personen ein neues Fahrzeug erwerben, das als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt und dafür Mehrwertsteuer von 20% erhoben wird.
Es bestehen einige Fälle, in denen der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs steuerfrei ist: das ist der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs von diplomatischen Missionen, Konsulaten, Vertretungen internationaler Organisationen und ihren Mitgliedern.
Gemäß Art. 99 Abs. 5 UStG sind die nach diesem Gesetz nicht registrierten Personen, einschließlich die natürlichen Personen, die neue Fahrzeuge erwerben, zur Registrierung für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht verpflichtet. Sie sind lediglich gesetzlich verpflichtet den Erwerb zu deklarieren und die Steuer einzuzahlen.
Die Käufer neuer Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat schulden keine USt. im Land des Erwerbs. Sie sind verpflichtet, dem Lieferer eine Erklärung zu geben, dass das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat überführt und zugelassen wird. Hat der Käufer eine solche Erklärung nicht abgegeben und der Verkäufer die Lieferung mit USt. belastet, können sich die Käufer an den Lieferer des neuen Fahrzeugs zur Erstattung der geleisteten Steuer wenden. Für alle Fälle ist die nach dem UStG nicht registrierte Person – Käufer des neuen Fahrzeugs - verpflichtet, den Erwerb zu deklarieren und die Steuer in Bulgarien einzuzahlen.
Es gelten die gleichen weiter oben hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Lieferung genannten Form, Ort und Frist für das Einreichen der Erklärung. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Fahrzeugs seitens einer nicht registrierten Person ist im Gegensatz zu den registrierten Personen kein Protokoll auszustellen.
Die für den innergemeinschaftlichen Erwerb zu leistende Steuer ist von der Person innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ablauf des Steuerzeitraums, in dem die Steuerschuld für den Erwerb entstanden ist, in den Haushalt auf das Konto der Bezirksdirektion der Nationalen Einnahmenagentur, an der die Person registriert ist oder gemäß dem Steuer- und Versicherungsgesetzbuch zu registrieren ist, einzuzahlen (Art. 101 UStGDV).