Intrastat-Meldungen in Bulgarien
Es werden hier das Intrastat-System, den für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Parteien sowie mit den Schwellenwerten und Fristen für das Einreichen der Erklärungen in Bulgarien vertraut machen.
Das Intrastat-System ist für die Erhebung statistischer Daten über den innergemeinschaftlichen Warenaustausch (ausgenommen der Dienstleistungen) bestimmt. Es ist unmittelbar mit dem Funktionieren des s. g. "gemeinsamen Marktes" zwischen den Mitgliedstaaten verbunden. Die Erklärungen werden unmittelbar von den Unternehmen, die eine solche Tätigkeit ausüben abgegeben. Jeder EU-Mitgliedstaat ist verpflichtet, dem Statistischen Amt der Europäischen Union durch die Generaldirektion der Europäischen Kommission Eurostat, der Datenbank des Internationalen Währungsfonds COMEXT sowie der Datenbank des Warenhandels der Vereinten Nationen Comtrade monatlich statistische Daten über den innergemeinschaftlichen Handel mit Waren zu übermitteln.
Für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Parteien laut dem Intrastat-System oder die s. g. Intrastat-Verantwortliche, sind die nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) angemeldeten Personen, die einen innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit einem Jahresumsatz über den Schwellenwert tätigen, der im Gesetz über die Statistik des innergemeinschaftlichen Warenhandels (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 GSIW) festgelegt ist. Unter Art. 7 Part. 1 von der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 sind die für die Bereitstellung der Informationen zuständige Parteien genau genannt und zwar sind das:
- der im Absendemitgliedstaat Steuerpflichtige, der
i) den Vertrag, ausgenommen von Beförderungsverträge, geschlossen hat, der zur Versendung der Waren führt, oder
ii) andernfalls die Versendung der Waren vornimmt oder veranlasst oder
iii) andernfalls im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Versendung sind, oder sein Steuervertreter gemäß Artikel 204 der Richtlinie 2006/112/EG; und - der im Eingangsmitgliedstaat Steuerpflichtige, der den Vertrag, ausgenommen von Beförderungsverträge, geschlossen hat, der
i) zur Lieferung der Waren führt, oder andernfalls
ii) die Waren entgegennimmt oder entgegennehmen lässt oder andernfalls
iii) im Besitz der Waren ist, die Gegenstand der Lieferung sind, oder sein Steuervertreter gemäß Artikel 204 der Richtlinie 2006/112/EG.
Die Einbindung der Anforderung einer Registrierung nach dem UStG führt praktisch zur Eingrenzung der für die Bereitstellung der Informationen zuständigen Personen.
Die Schwellen für die Bereitstellung und Arten der bereitzustellenden Informationen gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 GSIW werden durch Anordnung des Vorsitzenden des Nationalen Instituts für Statistik, veröffentlicht im Amtsblatt bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres, festgelegt. Die durch diese Anordnung festgelegten Schwellen für die Bereitstellung und Arten der zusätzlichen bereitzustellenden Informationen sind für das gesamte nächste Jahr wirksam.
Die Pflicht des Intrastat-Verantwortlichen für das Einreichen der Erklärung kann jährlich oder laufend sein. Die jährliche Pflicht entsteht, wenn der Jahresumsatz des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs für den entsprechenden Warenstrom im Vorjahr die für das Jahr vorgegebene Schwelle gem. Art. 4 GSIW übersteigt. In diesem Fall reicht der Intrastat-Verantwortliche eine Erklärung für alle Monate von Januar bis einschl. Dezember ein, indem die erste Erklärung innerhalb des Zeitraums 1. – 14. Februar einzureichen ist und die Informationen für Januar enthalten muss. Eine laufende Pflicht entsteht, wenn die monatlichen Umsätze ab Jahresbeginn bis zum laufenden Monat die Schwelle der bereitzustellenden Informationen für das laufende Jahr übersteigen. In diesem Fall sind die Erklärungen ab dem Monat, in dem die Schwelle überschritten worden ist, bis zum Ende des Kalenderjahres einzureichen.
Sofern in einem Monat der Intrastat-Verantwortliche keine Handelsgeschäfte ausgeführt hat, ist die Erklärung für diesen Zeitraum mit Nullwerten einzureichen. Es werden keine Angaben zu den Versendungen und Eingänge für die Monate ab Jahresbeginn vor dem Erreichen des Schwellenwerts bereitgestellt.
Die Erklärungen selbst beziehen sich auf einzelne Monate und bestehen aus einem Teil mit allgemeinen und Geschäftsangaben. Beide Ströme "Versendungen" und "Eingänge" werden in separaten Erklärungen eingereicht. Sollten die vorgegebenen Jahresschwellen für beide Ströme überschritten werden, sind Erklärungen für beide einzureichen.
Die Intrastat-Erklärungen werden online, signiert mit qualifizierter elektronischen Signatur (QES), durch die Website der Nationalen Einnahmenagentur /NEA/ (www.nap.bg) eingereicht. Vor dem Einreichen der Erklärungen haben die Intrastat-Verantwortlichen einen Antrag auf das Online-Einreichen von Unterlagen und Nutzung der von der NEA angebotenen Online-Dienstleistungen, erneut mit QES signiert, zu stellen.
Das Informationssystem der Intrastat bietet zwei Arbeitsweisen an – online und offline. Die Offline-Anwendung kann für die Erstellung der Erklärungen genutzt werden und die Online-Anwendung – für das Einreichen sowie für das Einreichen von Berichtigungserklärungen für verstrichene Zeiträume.
In Ausnahmefällen und zwar bei technischen Störungen auf Seite des Intrastat-Verantwortlichen oder der Nationalen Einnahmenagentur ist die Einreichung der Intrastat-Erklärungen, Unterlagen oder Angaben auch in der Nationalen Einnahmenagentur zulässig. In diesen Fällen ist ein Schreiben über die technische Störung laut Vorlage, die auf der Website der NEA zu finden ist, einzureichen. Unter Art. 17 Abs. 2 von der Verordnung N-4 sind die Identifikationsangaben, die das Schreiben enthalten muss, angegeben.
Die Frist zur Einreichung der Intrastat-Erklärungen ist unter Art. 11 Abs. 1 GSIW festgelegt und ist zum 14. Tag des Monats, der auf dem Referenzzeitraum folgt (für einige Sonderwaren und Warenverkehr finden andere Referenzzeiträume und Bereitstellungsarten Anwendung, die in der Verordnung des Ministerrats über die Sonderwaren und Warenverkehr ausführlich genannt sind), beschränkt. Die Personen, die ihren Pflichten nicht fristgemäß nachkommen, werden Sanktionen auferlegt. Dafür wird eine Geldbuße oder Zwangsgeld in Höhe von 500 bis 5.000 Leva verhängt (Art. 17 Abs. 1 GSIW).
Den Personen, die auf Anfrage der Nationalen Einnahmenagentur die Informationen nicht fristgemäß einreichen, wird eine Geldbuße oder Zwangsgeld in Höhe von BGN 200 bis 2.000 verhängt (Art. 17 Abs. 2 GSIW).