Förderprogramme der EU - Steuern, Zölle und Abgaben
In diesem Artikel werden die Projekte zu den Förderprogrammen der Europäischen Union sowie die damit zusammenhängenden Steuern, Zölle und Abgaben näher betrachtet.
Angesichts der zu gewährleistenden Abstimmung zwischen den Programmen, die durch verschiedenen Europäischen Struktur- und Investitionsfonds gefördert werden, insbesondere um einen gewissen Beitrag zur Strategie der Gemeinschaft für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu leisten, bedarf es der Durchsetzung von Mindestanforderungen an den Inhalt der Programme, die durch die Regelungen der einzelnen Fonds ergänzt werden können und dem spezifischen Charakter der einzelnen Europäischen Struktur- und Investitionsfonds angemessen sind.
Umsatzsteuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
Gemäß Art. 173 Abs. 1 vom Umsatzsteuergesetz (UStG) wird für Lieferungen, die aufgrund von ratifizierten und veröffentlichten internationalen Verträgen, Abkommen, Vereinbarungen, Übereinkommen u. Ä. mit der Republik Bulgarien von der Umsatzsteuer befreit sind, der Nullsteuersatz angewendet, einschließlich für den Teil der Lieferung, der vom Staats- oder Kommunalhaushalt oder durch Darlehen, für die der Staat bürgt, gefördert wird.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen des Art. 173 UStG ist das Vorhandensein einer Lieferung im Sinne des UStG. In einigen Fällen besteht beim Abschluss von Verträgen für die Verwirklichung von Projekten aus internationalen Verträgen keine Lieferung angesichts dessen, dass dabei einer Person lediglich Beihilfe zur Verfügung gestellt wird (in Form einer Schenkung). In diesen Fällen entsteht in Verbindung mit den erhaltenen Mitteln gewöhnlich keine Steuerschuld und dementsprechend kann keine Steuerbefreiung dafür gewährt werden.
Verfahren zur Umsatzsteuerbefreiung von importierten Gegenständen aufgrund internationaler Verträge
Wird in einem entsprechend ratifizierten und veröffentlichten internationalen Vertrag, an dem die Republik Bulgarien als Partei auftritt, vorgesehen, dass der Import von Steuern, Abgaben mit der Wirkung einer indirekten Steuer befreit ist, erfolgt die Umsatzsteuerbefreiung aufgrund einer Bestätigung seitens des Organs, das die Vertragserfüllung koordiniert, an das Zollamt, zu dem die Zolleinrichtung gehört, die die Zollabfertigung der konkreten Lieferung abwickelt – Art. 105 Abs. 1 UStGDV.
Die schriftliche Bestätigung hat folgendes zu enthalten:
- Bezeichnung, Veröffentlichungsdatum und Datum des Inkrafttretens des internationalen Vertrags, Abkommens, Vereinbarung, Übereinkommen usw., zu deren Ausführung ein Vertrag mit dem Importeur abgeschlossen worden ist und als Grundlage zur Mehrwertsteuerbefreiung dient;
- Bezeichnung des Förderprogramms oder Projekts, das zur Erfüllung des unter Nr. 1 genannten internationalen Vertrags gefördert wird;
- Nummer, Datum und Gegenstand des Vertrags, der zur Erfüllung des internationalen Vertrags abgeschlossen worden ist und laut welchen die unter Nr. 4 genannte Person als Importeur und die koordinierende Behörde gem. Art. 105 Abs. 1 UStGDV als Auftraggeber auftritt;
- Bezeichnung, Sitz, Geschäftsanschrift, Identifikationsnummer (für ausländische Personen – die Identifikationsnummer aus dem Land, in dem sie ansässig ist) des Importeurs laut den unter Nr. 3 genannten Vertrags;
- Art, Menge und Wert der zur Vertragserfüllung laut Nr. 3 eingeführten Gegenständen;
- Angaben zu den Personen, die zum Vertragsabschluss oder Zahlungsverkehr mit den aufgrund des internationalen Vertrags eingeräumten Fördermittel ermächtigt sind – Art. 105 Abs. 2 UStGDV;
Zu der unter Art. 105 Abs. 1 UStGDV genannten schriftlichen Bestätigung sind Ablichtungen von allen Unterlagen, die für die Zollabfertigung der Gegenstände erforderlich sind, beizufügen – Art. 105 Abs. 3 UStGDV.
Die Erfüllung der Anforderungen für die Umsatzsteuerbefreiung laut der schriftlichen Bestätigung wird vom Leiter des Zollamts geprüft – Art. 105 Abs. 5 UStGDV.