Tag der Entstehung der Umsatzsteuerschuld
Die Festlegung des Steuertatbestands in Bulgarien und den Tag seiner Entstehung, die für die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) grundlegend sind, werden hier dargestellt.
Der Steuertatbestand im Sinne des Art. 25 Abs. 1 UStG ist die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, die laut diesem Gesetz seitens Steuerpflichtiger erbracht werden, der innergemeinschaftliche Erwerb sowie der Import von Gegenständen und im Sinne des Art. 11 UStGDV ist der Steuertatbestand jede Lieferung, die laut diesem Gesetz seitens Steuerpflichtiger erbracht wird, einschließlich der Lieferungen mit Erfüllungsort außerhalb des Landes.
Der Steuertatbestand entsteht am Tag, an dem das Eigentum an den Waren übertragen oder die Dienstleistungen erbracht worden sind. Kraft des Art. 25 Abs. 7 UStG entsteht die Steuerschuld auch bei geleisteter Anzahlung (ausgenommen einer in Verbindung mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung geleisteten Zahlung). In bestimmten Fällen entsteht der Steuertatbestand auch ohne die Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand und zwar am Tag der tatsächlichen Leistungserbringung.
Tag der Entstehung des Steuertatbestands im Allgemeinen
Gemäß Art. 25 Abs. 2 UStG entsteht in Bulgarien der Steuertatbestand am Tag, an dem das Eigentum an der Ware übertragen ist.
Davon gibt es Ausnahmen. Für die kontinuierlichen Lieferungen mit einem Erfüllungszeitraum über einem Jahr, für die keine Zahlungspflicht für einen Zeitraum unter einem Jahr besteht, gilt, dass der Steuertatbestand am Ende jedes Kalenderjahres entsteht. Für das Kalenderjahr der Einstellung der Lieferungen entsteht der Steuertatbestand am Tag der Einstellung der Lieferungen – Art. 25 Abs. 5 UStG.
Der Steuertatbestand für Dienstleistungen entsteht am Tag, an dem die Dienstleistung erbracht ist - Art. 25 Abs. 2 UStG. Die Dienstleistung gilt als an dem Tag erbracht, an dem die Einnahmen davon gemäß den gültigen Rechnungslegungsstandards zu buchen sind.
Tag der Entstehung des Steuertatbestands bei tatsächlicher Lieferung des Gegenstands
Der Steuertatbestand entsteht am Tag der tatsächlichen Lieferung des Gegenstands im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UStG, ausgenommen der Lieferungen von Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und anderen Druckerzeugnissen, musikalischen Audio- und Videoaufzeichnungen von Filmen auf elektronischen oder technischen Datenträgern, für die andere im UStG ausführlich festgelegte Regelungen angewendet werden.
Tag der Entstehung des Steuertatbestands für Lieferungen von Abtretung von Urheberrechten
Das ist der Tag, an dem die Urheber oder ihre Rechtsnachfolger die von den Verwertungsgesellschaften verteilten Beträgen durch das Unterzeichnen eines bilateralen Protokolls genehmigen. Sofern vor Entstehung des Steuertatbestands eine Zahlung der Lieferung erfolgt, entsteht die Steuerschuld beim Eingang der Zahlung (Art. 12 Abs. 7 UStGDV).
Tag der Entstehung des Steuertatbestands für innergemeinschaftlichen Erwerb
Das ist der Tag, an dem der Steuertatbestand bei einer Lieferung im Land entstehen würde (Art. 63 Abs. 1 UStG). Eine Ausnahme hiervon ist für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen seitens eines Steuerpflichtigen vorgesehen, der diese für die Zwecke seiner Geschäftstätigkeit einsetzen wird und die Gegenstände von oder auf Rechnung desselben von einem anderen Mitgliedstaat versendet oder befördert werden. In diesem Fall entsteht der Steuertatbestand am Tag, an dem die Beförderung der Gegenstände im Land endet.
Steuertatbestand bei Einfuhr
Der Steuertatbestand bei Einfuhr und die Steuerschuld entstehen an dem Tag, an dem die Zahlungspflicht für die Zollabgaben im Land entsteht oder entstehen sollte, einschließlich bei einem Wert gleich Null (Art. 54 Abs. 1 UStG). Sofern keine Zahlungspflicht von Zollabgaben bewirkt wird, entstehen Steuertatbestand und Steuerschuld am Tag, an dem die Zollformalitäten abgeschlossen werden.
Steuerschuld für den Steuertatbestand
Gemäß Art. 25 Abs. 6 UStG entsteht die Steuerschuld für steuerbare Lieferungen und die angemeldete Person hat diese zu erheben an dem Tag der Entstehung des Steuertatbestands laut dieses Gesetz oder es besteht ein Grund zur Befreiung von der Steuerschuld für die steuerfreien Lieferungen und Lieferungen mit Erfüllungsort außerhalb des Landes.
Erfolgt vor der Entstehung des Steuertatbestands eine vollständige oder teilweise Zahlung der Lieferung, entsteht die Steuerschuld beim Eingang der Zahlung (für den Zahlungsbetrag), ausgenommen für Zahlungen hinsichtlich innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn angenommen wird, dass die Steuer in der geleisteten Zahlung enthalten ist.
Sofern eine nicht nach dem UStG registrierte Person eine Anzahlung für eine steuerbare Lieferung erhält und diese Lieferung nach ihrer Registrierung laut dieses Gesetz tatsächlich erbringt, wird angenommen, dass die geleistete Anzahlung die Steuer enthält, die zum Tag der Entstehung der Steuerschuld zu erheben ist.
Abhängigkeit des Tags der Entstehung des Steuertatbestands vom Datum der Rechnungsstellung
Der Tag der Entstehung der Steuerschuld wird nicht vom Datum der Rechnungsstellung (UStSt-Rechnung oder vereinfachte Rechnung) für die Lieferung beeinträchtigt. Im Gegenteil, der Steuertatbestand ist für die Erstellung des Steuerdokuments maßgebend, das binnen 5 Tagen nach Entstehung des Steuertatbestands zu erstellen ist. Deshalb gilt die Ausstellung einer Rechnung nicht unbedingt als Entstehung eines Steuertatbestands im Sinne des UStG. Es ist vollkommen möglich, dass ein Steuertatbestand überhaupt nicht entsteht, wenn die Lieferung nicht erbracht wird. In diesem Zusammenhang ist es nicht zu empfehlen, ein Steuerdokument vor der Entstehung der Lieferung als Steuertatbestand auszustellen, denn das könnte unerwünschte Folgen sowohl für den Aussteller der Rechnung als auch für ihren Empfänger nach sich ziehen.