Lohnsteuer auf Einkommen aus Arbeitsverhältnissen
Gemäß dem bulgarischen Einkommensteuergesetz für natürliche Personen (EStGnP) unterliegen der Besteuerung die Einkommen der (im Land und Ausland ansässigen) natürlichen Personen und der Einzelkaufleute. Laut Art. 24, Abs. 1 EStGnP ist das zu versteuernde Einkommen aus Arbeitsverhältnissen das Gehalt und alle Zuschläge und/oder Sachleistungen seitens oder auf Rechnung des Arbeitgebers.
Arbeitgeber ist jede im Land ansässige, im Ausland ansässige Person, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit durch ihren Sitz oder einer festen Niederlassung im Land sowie durch eine Handelsvertretung gemäß dem Gesetz zur Förderung von Investitionen ausübt, indem es natürliche Personen im Arbeitsverhältnis einstellt oder Vertragspartner bei der Arbeitnehmerüberlassung seitens einer ausländischen Person ist.
Sämtliche Einkommen der Personen, die im Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, unterliegen der Besteuerung in dem Monat der Leistung des Gehalts, unabhängig des Zeitraums auf den es sich bezieht.
Die Arbeitsverhältnisse im Sinne des EStGnP sind unter § 1 Ziff. 26 ausführlich aufgezählt. Dazu gehören:
- Rechtsverhältnisse mit Mitarbeiter und Arbeitnehmer laut dem Arbeitsgesetzbuch;
- Rechtsverhältnisse mit Beamten und Rechtsverhältnisse zwischen dem Verteidigungsminister und dem Innenminister oder von ihnen ermächtigten Amtspersonen einerseits und andererseits - den in den entsprechenden Ministerien beschäftigten Beamten;
- Rechtsverhältnisse mit Mandatsträgern u. a.
Einkommensteuerfreibeträge
Die Steuerfreibeträge für natürliche Personen aus Arbeitsverhältnissen sind unter Art. 24 Abs. 2 EStGnP aufgeführt. Das sind z. B.:
- kostenlose Malzeiten und/oder Zuschläge, Entgiftungsmittel und persönliche Schutzausrüstung laut dem Arbeitsgesetzbuch und anderen Gesetzen;
- der Wert der speziellen Arbeitskleidung und der persönlichen Schutzausrüstung, der gemäß den Rechtsvorschriften als Sachleistung zur Verfügung gestellt wird;
- die gemäß den gesetzlichen Regelungen nachgewiesenen Reise- und Aufenthaltskosten;
- Tagegelder bis zur doppelten Höhe laut den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
Weitere Steuerfreibeträge gemäß Arbeitsgesetzbuch sind die Entschädigungen, die auf folgender Grundlage geleistet werden:
- für Arbeitsunfall oder Berufskrankheit;
- für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Krankheit oder Anspruch auf Rente;
- für gekündigtes Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers oder Mitarbeiters, das er nicht zu verschulden oder nicht gekündigt hat usw.
Neben den hier aufgeführten gibt es auch andere Steuerfreibeträge, die im Gesetz über die Verteidigung und Streitkräfte der Republik Bulgarien, Gesetz über das Ministerium des Innern, Gesetz über die Staatsagentur "Nationale Sicherheit" usw. geregelt werden.
Monatliche Besteuerungsgrundlage und Einbehaltung der Steuer
Die zu leistende Steuer wird berechnet, indem die monatliche Besteuerungsgrundlage mit 10 v. H. multipliziert wird.
Die Besteuerungsgrundlage wird festgelegt, indem das für den entsprechenden Monat anfallende zu versteuernde Einkommen um die vom Arbeitgeber einbehaltenen Pflichtbeiträge, die gemäß dem Sozialversicherungsgesetzbuch und Krankenversicherungsgesetz von der natürlichen Person zu leisten sind, sowie um die Pflichtbeiträge aus dem Ausland gemindert wird.
Die Steuer wird bei der endgültigen Leistung des steuerpflichtigen Einkommens (Gehalts) für den entsprechenden Monat seitens des Arbeitgebers einbehalten. Die Steuer ist bis zum 25. Tag des Monats, der auf den Monat, indem die Steuer einbehalten worden ist, einzuzahlen.
Die Vergütungen aus Geschäftsführungsverträgen sind den Einkommen aus Arbeitsverträgen gleichgestellt.
Jährliche Einkommensteuer aus Arbeitsverhältnissen
Der Arbeitgeber berechnet bis zum 31. Januar des darauffolgenden Steuerjahres die jährliche Besteuerungsgrundlage aus Arbeitsverhältnissen, gemindert um den jährlichen Betrag der Steuervergünstigungen und legt den Jahresbetrag der Steuer fest, sofern zum 31. Dezember des Steuerjahres er der Hauptarbeitgeber des Arbeitnehmers oder Mitarbeiters ist.
Die jährliche Besteuerungsgrundlage gem. Art. 25 Abs. 1 und 3 wird um die Steuervergünstigungen gemindert und zwar für:
- persönliche Beiträge zur freiwilligen Sozialversorgung und Versicherung;
- die im Jahr geleisteten Spenden;
- Personen mit verminderter Erwerbsfähigkeit;
- persönliche Beiträge für Beitragszeiten vor Eintritt in den Ruhestand.
Sofern der festgestellte jährliche Steuerbetrag höher ist als der im Jahr vom Arbeitnehmer/Mitarbeiter einbehaltenen Vorauszahlungen, wird die Differenz bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres in Abzug gebracht. Liegt der festgelegte jährliche Steuerbetrag unter den Betrag der Vorsteuer, so erstattet der Arbeitgeber die Differenz bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres.
Die Arbeitgeber sind zur regelmäßigen Abgabe der Daten an die Nationale Einnahmenagentur verpflichtet und zwar über die von ihnen geleisteten Einkommen aus Arbeitsverhältnissen und die einbehalte Steuer für diese Einkommen. Der Finanzminister erlässt eine Anordnung hinsichtlich der Fristen, des Inhalts, der Art und Weise der Zurverfügungstellung und Erfassung dieser Daten.