Umsatzsteuer - Steuererhebung und Steuersätze

In diesem Artikel werden das Verfahren zur Steuerhebung und –einzahlung und die Steuersätze gemäß dem Umsatzsteuergesetz (UStG) in Bulgarien behandelt.


Pflicht zur Erhebung der Umsatzsteuer

Generell ist die Steuer von der nach dem UStG angemeldeten Person zu erheben. Jede registrierte Person, für die der Steueranspruch entstanden ist, muss diese erheben, indem die Steuer auf einer gesonderten Zeile in dem durch ihr erstellten Dokument (Rechnung, Gut-/Lastschrift oder Protokoll) auszuweisen und dieses Dokument im Warenausgangsbuch für den entsprechenden Steuerzeitraum zu der von ihr einzureichenden Umsatzsteuererklärung zu buchen ist (Art. 86 UStG). Sofern ein solches Dokument nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erstellt wird, ist die Steuer für den Steuerzeitraum zu erheben, für den der Steueranspruch entstanden ist.

Für steuerfreie Lieferungen, steuerfreien innergemeinschaftlichen Erwerb und bei Lieferungen an Orten außerhalb des Gebiets der Republik Bulgarien ist keine Steuer zu erheben (Art. 86 Abs. 3 UStG).


Mehrwertsteuerzahler

Die Steuerschuld für steuerbare Lieferungen obliegt dem Lieferer. Diese Regel hat jedoch auch einige Ausnahmen:

  1. Ist der Lieferer ein im Land nicht ansässiger Steuerpflichtiger und befindet sich der Erfüllungsort der Lieferung im Land und steuerbar, ist die Steuer für die unter Art. 82 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Lieferungen von Gas, im Land zu montierenden oder einzusetzenden Gegenständen und Lieferungen von Dienstleistungen vom Leistungsempfänger zu erheben.
  2. Im Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Erwerber erhoben (Art. 82 Abs. 3).
  3. Ist der Empfänger eine nach dem UStG registrierte Person, wird die Steuer für Lieferungen, die mit Anlagegold oder Goldmaterialien verbunden sind, vom Empfänger erhoben (Art. 82 Abs. 4).
  4. Die Steuer wird vom Empfänger, der eine nach diesem Gesetz registrierte Person ist, in den unter Art. 163a UStG genannten Fällen, unabhängig davon, ob der Lieferer ein Steuerpflichtiger oder Nicht-Steuerpflichtiger ist, erhoben (Art. 82 Abs. 5).

In der Regel wird die Einfuhrumsatzsteuer vom Importeur erhoben.

Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb wird von der Person erhoben, die den Erwerb tätigt (Art. 84 UStG).


Steueranspruch

Am Tag der Entstehung des Steuertatbestands im Sinne des Art. 25 UStG wird der Steueranspruch laut diesem Gesetz, für steuerbare Lieferungen begründet und die registrierte Person ist verpflichtet, diese zu erheben oder für steuerfreie Lieferungen und Lieferungen mit Erfüllungsort außerhalb des Landes wird die Steuerbefreiung begründet.

Sofern vor der Entstehung des Steuertatbestands eine teilweise oder vollständige Anzahlung der Lieferung erfolgt, entsteht der Steueranspruch bei Empfang der Zahlung (für die Höhe der Zahlung), ausgenommen einer Zahlung in Verbindung mit einer innergemeinschaftlichen Lieferung.

Erhält eine gemäß diesem Gesetz nicht registrierte Person eine Anzahlung für eine steuerbare Lieferung und erbring diese Lieferung tatsächlich nach dem Registrierungsdatum, gilt, dass in der eingegangenen Anzahlung die Steuer enthalten ist, die am Tag der Begründung des Steueranspruchs zu erheben ist.

Für Lieferungen mit laufender, schrittweiser oder kontinuierlicher Umsetzung gilt, dass der Steuertatbestand am Ende jeden Kalenderjahres entsteht, indem für das Kalenderjahr der Einstellung der Lieferungen der Steuertatbestand am Tag der Einstellung der Lieferungen entsteht.

I.Innergemeinschaftliche Lieferungen von Gegenständen

Gemäß Art. 51 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 5 ist die Steuer bei Anzahlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung am 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Entstehung des Steuertatbestands folgt, zu erheben.

Gemäß Art. 51 Abs. 4 ist die Steuer bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung am Rechnungsstellungsdatum, bzw. Erstellungsdatum des Dokuments laut Art. 168 Abs. 8 des Gesetzes zu erheben, sofern diese Rechnung vor dem 15. Tag des Monats ausgestellt worden ist, der auf den Monat der Entstehung des Steuertatbestands folgt.

II. Innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen

Gemäß Art. 63 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 5 ist die Steuer bei einer Anzahlung des innergemeinschaftlichen Erwerbs am 15. Tag des Monats, der auf den Monat der Entstehung des Steuertatbestands folgt, zu erheben.

Gemäß Art. 63 Abs. 4 ist die Steuer bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb am Rechnungsstellungsdatum zu erheben, sofern diese Rechnung vor dem 15. Tag des Monats ausgestellt worden ist, der auf den Monat der Entstehung des Steuertatbestands folgt.

Wichtig ist hier festzuhalten, dass die Steuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb von der Person zu erheben ist, die den Erwerb tätigt.

Steuersatz und Steuerbetrag

Unter Art. 66 UStG sind folgende Steuersätze festgelegt:

Der übliche Steuersatz von 20%, wird für steuerbare Lieferungen, ausgenommen der ausdrücklich als zum Nullsteuersatz zu besteuernden; dem Import von Gegenständen im Land und den steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerbe erhoben.

Der Steuersatz für Unterbringungen in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Ferienangeboten und Vermietung von Camping- oder Wohnwagenplätze, beträgt 9 v. H.

Der Steuerbetrag wird anhand der Multiplizierung der Steuerbemessungsgrundlage mit dem Steuersatz berechnet (Art. 67 UStG).


Steuerzeitraum, Ergebnis des Steuerzeitraums und Einzahlung der Steuer

Gemäß Art. 87 UStG ist unter Steuerzeitraum im Sinne dieses Gesetzes dieser Zeitraum zu verstehen, nach dessen Verstreichen die registrierte Person eine Mehrwertsteuererklärung für das Ergebnis aus diesem Steuerzeitraum einreichen muss.

Für alle registrierten Personen beträgt dieser Steuerzeitraum einen Monat und stimmt mit dem Kalendermonat überein, ausgenommen den unter dem Achtzehnten Kapitel des UStG genannten Fällen.

Das Ergebnis für den Steuerzeitraum ist der Differenzbetrag zwischen dem Gesamtbetrag der für diesen Steuerzeitraum entstandenen Steuerschuld und dem Gesamtbetrag des Vorsteuerabzugs, der in diesem Steuerzeitraum in Anspruch genommen worden ist.